Gleichlautende
Stiftungsordnungen
für das Erzbistum Köln – StiftO EBK
vom 26. Juli 2006,
für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB)
vom 31. Mai 2006,
für das Bistum Aachen (StiftO AC)
vom 12. Juli 2006,
für das Bistum Essen
vom 7. Juni 2006,
für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO
vom 9. Juni 2006
Präambel
I.
Das novellierte
Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – StiftG NRW – ist zum 26. Februar
2005 in Kraft getreten.
Der
römisch-katholischen Kirche kommt gemäß dem ihr in Artikel 140 GG i.V.m.
Artikel 137 Abs. 3 WRV zugesprochenen Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu
verwalten die Befugnis zu, die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen zu
führen und die hierzu erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. § 14 Abs. 5
StiftG NRW bestimmt deshalb, dass kirchliche Stiftungen der kirchlichen
Stiftungsaufsicht unterliegen und die Bestimmungen des 3. Abschnitts des StiftG
NRW auf sie keine Anwendung finden; den Kirchen obliegt es, Art und Umfang der
erforderlichen Regelungen in eigener Verantwortung zu treffen; die hierzu
erlassenen Bestimmungen werden anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
II.
Für die katholischen
Stiftungen im nordrhein-westfälischen Anteil der Erzdiözese Köln, im
nordrhein-westfälischen Anteil der Erzdiözese Paderborn, in der Diözese Aachen,
im Bistum Essen und im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wird
hiermit die folgende Stiftungsordnung erlassen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Stiftungsordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 13 Abs. 1
StiftG NRW, die ihren Sitz im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums
Köln, im nordrhein-westfälischen Anteil der Erzdiözese Paderborn, in der
Diözese Aachen, im Bistum Essen und im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums
Münster haben (katholische Stiftungen).
§ 2
Kirchliche Behörde und kirchliche Aufsichtsbehörde
Kirchliche Behörde
im Sinne des StiftG NRW und kirchliche Aufsichtsbehörde im Sinne dieser
Stiftungsordnung ist das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat .
2. Abschnitt
Verwaltung der Stiftung
§ 3
Grundsätze der Verwaltung
(1) Die
Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige und
dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszwecks erfordert.
(2) Soweit nicht in
der Satzung etwas anderes bestimmt ist, oder der Stifterwille auf andere Weise
nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu
erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher
Wirtschaftsführung zulässig.
(3) Die Erträge des
Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur
Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
(4) Das
Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu halten.
§ 4
Satzungsänderungen, Zusammenschluss, Selbstauflösung
(1) Soweit nicht in
der Stiftungssatzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen
Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen.
(2) Soweit nicht in
der Stiftungssatzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen
Stiftungsorgane auch eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.
(3) Beschlüsse nach
Abs. 1 und Abs. 2 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die
kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 5
Rechenschaftslegung und Abschlussprüfung
(1) Die Stiftung
ist zur Führung von Büchern verpflichtet. Sofern weitergehende gesetzliche oder
satzungsgemäße Bestimmungen nichts anderes bestimmen, hat sie mindestens eine
Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung) und einen
Tätigkeitsbericht aufzustellen. Bei der Rechenschaftslegung (Rechnungslegung
und Tätigkeitsbericht) sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
(2) Die Stiftung
hat die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss unter Einbeziehung der
Buchführung durch einen Abschlussprüfer (vereidigten Buchprüfer,
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen.
Stiftungen mit geringem Umfang des Stiftungsvermögens oder der Stiftungserträge
bzw. Stiftungsaufwendungen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer absehen.
(3) Der Bericht des
Abschlussprüfers sowie der Tätigkeitsbericht sind der kirchlichen
Stiftungsaufsichtsbehörde spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem
Abschlussstichtag nachfolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen. Sofern eine
Prüfung unter Anwendung des Abs. 2 Satz 2 nicht vorgenommen wurde, sind in der
in Satz 1 vorgesehenen Frist die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss
einzureichen.
(4) Wird die
Jahresrechnung oder der Jahresabschluss durch einen der in Abs. 2 Satz 1
genannten Abschlussprüfer geprüft und der Prüfungsbericht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde.
3.
Abschnitt
Stiftungsaufsicht
§ 6
Aufsicht über die Stiftungen
(1) Als kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde übt das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat die
Aufsicht über die katholischen Stiftungen aus. Sie wacht darüber, dass sie
ihrem Zweck gemäß unter Beachtung von Recht und Gesetz verwaltet werden, den
katholischen Stiftungen die ihnen zustehenden Vermögen zufließen und die Stiftungsvermögen
erhalten und ihre Erträge den Aufgaben gemäß verwendet werden.
(2) Die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der
katholischen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern. Die zuständigen
Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde
unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.
§ 7
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Zu ihrer
Rechtswirksamkeit bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
neben den in § 4 genannten Beschlüssen:
a) Erwerb,
Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an
Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an
Grundstücken;
b) Abgabe von
Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;
c) Übertragung,
Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;
d) Gründung und
Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von
Gesellschaftsbeteiligungen;
e) Rechtsgeschäfte,
die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.
§ 8
Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme
(1) Die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen, die mit geltendem
Recht nicht in Einklang stehen, beanstanden. Beanstandete Beschlüsse oder
Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Sie sind auf Verlangen der kirchlichen
Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist aufzuheben.
(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan
eine rechtlich gebotene Maßnahme oder wird ein gebotener Beschluss nicht
gefasst, kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, dass die
Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt
oder der Beschluss gefasst wird.
(3) Kommt die
Stiftung einem Verlangen nach Abs. 1 oder einer Anordnung nach Abs. 2 nicht
fristgemäß nach, kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde beanstandete
Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen auf Kosten der Stiftung durchführen
oder durchführen lassen.
§ 9
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung
(1) Hat ein
Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig
gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung
gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, so kann die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde dieses Mitglied abberufen und die Berufung eines
neuen Mitglieds an dessen Stelle anordnen. Sie kann dem Mitglied die
Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.
(2) Kommt die
Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist einer nach Abs. 1
getroffenen Anordnung nicht nach, so kann die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde an Stelle der Stiftung das Mitglied abberufen und
statt seiner eine andere Person berufen.
(3) Reichen die
Befugnisse der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8
und 9 Abs. 1 und 2 nicht aus, um eine rechtmäßige Verwaltung der Stiftung zu
gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einem
Sachwalter übertragen. Dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer
Bestellungsurkunde festzulegen.
§ 10
Geltendmachung von Ansprüchen
Erlangt die
kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der
Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane
begründen könnte, so kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person
zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen.
4. Abschnitt
Auskunft zu Stiftungen
§ 11
Aufnahme in das staatliche Stiftungsverzeichnis
Katholische
Stiftungen können nach Unterrichtung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde
unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 StiftG NRW in das staatliche
Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden.
5.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese
Stiftungsordnungen sind am 1. August 2006 in Kraft getreten.
(2) Gleichzeitig treten
die Stiftungsordnung für das Erzbistum Köln vom 13.02.1978 (Amtsblatt des
Erzbistums Köln vom 01.04.1978, Nr. 111, S. 78-79, die Stiftungsordnung für das
Erzbistum Paderborn vom 13. März 1978 (KA 1978, Nr. 99), die Stiftungsordnung
für das Bistum Aachen vom 4. April 1978 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese
Aachen vom 15. April 1978, Nr. 65, S. 56), Stiftungsordnung für das Bistum
Essen vom 31.01.1978 (KABl. 1978, Nr. 99, S. 28 ff.) und die Stiftungsordnung
für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 15. Februar 1978
(Kirchliches Amtsblatt Münster 1978, art. 90) außer Kraft.
Bekanntmachung
Diese
Stiftungsordnungen sind bekannt gegeben worden für das Erzbistum Köln im
Amtsblatt des Erzbistums Köln 2006, Nr. 167, S. 154 ff., für das Erzbistum
Paderborn im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 2006, Nr. 70,
S. 72 ff., für das Bistum Aachen im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen
2006, Nr. 195, S. 274 ff., für das Bistum Essen im Kirchlichen Amtsblatt des
Bistums Essen 2006, Nr. 67, S. 69 ff. und für den nordrhein-westfälischen Teil
des Bistums Münster im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster 2006, Art.
236, S. 202 ff.
Köln, 26. Juli 2006
(L. S.)
Joachim
Card. M e i s n e r
Erzbischof von Köln
Paderborn, 31. Mai
2006
(L. S.)
Hans-Josef
B e c k e r
Erzbischof von Paderborn
(L. S.)
Heinrich
M u s s i n g h o f f
Bischof von Aachen
Essen, 7. Juni 2006
(L. S.)
Felix
G e n n
Bischof von Essen
Münster, 9. Juni 2006
(L. S.)
Reinhard
L e t t m a n n
Bischof von Münster
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Fn1
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GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.
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