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Verordnung
über die Erstattung von Auslagen
der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
Vom 19. Mai 1960 (Fn 1)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 17. Mai 1955 (GS. NW. S. 570) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
(1) Als angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 17. Mai 1955 (GS. NW. S. 570 (Fn 2) sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten:
1. Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900),
2. Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900),
3. Post- und Fernsprechgebühren sowie sonstige bare Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind.
(2) Der Gesamtbetrag, der nach Absatz 1 zu erstatten ist, wird auf volle zehn Deutsche Pfennige aufgerundet.
§ 2
(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht werden, daß Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.
(2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.
§ 3
Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26 Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 4 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
| Fn 1 | GV. NW. 1960 S. 174; geändert durch Art. 57 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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SGV. NW. 321. |
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§ 4 Satz 2 angefügt durch Art. 57 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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GV. NW. ausgegeben am 21. Juni 1960. |