Satzung
für den Lippeverband

Vom 29. Januar 1991 (Fn 1)

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 i. V. mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Lippeverband (LippeVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 162) (Fn 2) am 12. Dezember 1990 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Sitz des Verbandes
(zu § 1 Abs. 2 LippeVG)

Der Lippeverband hat seinen Sitz in Dortmund.

§ 2
Verbandsgebiet
(zu § 5 LippeVG)

Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die von der Verbandsverwaltung aufbewahrt und fortgeführt wird.

§ 3
Mindestbeitrag
(zu § 6 Abs. 2 LippeVG)

Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 und Satz 2 LippeVG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden folgende Beitragsgruppen gebildet:

1.

- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und Pumpwerke (soweit Beiträge nicht von Bergwerken
zu tragen sind)

- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung

- Sonstige Gewässergütemaßnahmen

- Sonderinteressen

2. Als Mindestbeitrag wird ein Jahresbeitrag von insgesamt 7.500 Euro festgesetzt unter der Voraussetzung, daß das Mitglied einen anteiligen Jahresbeitrag in mindestens einer der Beitragsgruppen

- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und Pumpwerke (soweit Beiträge nicht von Bergwerken zu tragen sind) von 50 Euro oder

- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung von 50 Euro

- Sonstige Gewässergütemaßnahmen von 50 Euro oder

- Sonderinteressen von 50 Euro

erreicht oder überschreitet.

3. Unterschreitet ein Mitglied in einer dieser Beitragsgruppen den anteiligen Jahresbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 LippeVG.

§ 4
Verzeichnis der Mitglieder
(zu § 6 Abs. 3 LippeVG)

Das Verzeichnis der Mitglieder wird jährlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste vom Vorstand aufgestellt. Jedes Mitglied kann eine Kopie dieses Verzeichnisses anfordern.

§ 5
Besondere Pflichten der Mitglieder
(zu § 7 Abs. 1 LippeVG)

(1) Die Benutzung von Grundstücken des Lippeverbandes wird nur auf Grund gesonderten Vertrages gewährt. Die Genehmigung der Benutzung durch den Lippeverband schließt erforderliche privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Entscheidungen anderer Rechtsträger oder Behörden nicht ein.

(2) Die Mitglieder teilen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Verbandsanlagen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben haben, rechtzeitig dem Lippeverband mit. Der Lippeverband teilt Unternehmen, die erhebliche Auswirkungen auf Anlagen der Mitglieder haben, rechtzeitig den Mitgliedern mit.

§ 6
Gesamtzahl der Delegierten
(zu § 12 Abs. 1 LippeVG)

Die Verbandsversammlung besteht aus höchstens 151 Delegierten.

§ 7
Beitragseinheit
(zu § 12 Abs. 2 LippeVG)

Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten in die Verbandsversammlung berechtigt, beträgt 1/150 des Durchschnittes der von dem Lippeverband festgesetzten letzten drei Jahresumlagen. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Mitgliedes wird vom Durchschnitt der festgesetzten Jahresbeiträge der letzten drei Jahre ausgegangen. Werden aufgrund von Rechtsbehelfen Beiträge erstattet, gelten die um die Rückzahlung verringerten Jahresbeiträge als festgesetzt. Das Jahr, in dem die Verbandsversammlung neu gebildet wird, zählt bei den Ermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht mit.

§ 8
Stimmgruppen
(zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 7 LippeVG)

(1) Jede Mitgliedergruppe i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 LippeVG bildet eine Stimmgruppe. Gehört ein Mitglied mehreren Mitgliedergruppen an, wird er mit seinem gesamten Beitrag der Stimmgruppe zugeordnet, in der er den höchsten Beitragsteilbetrag aufweist. Innerhalb der Stimmgruppen sind diejenigen Mitglieder bis zu einem vom Vorsitzenden des Verbandsrates festzusetzenden Zeitpunkt zur Benennung je eines Delegierten für die Stimmgruppen sind diejenigen Mitglieder bis zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates festzusetzenden Zeitpunkt zur Benennung je einer oder eines Delegierten für die Stimmgruppe berechtigt, welche die höchsten Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe einbringen. Diese Delegierten gelten als von der Stimmgruppe gewählt.

(2) Unbeschadet vorstehender Regelung steht es jedem Mitglied frei, innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates festzusetzenden Frist für jeweils eine Amtsperiode von der Einbringung seiner Beitragsteileinheiten in eine Stimmgruppe abzusehen oder sich mit anderen Mitgliedern zu einer eigenen Stimmgruppe zusammenzuschließen, welche die auf sie entfallenden Delegierten wählt. Die Regelung nach Absatz 1 gilt dann für alle übrigen Mitglieder der Mitgliedergruppen.

§ 9
Verbandsversammlung
(zu § 15 Abs. 1, 2 und 4 LippeVG)

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen der Verbandsversammlungen erfolgen mit mindestens dreiwöchiger Frist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. In der Einladung kann für den Fall der Beschlußunfähigkeit der Verbandsversammlung bereits zu einer zweiten Sitzung, die in unmittelbarem Anschluß an die erste stattfindet, eingeladen werden. Diese zweite Verbandsversammlung ist bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig.

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsversammlung in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Abwesende Delegierte können sich nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen.

(3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann nur bei einstimmiger Zustimmung der anwesenden Delegierten Beschluß gefaßt werden. Über die Änderungen der Satzung und der Veranlagungsgrundsätze sowie über die Wahl von Mitgliedern des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.

(4) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter gemäß § 13 Abs. 6 LippeVG aus der Verbandsversammlung aus, so kann das entsendende Mitglied oder im Falle des § 8 Abs. 2 die eigene Stimmgruppe die Ersatzdelegierte oder den Ersatzdelegierten benennen und in die folgenden Sitzungen der Verbandsversammlung entsenden. Gleiches gilt für das Ausscheiden einer oder eines Delegierten durch die Wahl zum stellvertretenden Mitglied des Verbandsrates.

(5) Die Amtszeit der Delegierten läuft jeweils mit Beginn der Sitzung der nach fünfjähriger Amtsperiode neugebildeten Verbandsversammlung aus.

(6) Im übrigen gilt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.

§ 10
Verbandsrat
(zu § 16 Abs. 2 und Abs. 4 LippeVG)

(1) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied berufen oder gewählt. Stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter der Verbandsversammlung ist.

(2) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes teilt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates dem Personalrat rechtzeitig den Termin der Verbandsversammlung mit, welche die Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 LippeVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählt. Der Personalrat übersendet seine Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Verbandsrates, die der Sitzung der Verbandsversammlung vorausgeht, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates.

§ 11
Zustimmung des Verbandsrates
(zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 LippeVG)

Geschäfte und sonstige Angelegenheiten sind von herausragender Bedeutung, wenn deren Wert - im Rahmen der Haushaltsermächtigung - 5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet. Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten § 23 LippeVG und die Bestimmungen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung des Lippeverbandes.

§ 12
Entscheidung des gesamten Vorstandes
(zu § 11 Abs. 3 Nr. 7 LippeVG)

Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist, unbeschadet der in § 21 Abs. 3 LippeVG genannten Angelegenheiten, bei Geschäften, deren Wert den Betrag von 2,5 Mio. Euro erreicht oder überschreitet, herbeizuführen.

§ 13
Verschwiegenheitspflichten
(zu §§ 17 und 20 LippeVG)

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten eines Mitgliedes, wie z. B. der Planungen, Produktionsabläufe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

§ 14
Rücklagen
(zu § 24 Abs. 1 LippeVG)

(1) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft, insbesondere zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben und nicht einziehbarer Beiträge, wird der Bestand des aufgrund § 42 der früheren Satzung gebildeten Bauerneuerungs- und Hilfsfonds in eine Allgemeine Rücklage überführt. Daneben können durch Haushaltsbeschluss besondere Rücklagen gebildet werden.

(2) Die Mittel der Rücklagen sollen sicher und ertragbringend angelegt werden. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein; solange sie nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt eingesetzt werden.

§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(zu § 24 Abs. 2 LippeVG)

(1) Der Verband führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach § 22a LippeVG. Der Vorstand kann im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung Einzelheiten der Einführung zeitlich und sachlich regeln.

(2) Soweit und solange ein Wirtschaften nach einem Haushaltsplan erfolgt, findet das kommunale Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Im einzelnen sind von den genannten Vorschriften Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Lippeverbandes notwendig oder zweckmäßig sind.

(3) Einzelheiten regelt der Vorstand in Dienstanweisungen.

§ 16
Prüfungswesen
(zu § 24 Abs. 2 LippeVG)

(1) Externe Prüfstelle für die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses ist eine von der Verbandsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung prüft und die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat. Der Vorstand kann der externen Prüfstelle weitergehende Prüfungsaufträge erteilen.

(2) Die Verbandsversammlung wählt außerdem für jedes Haushaltsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören müssen. Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer kann auch sein, wer nicht Delegierte oder Delegierter, aber Mitglied oder bei einem Mitglied beruflich tätig ist. Wiederwahlen sind zulässig.

(3) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer berichten in der hierzu vorgesehenen Sitzung der Verbandsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie stützen sich auf die Berichte der externen und internen Prüfstelle für die Prüfung der Jahresrechnung und ihre eigenen ergänzenden Feststellungen.

(4) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer schlagen gegebenenfalls der Verbandsversammlung die Entlastung des Vorstandes und die für das neue Haushaltsjahr zu bestellende Prüfstelle vor.

(5) Der Verband hat eine interne Prüfstelle (Stabsstelle Revision), die unmittelbar dem Vorstand zugeordnet ist. Die interne Prüfstelle ist bei der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgabe unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Sie nimmt insbesondere folgende Prüfungsaufgaben wahr: Prüfung

a) der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der externen Prüfstelle,

b) des Zahlungsverkehrs und der Kassen,

c) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrunde liegenden Belege,

d) von Vergaben,

e) des Vermögens,

f) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen,

g) der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftsablaufs,

h) Prüfung der EDV-Programme vor ihrer Anwendung.

Näheres über Organisation, Gegenstand, Art und Umfang der internen Prüfung regelt der Vorstand in einer Dienstanweisung.

§ 17
Fälligkeit der Beiträge
(zu § 25 Abs. 2 LippeVG)

(1) Die Beiträge sind in 12 Raten, jeweils am 15. eines Monats, fällig.

(2) Abweichend davon gelten folgende Zahlungsweisen:

a) bei Jahresbeiträgen bis 25 000 Euro: Zahlung in einer Summe zum 30. Juni,

b) bei Jahresbeiträgen von 25 000 bis 100 000 Euro: Zahlung in 4 Raten zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.

(3) Sofern der 15. oder 30. kein Bankarbeitstag ist, ist die Zahlung an dem vorherigen letzten Bankarbeitstag fällig.

§ 18
Vorteile und nachteilige Veränderungen
von Nichtmitgliedern
(zu § 26 Abs. 1 LippeVG)

Soweit es die Veranlagungsgrundsätze bestimmen, sind Vorteile und nachteilige Veränderungen i. S. von § 26 Abs. 1 LippeVG der gewerblichen Unternehmen, Verkehrsanlagen usw. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 LippeVG, die den Mindestbeitrag nicht erreichen, mit dem Beitrag der Gemeinde, in der sie liegen, abgegolten. Die übrigen Vorteile und nachteiligen Veränderungen dieser Nichtmitglieder sind bei der Veranlagung der Gemeinde besonders zu berücksichtigen, an deren Kanalisationsnetz sie angeschlossen sind.

§ 19
Vorläufige Beiträge
(zu § 27 Abs. 4 LippeVG)

Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge festsetzen.

§ 20
Beitragsmaßstab und Veranlagung
(zu §§ 26, 27 und 7 LippeVG)

(1) Für die Festlegung der Beitragsmaßstäbe in den Veranlagungsgrundsätzen reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und nachteiligen Veränderungen aus.

(2) Die Beiträge sind so lange nach dem Beitragsbescheid des Vorjahres zu zahlen, bis der neue Beitragsbescheid zugestellt ist. Differenzen zwischen dem neuen Beitrag und den vorläufig geleisteten Zahlungen sind bei der ersten Zahlung nach Zustellung des neuen Beitragsbescheides auszugleichen.

(3) Die Mitglieder haben auf ihre Kosten alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu machen. Wird diese Frist versäumt, kann der Vorstand die erforderliche Feststellung im Wege der Schätzung treffen.

(4) Die Städte und Gemeinden haben dem Lippeverband auf Anfrage Auskunft über gewerbliche Unternehmen, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LippeVG) zu geben, die in ihrem Stadt- bzw. Gemeindegebiet für eine Mitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 2 LippeVG in Betracht kommen.

§ 21
Bekanntmachungen
(zu § 33 LippeVG)

(1) Die Bekanntmachungen des Lippeverbandes sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

(2) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung. Dies gilt auch für umfangreiche Mitteilungen.

(3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen werden im Bundesanzeiger, öffentliche Ausschreibungen werden im Bundesausschreibungsblatt bekanntgemacht.

§ 22
Genehmigung von Geschäften
(zu § 38 Abs. 1 LippeVG)

(1) Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LippeVG gelten

- bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25 000 Euro

- bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro.

(2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 LippeVG stehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Verbandes, wenn die sich daraus ergebenden Gesamtverpflichtungen 10 v. H. der zum Betriebshaushalt (Verwaltungshaushalt) zu leistenden Jahresbeiträge übersteigen.

§ 23
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des LippeVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 1991 - IV C 2 - 35.44.01 - gemäß § 11 Abs. 2 LippeVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 LippeVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 LippeVG bekanntgemacht.

Der Vorsitzende des Vorstandes

Dr. Annen

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Lippeverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

 

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

 

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

 

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2006, Az.: IV – 6 – 5.5.03, gemäß § 11 Abs. 2 Lippeverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Lippeverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Lippeverbandsgesetz bekannt gemacht.

 

Essen, den 16. Dezember 2005

 

Der Vorsitzende des Vorstandes

 

Dr.  S t e m p l e w s k i

 

Genehmigung

 

Gemäß § 11 Abs. 2 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Lippeverbandes am 16. Dezember 2005 unter TOP 7 beschlossene „Änderung der Satzung für den Lippeverband“.

 

Düsseldorf, den 13. Juli 2006

 

Im Auftrag

 

V a l e n t i

 

 

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 30, geändert am 21.5.1996 (GV. NW. S. 187), 29.4.1997 (GV. NW. S. 102), 20.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 8), 16.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 449), 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 497).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 18. Februar 1991.