Satzung
des Wasserverbandes Eifel-Rur
Vom 4. Oktober 1993 (Fn 1)
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 106) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), am 4. Oktober 1993 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Sitz
(§ 1 Abs. 2 Eifel-RurVG)
Der Wasserverband Eifel-Rur hat seinen Sitz in Düren.
§ 2
Mitglieder des Verbandes
(§ 6 Abs. 2 und 3 Eifel-RurVG)
(1) Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Eifel-RurVG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden folgende Beitragsgruppen gebildet:
- Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken
- fließende oberirdische Gewässer
- Wassergüte.
Als Mindestbeitrag wird festgesetzt:
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- in der Beitragsgruppe |
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,,Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken" |
1.000 Euro |
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- in der Beitragsgruppe |
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,,fließende oberirdische Gewässer" |
150 Euro |
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- in der Beitragsgruppe |
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,,Wassergüte" |
1.000 Euro |
(2) Das Verzeichnis der Mitglieder wird jährlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste vom Vorstand aufgestellt.
(3) Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, zur Einsicht am Sitz der Verbandsverwaltung offen.
§ 3
Pflichten der Mitglieder
(§ 7 Abs. 1 Satz 3 Eifel-RurVG)
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus § 7 Eifel-RurVG. Maßnahmen der Mitglieder, die Auswirkungen auf die Gewässer, Grundstücke und Anlagen des Verbandes haben können, sind von den Mitgliedern dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten. Veränderungen bei einem Mitglied, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden und die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, sind dem Verband rechtzeitig anzumelden.
§ 4
Zahl der Delegierten,
Beitragseinheit für die Entsendung eines Delegierten
(§ 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG)
(1) Die Gesamtzahl der Delegierten – einschließlich des von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen entsandten Delegierten – wird auf höchstens 101 festgelegt.
(2) Die zur Entsendung eines Delegierten berechtigende Beitragseinheit beträgt ein Einhundertstel des Durchschnittes der vom Vorstand festgesetzten und auf volle 50 Euro gerundeten Jahresbeiträge der letzten drei Jahre. Bei Einmalzahlungen zur Ablösung künftiger Jahresbeiträge hat der Vorstand bei der Aufstellung der Liste gemäß § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG die jährlich geschuldeten Beiträge zu berücksichtigen.
§ 5
Stimmgruppen, Benennung der Delegierten
(§ 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG)
(1) Jede der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 und Satz 2 Eifel-RurVG genannten Mitgliedergruppen
1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden,
2. Kreise,
3. Wasserversorgungsunternehmen,
4. gewerbliche Unternehmen und Eigentümer
bildet eine Stimmgruppe. Gehört ein Mitglied mehreren Mitgliedergruppen an, wird es mit seinem gesamten Beitrag der Stimmgruppe zugeordnet, in der es die höchste Beitragseinheit aufweist.
(2) Unverzüglich nach der Aufstellung einer neuen Liste gemäß § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG ist jedem Mitglied ein Auszug für seine Mitgliedergruppe zuzustellen, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 3 Monaten dem Vorsitzenden des Verbandsrates für jede volle Beitragseinheit einen Delegierten zu benennen.
(3) Die Mitglieder, deren Beiträge eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), werden mit der Zustellung der Liste auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihrer Beitragsteileinheit an den Wahlen ihrer Stimmgruppe zu beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitgliedes gilt als eingebracht, wenn das Mitglied nicht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Liste erklärt, sich nicht an der Stimmgruppe beteiligen zu wollen.
(4) Der Vorsitzende des Verbandsrates gibt den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten schriftlich bekannt, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Wochen Wahlvorschläge zu machen.
(5) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf sie entfallen, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(6) Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe
entfallen, leitet der Vorsitzende des Verbandsrates die schriftliche Wahl ein.
Hierzu werden die Wahlvorschläge für jede Stimmgruppe zusammengestellt und den
Stimmberechtigten zugestellt.
Jedes Mitglied ist innerhalb seiner Stimmgruppe stimmberechtigt und erhält so
viele Stimmen, wie seine Beitragsteileinheit in Euro beträgt.
Eine Aufteilung der Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge der Stimmgruppe ist
zulässig, allerdings auf höchstens so viele Vorschläge, wie der Stimmgruppe
Delegierte zustehen.
(7) Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los, welches von einem nach Absatz 8 Satz 2 zu berufenden Mitglied gezogen wird.
Sind bei den Stimmgruppen der Mitgliedergruppen ,,Kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden" oder ,,Kreise" mehr Vertreter der Verwaltung gewählt worden als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften, treten die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreter der Verwaltung so lange zugunsten der mit Stimmen bedachten Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht. Absatz 1 gilt im übrigen entsprechend.
(8) Die Wahl geschieht mit einer Ausschlußfrist von 2 Wochen durch Rücksendung der Stimmzettel. Die Auswertung der Wahl erfolgt in Anwesenheit von zwei vom Vorsitzenden des Verbandsrates zu berufenden Mitgliedern der Stimmgruppe. Über die Auswertung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Das Ergebnis der Wahl wird allen Mitgliedern der Stimmgruppe schriftlich vom Vorsitzenden des Verbandsrates mitgeteilt.
(9) Bei Ersatzwahlen und Ersatzberufungen (§ 13 Abs. 6 Eifel-RurVG) gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 6
Sitzungen der Verbandsversammlung
(§ 15 Eifel-RurVG)
(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann bei Sitzungen der Verbandsversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Wohl oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen erfordert. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung.
(3) Abwesende Delegierte können sich nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen.
(4) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, aber keinen Aufschub dulden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten beraten und beschlossen werden.
Änderungen der Satzung und der Veranlagungsregeln sowie Wahlen von Mitgliedern des Verbandsrates dürfen ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht vorgenommen werden.
§ 7
Wahl der Arbeitnehmervertreter
für den Verbandsrat
(§ 16 Abs. 2 Eifel-RurVG)
Für die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Eifel-RurVG (Arbeitnehmervertreter) gilt folgendes Verfahren:
1. Der Vorsitzende des Verbandsrates teilt dem Personalrat spätestens 2 Monate vorher den Termin der Verbandsversammlung mit, in der die Wahl der Arbeitnehmervertreter stattfindet.
Die Wahlvorschläge gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 Eifel-RurVG sind dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor dem Wahltermin einzureichen.
2. Der Vorstand erstellt aus den. Vorschlägen je einen Stimmzettel für die Wahl der Vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und der Vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Eifel-RurVG. Auf den Stimmzetteln sind die zu wählenden Arbeitnehmervertreter in der sich aus den Vorschlägen des Personalrates ergebenden Reihenfolge aufzuführen.
Die Wahlvorschläge des Personalrates sollen den Delegierten der Verbandsversammlung eine Woche vor dem Wahltermin bekanntgegeben werden.
3. Im Wahlgang für die zu wählenden Arbeitnehmervertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 kann jeder Delegierte bis zu 3 Namen und im Wahlgang für die zu wählenden Arbeitnehmervertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis zu 2 Namen ankreuzen. Gewählt sind die 3 bzw. 2 Arbeitnehmervertreter, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los.
§ 8
Geschäfte und sonstige Angelegenheiten
von herausragender Bedeutung
(§ 17 Abs. 5 Nr. 12 Eifel-RurVG)
Die Wertgrenze für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung wird - im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes - wie folgt festgesetzt:
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- für Kreditaufnahmen |
über 15 Mio. Euro |
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- für alle sonstigen Geschäfte |
über 1,5 Mio. Euro |
§ 9
Ausschüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung bildet zu ihrer Beratung folgende Ausschüsse:
1. Ausschuss für Veranlagungsregeln
Dieser Ausschuss besteht aus acht Vertretern der Verbandsmitglieder. Auf die Beitragsgruppen "Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken" sowie "Fließende oberirdische Gewässer" gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, auf die Beitragsgruppe "Wassergüte" vier Ausschussmitglieder.
2. Haushalts- und Finanzausschuss
Dieser Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern.
Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Eifel-RurVG – kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden – entfallen vier Ausschussmitglieder, von denen zwei Mitglieder des Verbandsrates sein müssen.
Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG – Kreise -,
auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3
Eifel-RurVG – Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen
Wasserversorgung, die aus oberirdischen Gewässern Wasser entnehmen –
und auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG – gewerbliche
Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Bergwerken, Grundstücken,
Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen –
entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, von denen jeweils eines Mitglied des Verbandsrates sein muss.
(2) Der Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Jeder Ausschuss kann zu seiner Beratung im Einzelfall sachkundige Personen heranziehen.
(3) Die Verbandsversammlung kann weitere Ausschüsse bilden.
(4) Die Ausschussmitglieder sind von der Verbandsversammlung zu wählen. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 Eifel-RurVG müssen vorliegen. § 13 Abs. 6 Eifel-RurVG gilt entsprechend. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.
§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(zu §§ 22a und 24 Abs. 2 Eifel-RurVG)
(1) Der Verband führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach § 22a Eifel-RurVG.
(2) Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 22, 23 und 24 Eifel-RurVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die für das kommunale Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung oder einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in einer Revisionsordnung.
(3) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss des vergangenen Jahres auf und übersendet diesen an die von der Verbandsversammlung bestellte Prüfstelle (Wirtschaftsprüfer) und an die Rechnungsprüfer.
(4) Der Verband hat zur Sicherung der Wirtschaftsführung, insbesondere zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben und nicht einziehbarer Beiträge, Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Nachweis der Rücklagen ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen. Innerhalb der "allgemeinen Rücklage" sind kostenstellenbezogene Rücklagen zu bilden und betragsmäßig zu kennzeichnen.
§ 11
Jahresrechnung oder Jahresabschluß;
Rechnungsprüfung
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrem Kreis jährlich 3 Rechnungsprüfer, die unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören müssen.
(2) Die Jahresrechnung soll durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Diese Prüfstelle ist von der Verbandsversammlung zu bestellen.
(3) Der Prüfungsbericht der Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese sind berechtigt, vom Vorstand erläuternde Angaben zu demvon der Prüfstelle erstatteten Bericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechungsprüfer erstatten der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Verbandsversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
(4) Der Verband hat eine interne Prüfstelle. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse,
2. die dauernde Überwachung der Verbandskasse sowie die Vornahme von Kassenprüfungen,
3. die Prüfungen von Vergaben.
(5) Näheres über Art und Umfang der internen Prüfung ist in einer Dienstanweisung zu regeln. Die interne Prüfstelle ist organisatorisch direkt dem Vorstand unterstellt. Die Rechnungsprüfer gemäß Abs. 1, der Verbandsrat und der Vorstand können der internen Prüfstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Die interne Prüfstelle ist unabhängig von Weisungen des Vorstandes und gegenüber den Auftraggebern sachlich verantwortlich und auskunftspflichtig.
(6) Die sachliche Weisungsfreiheit der internen Prüfstelle bleibt unberührt. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält.
§ 12
Beiträge
(§ 25 Abs. 2 Eifel-RurVG)
(1) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Eifel-RurVG werden die Beiträge des Verbandes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Demnach gehören zu den beitragswirksamen Kosten auch Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Entsprechend der vermutlichen Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig zu verteilen. Soweit für Anlagegüter einzelner Kostenstellen die vertraglichen Darlehenstilgungen die Abschreibungen übersteigen, ist auch dieser Unterschiedsbetrag kostenstellenspezifisch beitragswirksam zu berücksichtigen.
(2) Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 25. 2., 25. 5., 25. 8. und 25. 11. fällig. Die Beiträge sind als Vorausleistung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes zu leisten. Der endgültige Beitrag für ein Wirtschaftsjahr wird zum 1. 7. des nächsten Wirtschaftsjahres auf der Basis des Jahresergebnisses fällig. Die Beitragsbescheide sind mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit zuzustellen.
§ 13
Bekanntmachungen
(§ 33 Abs. 1 und 2 Eifel-RurVG)
(1) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung. Das gilt grundsätzlich auch für umfangreiche Mitteilungen.
In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen an die Mitglieder gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 - 4 Eifel-RurVG in der Weise vorgenommen werden, daß die Auslegung am Sitz der Verbandsverwaltung sowie in der Stadtverwaltung Aachen und den Kreisverwaltungen Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg und Viersen erfolgt.
(2) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen sind im ,,Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln" bekanntzumachen.
§ 14
Genehmigung von Geschäften
(§ 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 Eifel-RurVG)
(1) Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG gelten
- bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25.000 Euro,
- bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro.
(2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 Eifel-RurVG stehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Verbandes, wenn die sich damit ergebenden Gesamtverpflichtungen 10 v. H. der zum Erfolgsplan zu leistenden Jahresbeiträge übersteigen.
§ 15
Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde
bei Beamtinnen und Beamten
(§ 41 Abs. 1 Satz 5 Eifel-RurVG)
(1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten wird auf den Vorstand übertragen.
(2) Für Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.
§ 16
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. (Fn 3)
Zusatz
Diese Satzungsänderung (vom 11. Dezember 2006, (GV. NRW. 2007 S. 22)) tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
I. Bekanntmachungsanordnung
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2006, AZ.: IV – 6 – 5.9.03, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekannt gemacht.
Düren, den 28. Dezember 2006
WASSERVERBAND EIFEL-RUR
Der Vorstand
Dr.-Ing. Wolfgang F i r k
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 138 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 11. Dezember 2006 unter TOP 6 beschlossene „Änderung der Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur“ für den Wasserverband Eifel-Rur.
Düsseldorf, den 14. Dezember 2006
Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
V a l e n t i
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GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22). |
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SGV. NW. 77. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993, letzte Änderung ausgegeben am 19. Januar 2007. |