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Satzung
für den Niersverband
(Niersverbandssatzung)

Vom 8. September 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Niersverband vom 15. Dezember 1992 (NiersVG) (GV. NW. 1993 S. 8) (Fn 2), hat die Verbandsversammlung am 8. September 1994 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1

Rechtsform, Name, Sitz

§ 2

Verbandsgebiet

§ 3

Beitragsgruppen, Mindestbeiträge für die Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis

§ 4

Übergabepunkt

§ 5

Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen

§ 6

Bildung der Verbandsversammlung

§ 7

Liste der Delegierten

§ 8

Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 9

Wahl der Mitglieder des Verbandsrates

§ 10

Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußbuch, Entschädigung

§ 11

Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung

§ 12

Übersichten, Bau- und Maßnahmepläne

§ 13

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

§ 14

Rechnungsprüfung

§ 15

Abnahme der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes

§ 16

Beitragsgruppen und Beitragsbedarf

§ 17

Beitragsveranlagung, Veranlagungsregeln

§ 18

Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer

§ 19

Beiträge für den Ausgleich der Wasserführung, den Ausbau der Gewässer und den Hochwasserschutz

§ 20

Beiträge für die Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand

§ 21

Beiträge für die Regelung des Grundwasserstandes sowie Ausgleich wasserwirtschaftlicher nachteiliger Veränderungen

§ 22

Beiträge für die Ent- und Bewässerung von Grundstücken

§ 23

Beiträge für die Beseitigung von Abwasser einschließlich Deponiesickerwasser sowie für die Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle

§ 24

Umlage der Abwasserabgabe

§ 25

Beiträge für die Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

§ 26

Auftragsmaßnahmen

§ 27

Beitragszahlungen, Fälligkeit

§ 28

Widerspruchsausschuß

§ 29

Bekanntmachung

§ 30

Genehmigung von Geschäften

§ 31

Inkrafttreten

§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(Zu § 1 NiersVG)

(1) Der Niersverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Niersverband hat seinen Sitz in Viersen.

§ 2
Verbandsgebiet
(Zu § 5 NiersVG)

Die Grenzen des Verbandsgebietes werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50 000 dargestellt. Im Bedarfsfall erstellt die Verbandsverwaltung für genauere örtliche Ermittlungen von Grenzgebieten Ausschnitte in geeignetem Maßstab.

§ 3
Beitragsgruppen, Mindestbeiträge für die Mitgliedschaft,
Mitgliederverzeichnis
(Zu § 6 Abs. 2 und 3 NiersVG)

(1) Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 und Satz 2 NiersVG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden gemäß der in § 2 Abs. 1 Nr. 1-11 NiersVG aufgeführten Aufgabenbereiche folgende Beitragsgruppen gebildet:

a) Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände,

b) Ausgleich des Wasserhaushalts durch Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NiersVG,

c) Unterhaltung der Gewässer,

d) Ausgleich der Wasserführung, Ausbau der Gewässer und Hochwasserschutz,

e) Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand soweit nicht bereits von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NiersVG erfaßt,

f) Deponiesickerwasserbeseitigung.

Die Mitglieder außerhalb des Verbandsgebietes nach § 2 Abs. 2 NiersVG sind ebenso in diesen Beitragsgruppen zu veranschlagen.

(2) Der Mindestbeitrag für die Begründung der Mitgliedschaft beträgt in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 NiersVG 2.500 Euro jährlich. Für die Mitgliedschaft sind die Verhältnisse des dem neuen Veranlagungsjahr vorhergehenden Veranlagungsjahres maßgebend.

(3) Das Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 2 NiersVG wird vom Vorstand jährlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste neu erstellt. Es wird am Sitz der Verbandsverwaltung in Viersen zur Einsichtnahme ausgelegt.

§ 4
Übergabepunkt
(Zu § 2 NiersVG)

(1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben dies dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf hierfür geeigneten Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert werden könnte und das behandelte Abwasser mit ausreichender Vorflut in ein hierfür geeignetes Gewässer unmittelbar abgeleitet werden kann (Übergabepunkt I für Abwasser). Die Mitglieder, die Abwasser aus mischkanalisierten Gebieten ableiten, haben dies dem Verband zur Niederschlagswasserbehandlung an den Punkten zu übergeben, an denen der Verband eine Niederschlagswasserbehandlungsanlage (NWBA) zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert (Übergabepunkt II für Niederschlagswasser). Wenn sich die NWBA nicht im örtlichen und verfahrenstechnischen Zusammenhange mit der Kläranlage befindet, dann übergibt der Verband das behandelte Niederschlagswasser an die Gemeinde zur Fortleitung.

(2) In Gebieten, aus denen dem Einzugsgebiet Wasser zugeführt wird, hat der Niersverband nur die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG.

(3) Soweit Abwasser in außerhalb des Verbandsgebietes gelegene Anlagen öffentlich-rechtlicher Träger abfließt oder ihnen zugeführt und dort behandelt wird, ist der Niersverband von den Aufgaben gemäß § 2 NiersVG freigestellt.

(4) Soweit und solange Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 NiersVG der neben dem Niersverband in dessen Verbandsgebiet tätigen Wasser- und Bodenverbände sich mit den Aufgaben des Niersverbandes überschneiden, ist dieser von der Aufgabenerfüllung freigestellt.

§ 5
Pflichten zum Schutz von Gewässern,
Grundstücken und Anlagen
(Zu § 7 Abs. 1 NiersVG)

(1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben den Verband rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit sich ihr Abwasser nach Art, Menge oder Beschaffenheit nachhaltig so verändern wird, daß sich diese Veränderung auf den Betrieb vorhandener oder die Bemessung geplanter Abwasseranlagen des Verbandes auswirken kann. In Zweifelsfällen ist beim Verband Rückfrage zu halten.

(2) Abwässer, von denen zu besorgen ist, daß sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, daß sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden. Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 NiersVG dürfen bei ihren Maßnahmen die Werte für die Zuleitung schädlicher Stoffe sowie sonstige die Vorbehandlung von Abwasser betreffenden Festlegungen nicht überschreiten, die der Niersverband zum Schutz der Verbandsanlagen und ihrer Wirksamkeit sowie zur Sicherung des Verbandsunternehmens festlegt. Der Verband kann die Übernahme an besondere Bedingungen knüpfen, insbesondere von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts sowie die ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen - VGS - bleiben hiervon unberührt.

(3) Werden Abwässer entgegen Absatz 2 wiederholt oder ständig einer Abwasseranlage des Verbandes zugeführt, wird der Verband das Mitglied unterrichten, das die Abwässer dieser Anlage zugeführt hat. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist der Verband nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer dem Mitglied schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu übernehmen, es sei denn, daß die Ordnungsbehörde den Verband zur weiteren Übernahme anhält.

(4) Sind Stoffe, von denen zu besorgen ist, daß sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, daß sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren können, in eine öffentliche Abwasseranlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes zugeordnet ist, ist der Verband unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

(5) § 23 Abs. 7 bleibt unberührt (Sonderaufwendungen).

§ 6
Bildung der Verbandsversammlung
(Zu §§ 12 und 13 Abs. 6 NiersVG)

(1) Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten in die Verbandsversammlung berechtigt, beträgt ein 75stel der - die Abwasserabgabe nicht enthaltenden - durchschnittlichen Jahresbeitragsumlagen des Verbandes der jeweils letzten drei Jahre vor dem Jahr der Neubildung der Verbandsversammlung. Damit besteht - unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 4 NiersVG - die Verbandsversammlung aus höchstens 76 Delegierten.

(2) Die Delegierten sind innerhalb von 3 Monaten ab Bekanntgabe der Liste nach § 13 Abs. 7 NiersVG zu benennen.

(3) Für jede der in § 6 Abs. 1 Nr. 1-4 NiersVG genannten Mitgliedergruppen wird eine Stimmgruppe gebildet. Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen, (Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Der Vorstand gibt den zu einer Stimmgruppe zusammengeschlossenen Mitgliedern die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Anzahl der von ihr zu wählenden Delegierten bekannt und fordert sie auf, innerhalb eines Monats mindestens so viele Wahlvorschläge zu machen, wie Delegierte von der Stimmgruppe gewählt und entsandt werden können.

(4) Die Mitglieder einer Mitgliedergruppe mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu einer Wahlversammlung eingeladen, in der die Delegierten für die noch unbesetzten Delegiertensitze der Mitgliedergruppe sowie eine erste und zweite Nachfolgerin oder ein erster und zweiter Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer oder eines Delegierten zu wählen sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied einer Mitgliedergruppe kann entsprechende Wahlvorschläge machen und sich mit seiner Beitragsteileinheiten in der Versammlung vertreten lassen. Vertritt ein Mitglied die eigene Beitragsteileinheit oder mehrere Beitragseinheiten, können sie bei der Wahl nur einheitlich eingesetzt werden. Gewählt sind die Kandidaten, die die höchsten Summen an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bleiben hiernach Delegierte- und Nachfolgesitze unbesetzt, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen; bei gleichhohen Summen an Beitragsteileinheiten entscheidet im Bedarfsfall das Los.

(5) Später eingehende Wahlvorschläge können nur berücksichtigt werden, solange die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist. Der Vorstand hat weitere Wahlvorschläge anzufordern, wenn mit den eingereichten Vorschlägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NiersVG nicht erfüllt werden können oder die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist. Schlägt dies fehl, beschränkt sich die Gesamtzahl der Delegierten dieser Stimmgruppe auf die Zahl der gewählten Delegierten.

§ 7
Liste der Delegierten
(Zu § 13 Abs. 7 NiersVG)

Die Delegierten werden vom Vorstand in einer Liste aufgeführt, die entsprechend den Änderungen fortzuführen ist. Veränderungen gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 NiersVG sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Liste kann von den Delegierten sowie den Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der Verbandsverwaltung eingesehen werden. Die Bekanntgabe der Liste gemäß § 13 Abs. 7 NiersVG beinhaltet die Auszüge der zugehörigen Mitgliedergruppe.

§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung
(Zu § 15 NiersVG)

(1) Die Sitzungstermine der Verbandsversammlung sowie der Sitzungsort werden unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt gemacht. Unabhängig davon werden die Delegierten schriftlich geladen.

(2) Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Für die Beschlußfassung über diesen Antrag gilt § 15 Abs. 6 NiersVG.

(3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr als 2/3 aller Delegierten vertreten ist und keiner widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Haushaltsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer einfachen Mehrheit gemäß § 15 Abs. 6 NiersVG.

(4) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.

(5) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen und Vertretern nach § 15 Abs. 8 NiersVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.

(6) Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in ein Beschlußbuch aufzunehmen. Aufgehobene geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.

(7) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle 5 Jahre erfolgt (§ 13 Abs. 4 NiersVG).

§ 9
Wahl der Mitglieder des Verbandsrates
(Zu § 16 NiersVG)

(1) Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates teilt der Vorstand den Mitgliedergruppen mit, wieviele Mitglieder jeweils auf die einzelnen Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 NiersVG entfallen. Die Mitglieder können der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates bis 4 Wochen vor der Sitzung der Verbandsversammlung schriftlich Vorschläge für die nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NiersVG in den Verbandsrat zu wählenden Mitglieder unterbreiten. Die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates erfolgt jeweils für die Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 NiersVG. Gleiches gilt für die Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 NiersVG. Werden bei den Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 NiersVG mehr Wahlvorschläge für die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung gemacht als auf sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 NiersVG entfallen, findet für die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung und für die Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft eine getrennte Wahl statt.

(2) Die Mitglieder des Verbandsrates werden bei allseitiger Zustimmung durch Handzeichen mittels einer Stimmkarte, sonst durch Stimmzettel gewählt. Findet eine Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln statt, können auf diesem so viele Personen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind.

(3) Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Personen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Bei einer Ersatzwahl (§ 16 Abs. 7 Satz 3 NiersVG) gelten die Absätze 1-3 entsprechend.

(5) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied gewählt, von dem es im Falle der Verhinderung vertreten wird (§ 18 Abs. 3 Satz 2 NiersVG). Die Vertretung ist personengebunden und nur möglich, wenn das Mitglied des Verbandsrates verhindert ist.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsrates sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, über personenbezogene Belange, über Beitragsangelegenheiten und Vergaben sowie über Abstimmungsverhältnisse Verschwiegenheit zu wahren.

§ 10
Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußbuch,
Entschädigung
(Zu § 18 NiersVG)

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsrates hat die Vertreterin oder den Vertreter der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie die Mitglieder des Verbandsrates zu den Sitzungen einzuladen.

(2) Ist ein Mitglied des Verbandsrates an der Teilnahme verhindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates über die Verbandsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verbandsrates sollen den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verbandsrates, dem Vorstand sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb von 6 Wochen zugeleitet werden.

(4) Beschlüsse des Verbandsrates sind in ein Beschlußbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsplanes beschließt. Fahrtkosten für die Anreise vom Wohnort bzw. Dienstsitz werden auf Antrag nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erstattet.

§ 11
Geschäfte und sonstige Angelegenheiten
von herausragender Bedeutung
(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 NiersVG)

(1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 NiersVG sind

a) Vergaben von Lieferungen und Leistungen für im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahmen, wenn der Auftragswert im einzelnen höher ist als 2 Millionen Euro,

b) Grundstücksgeschäfte ab einem Einzelwert von 150.000 Euro,

c) Vergleiche in Auseinandersetzungen mit einem Streitwert von über 250.000 Euro.

§ 23 NiersVG bleibt unberührt. Ebenso bleibt unberührt das Zustimmungserfordernis nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 NiersVG. Der Vorstand wird dem Verbandsrat in geeigneter Weise Mitteilung über alle vor der jeweiligen Verbandsratssitzung vollzogenen Vergaben ab 50.000 Euro sowie Darlehnsaufnahmen machen.

(2) Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer bedarf der Zustimmung des Verbandsrates.

§ 12
Übersichten, Bau- und Maßnahmepläne
(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 1 und 2 NiersVG)

(1) Der Vorstand legt dem Verbandsrat zur Zustimmung die Entwürfe der Übersichten nach § 3 Abs. 2 und 3 NiersVG rechtzeitig vor.

(2) Die für die Verbandsunternehmen dem Verbandsrat zur Zustimmung vorzulegenden Bau- und Maßnahmepläne (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 NiersVG) müssen getrennt nach den einzelnen Aufgaben des Verbandes die zur Beurteilung von Art, Umfang, Zweck und Kosten erforderlichen Angaben enthalten sowie die vorgesehene Finanzierung und, soweit möglich, die voraussichtliche Bauzeit darlegen. Den Unterlagen ist möglichst eine Projektbewertung sowie eine Abschätzung der jährlichen Folgekosten beizufügen.

§ 13
Wirtschaftsführung
(Zu § 24 Abs. 2 NiersVG)

(1) Der Niersverband führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach § 22 a NiersVG ein. Der Vorstand kann Einzelheiten der Einführung zeitlich und sachlich regeln. Soweit und solange ein Wirtschaften nach einem Haushaltsplan erfolgt, findet das kommunale Haushaltsrecht NW entsprechende Anwendung. Im einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Haushalts- und Kassenordnung.

(2) Sofern § 22 a Abs. 3 NiersVG auf die Bestimmungen der EigVO NW verweist, gelten die Zuständigkeiten der Werkleitung und der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors als auf den Vorstand übertragen und die des Werkausschusses als auf den Verbandsrat übertragen.

(3) Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung.

§ 14
Rechnungsprüfung
(Zu § 24 Abs. 2 NiersVG)

(1) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand die Jahresrechnung bzw. den Jahresabschluß in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres auf und legt diese mit dem Bericht der internen Rechnungsprüfung der Prüfstelle vor, die gemäß § 14 Abs. 2 Ziff. 4 NiersVG von der Verbandsversammlung bestellt wird (externe Prüfstelle), sowie den gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern nach Absatz 3. Als Prüfstelle sind in geeignetem Rhythmus erfahrene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch die Verbandsversammlung zu bestellen.

(2) Die externe Prüfstelle prüft die Jahresrechnung/den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere ob

a) der Haushaltsplan bzw. der Wirtschaftsplan eingehalten ist,

b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,

c) bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,

d) die Vermögensrechnung richtig geführt ist.

Der Verbandsrat kann der externen Prüfstelle zusätzlich Aufträge erteilen.

(3) Die Verbandsversammlung wählt jeweils im voraus für ein Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreise der Delegierten oder der Mitglieder. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer können auch in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Mitglied stehen. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer müssen unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Jahresabschlüsse der Betriebe und Unternehmen, an denen der Verband maßgebend beteiligt ist, sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Haushaltsjahres/Wirtschaftsjahres in entsprechender Weise zu prüfen.

(5) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden bei ihrer Tätigkeit durch die Verbandsverwaltung unterstützt.

(6) Der Prüfungsbericht der externen Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben ein umfassendes Recht, unterrichtet zu werden. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erstatten dem Verbandsrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

(7) Der Verband hat eine interne Prüfstelle. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse,

2. die dauernde Überwachung der Verbandskasse sowie die Vornahme von Kassenprüfungen,

3. die Prüfungen von Vergaben.

Näheres über Art und Umfang der internen Prüfung ist in einer Dienstanweisung zu regeln. Die interne Prüfstelle ist organisatorisch direkt dem Vorstand unterstellt. Der Vorstand kann der internen Prüfstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Die interne Prüfstelle ist ansonsten unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Die sachliche Weisungsfreiheit der internen Prüfstelle bleibt unberührt. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält.

§ 15
Abnahme der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses
und Entlastung des Vorstandes
(Zu § 14 Abs. 2 Nr. 6 NiersVG)

(1) Der Vorstand legt der Verbandsversammlung zu der Sitzung, in der über den Haushaltsplan/Wirtschaftsplan des kommenden Jahres beschlossen wird, die Jahresrechnung/den Jahresabschluß des Verbandes sowie die Jahresabschlüsse der Betriebe und der Unternehmen, an denen der Verband maßgebend beteiligt ist, mit dem Prüfvermerk der Prüfstelle vor.

(2) Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung gemäß Absatz 1 über die Abnahme der vorgelegten Jahresrechnung/des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

§ 16
Beitragsgruppen und Beitragsbedarf
(Zu §§ 25, 26 und 27 NiersVG)

Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 NiersVG unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen zu berechnen und getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragsliste aufzuführen.

§ 17
Beitragsveranlagung, Veranlagungsregeln
(§ 27 NiersVG)

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt aufgrund dieser Satzung in Verbindung mit den vom Vorstand aufzustellenden und von der Verbandsversammlung zu beschließenden Veranlagungsregeln. In den Veranlagungsregeln ist das Nähere hinsichtlich des Beitragsverhältnisses, der Bildung von Beitragsgruppen und der Beitragsveranlagung zu bestimmen. Der Niersverband macht die Veranlagungsregeln sowie ihre Änderungen bekannt und teilt sie seinen Mitgliedern mit.

(2) Die Veranlagung ist jeweils für ein Haushaltsjahr (Veranlagungsjahr) vorzunehmen. Ihr sind der Haushaltsplan und die Verhältnisse dieses Veranlagungsjahres (Bemessungszeitraum) zugrunde zu legen.

(3) Das Mitglied hat auf seine Kosten dem Niersverband alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und die Beitragsveranlagung notwendigen Angaben zu machen und die dazu benötigten Meßvorrichtungen auf eigene Kosten einzubauen, ordnungsgemäß zu betreiben, überprüfen zu lassen und dem Niersverband die Meßergebnisse mitzuteilen, sofern diese Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind. Der Niersverband ist berechtigt, zusätzliche Feststellungen an Ort und Stelle zu treffen. Ist es dem Niersverband nicht möglich, die Veranlagung nach den §§ 25 bis 28 NiersVG in Verbindung mit §§ 16 und 17 dieser Satzung vorzunehmen, so führt er die Veranlagung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Wege der Schätzung durch.

(4) Die Kosten der Beitragsveranlagung trägt der Niersverband, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 18
Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG)

(1) Für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Gewässerunterhaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG (§§ 90, 91 LWG) werden zunächst die Erschwerer und danach für die verbleibenden, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckten Kosten (§ 92 LWG) die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NiersVG (Städte und Gemeinden) im Verhältnis der nach Abflußbeiwerten für unbebaute Flächen und für bebaute Flächen gewichteten Größe der Gemeindegebiete innerhalb des Einzugsgebiets der Niers und des Nierskanals zu den Verbandsbeiträgen herangezogen; diese Beiwerte betragen für

unbebaute Flächen

0,04

bebaute Flächen

0,5.

(2) Für die Errechnung des Verhältnisses zwischen bebauten und unbebauten Gemeindeflächen wird der Anteil der bebauten Fläche der Gemeinde auf der Grundlage einer mittleren Wohndichte von 60 Einwohnern je Hektar ermittelt. Die unbebaute Fläche errechnet sich aus der amtlichen Gemeindefläche innerhalb des Einzugsgebiets der Niers und des Nierskanals unter Abzug der vorher ermittelten bebauten Flächen. Stichtag für die Ermittlung der Einwohnerzahl der Gemeinde ist der 30. Juni des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres, Grundlage für die Berechnung ist die Statistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen. Soweit darin ortsansässige Streitkräfte und Inhaber zweiter Wohnsitze nicht erfaßt sind, werden sie zur Wohnbevölkerung hinzugerechnet.

(3) Als Erschwernis im Sinne des Absatzes 1 gelten Anlagen im Sinne des § 99 LWG und die Einleitung von Abwasser einschließlich seiner mittelbaren Zuführung mittels Kanalisation in die oberirdischen Gewässer. Bei der Berechnung des Gesamtaufwandes für Erschwernis durch die Einleitung von gereinigtem Abwasser ist der zusätzlich verursachte Unterhaltungsaufwand maßgebend.

(4) Bei der Berechnung des Anteils für die Erschwernisse durch Anlagen sind Art und Ausmaß der Anlage, die sich auf die Gewässerunterhaltung erschwerend auswirken, maßgebend. Die Aufwendungen des Niersverbandes durch Anlagen sind von den Eigentümern der Anlagen aufzubringen. Die Aufwendungen des Niersverbandes nach Absatz 3 Satz 2 sind von den Abwassereinleitern gemäß § 23 aufzubringen.

§ 19
Beiträge für den Ausgleich der Wasserführung,
den Ausbau der Gewässer und den Hochwasserschutz
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG)

(1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Niersverbandes, die ihm aus der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 87 LWG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG sowie für den Ausbau der Gewässer und für den Schutz der Grundstücke vor Hochwasser entstehen, verteilen sich nach Maßgabe des § 26 NiersVG vorab auf diejenigen Mitglieder, die nicht nur unwesentlich zu den nachteiligen Abflußveränderungen beitragen, durch die die Maßnahmen des Niersverbandes veranlaßt werden, sowie auf diejenigen Mitglieder, die von dem Ausbau oder den sonstigen Hochwasserschutzmaßnahmen einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben.

(2) Im übrigen verteilt sich der Beitrag auf die Städte und Gemeinden im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals im Verhältnis von Nutzungsart und Größe ihrer Flächen, soweit diese im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals (§ 26 Abs. 1 Satz 3 NiersVG) liegen, gemäß den in § 18 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Werten; bei Grundstücken, die durch Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG vor den häufiger vorkommenden Hochwässern geschützt werden (Hochwasserschutzgebiet), betragen diese Werte für

unbebaute Flächen

0,08

bebaute Flächen

1,0.

§ 20
Beiträge für die Rückführung
ausgebauter oberirdischer Gewässer
in einen naturnahen Zustand
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NiersVG)

Für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand (Renaturierung) werden zunächst die übrigen Beitragsgruppen nach ihrem Vorteil herangezogen. Die verbleibenden Aufwendungen werden gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 NiersVG auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG umgelegt.

§ 21
Beiträge für die Regelung
des Grundwasserstandes sowie Ausgleich
wasserwirtschaftlicher nachteiliger Veränderungen
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NiersVG)

Wird Grundwasser oder Wasser oberirdischer Gewässer dem Verbandsgebiet auf Dauer in erheblichem Umfang entzogen, haben die Wasserentnehmer Beiträge zu zahlen, soweit sie den Entzug nicht durch entsprechende Ersatzwasserlieferung in voller Höhe ausgleichen. Der Beitrag bemißt sich nach den Kosten für die Aufwendungen des Niersverbandes, die für eine entsprechende Ersatzbeschaffung von Wasser für die entzogene Wassermenge notwendig wären. Er ist zu 10% für die Regelung des Wasserabflusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG) und zu 90% für die Abwasserbeseitigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG) zu verwenden.

§ 22
Beiträge für die Ent- und Bewässerung
von Grundstücken
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7 NiersVG)

Die Beitragslast für die Aufwendungen des Niersverbandes für die Entwässerung und die Bewässerung von Grundstücken verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der beteiligten Grundstücke.

§ 23
Beiträge für die Beseitigung von Abwasser
einschließlich Deponiesickerwasser sowie
für die Entsorgung der bei der Durchführung
der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle
(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG)

(1) Für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Beseitigung von Abwasser einschließlich der von ihm zu entrichtenden Abwasserabgabe sowie zur Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle sind als Abwassereinleiter die Mitglieder nach Maßgabe des § 26 NiersVG beitragspflichtig, für die der Niersverband gemäß § 2 NiersVG Abwasser beseitigt, die Gemeinden auch für die abwassereinleitenden Nichtmitglieder sowie für diejenigen Mitglieder, die vom Niersverband nicht unmittelbar veranlagt werden (§ 3 Abs. 2); entsprechendes gilt für die Erhebung der Erschwernisbeiträge gemäß § 18.

(2) Der Beitrag der Abwassereinleiter für die Abwasserbeseitigung - ohne Deponiesickerwasserbeseitigung nach Absatz 4 - wird entsprechend der unterschiedlichen Aufgabenerfüllung in folgenden Beitragsunterabteilungen errechnet:

a) Beitrag für die Behandlung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen (in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen (NWBA)),

b) Beitrag für die Beseitigung des Abwassers sowie für die Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Rückstände.

(3) Der Beitrag für die Behandlung des Niederschlagswassers deckt die Aufwendungen des Niersverbandes für die Behandlung in NWBA einschließlich der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser. Sein Anteil am Beitrag für die Abwasserbeseitigung bemißt sich nach den im Haushaltsplan/Wirtschaftsplan festgesetzten Aufwendungen. Die einzelnen Beiträge verteilen sich sodann nach den reduzierten Abflußflächen (A-red) der mischkanalisierten Entwässerungsgebiete- Die mischkanalisierte Fläche der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 NiersVG - im folgenden als gewerblich bezeichnet (Fn 3) - wird im einzelnen erfaßt. Für die mischkanalisierten gewerblichen Flächen beträgt der Abflußbeiwert 0,85; falls der überbaute Anteil mehr als 85% oder weniger als 65% der Gesamtfläche eines gewerblichen Betriebsgrundstücks ausmacht, wird der Abflußbeiwert als gewogenes Mittel auf der Grundlage folgender Daten errechnet:

überbaute Fläche

spezifischer Beiwert 1,0

Straßen, Wege, Plätze

spezifischer Beiwert 0,85

übrige Fläche innerhalb des Betriebsgrundstücks

spezifischer Beiwert 0,1.

(4) Die Beitragslast für die Beseitigung von Flüssigkeiten aus Abfällen (Abwasser im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 2 LWG, insbesondere Deponiesickerwasser) ist von denjenigen Mitgliedern zu tragen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil haben. Der Beitrag für die Beseitigung von Flüssigkeiten aus Abfällen bemißt sich nach den hierfür entstehenden und gesondert erfaßten Aufwendungen. Er verteilt sich nach Wertzahlen auf der Grundlage der angelieferten Flüssigkeitsmenge und Beiwerten, die unter Berücksichtigung des für die Unschädlichmachung entstehenden Aufwands und der Anlagenbelastung bestimmt werden.

(5) Der Beitrag für die Beseitigung von Abwasser (Schmutzwasser einschließlich des damit abfließenden Fremdwassers sowie des Niederschlagwassers) deckt die nach Abzug von Kostenanteilen für schädlichen Wasserentzug nach § 21dieser Satzung und für Sonderaufwendungen (Absatz 7) verbleibenden Aufwendungen des Niersverbandes für die Beseitigung von Abwasser. Unbeschadet der Kostenerstattung für die Sonderaufwendungen verteilt er sich nach Wertzahlen, die sich nach der Abwassermenge, den Abwasserbeiwerten sowie einer Degressionsstaffel nach den Bestimmungen des Absatzes 6 errechnen.

a) Die von einer Gemeinde übergebenen Abwassermengen werden vom Verband gemessen bzw. ersatzweise sachgerecht ermittelt. Zu den gemessenen bzw. ermittelten Abwassermengen sind auch die auf Kläranlagen direkt angelieferten Abwassermengen (Abwasser aus Kleinkläranlagen und aus abflußlosen Gruben) hinzuzurechnen. Die übernommenen Abwassermengen sind um die Abwassermengen der vom Verband gesondert veranlagten gewerblichen Mitglieder zu vermindern.

b) Die Abwassermenge des gewerblichen Mitglieds errechnet sich nach der bezogenen zuzüglich der aus Eigenversorgungsanlagen geförderten Frischwassermenge und/oder auf sonstige Weise zusätzlich erzeugtes Abwasser, einschließlich gesammeltem Niederschlagswasser, sofern die Abwassermenge nicht durch Messungen festgestellt wird.

c) Zur Berücksichtigung des Mengenverlustes, bei Zugrundelegung des Bezugs und der Eigenförderung von Frischwasser, für die Ermittlung der Abwassermenge wird die Frischwassermenge um einen Verlustabzug von 8% verringert. Auf Antrag wird die Höhe des Abzugs geändert, wenn abweichende Abzugswerte allgemein anerkannt sind oder wenn der Mengenverlust nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen kann der Niersverband die Abwassermengenmessung fordern, wenn dies möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

d) Der Abwasserbeiwert für die wegen der Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm heranzuziehenden Gemeinden geht von der Zahl 1 für alle Gemeinden aus und ändert sich bei den gewerblichen Mitgliedern für ihr Abwasser nach Verschmutzungsgrad und Schädlichkeit, die aufgrund von Untersuchungen und bei deren Fehlen anhand vorliegender Erfahrungswerte, ersatzweise durch Schätzung bewertet werden. Soweit Gemeinden anderes Abwasser bzw. andere Stoffe zugeben bzw. anliefern, so werden diese abweichend von Satz 1, 1. Halbsatz in Anwendung der Regeln für gewerbliches Abwasser wie solches veranlagt.

(6) Die Degressionsstaffel für die Errechnung der Wertzahlen des gewerblichen Abwassers berücksichtigt die Senkung der spezifischen Kosten, die sich mit wachsendem Produkt aus Abwassermenge und Abwasserbeiwert (Berechnungswert) bei gemeinsamer Behandlung dieses Abwassers in einer Kläranlage gegenüber den spezifischen Kosten einer Kläranlage durchschnittlicher Größe des Niersverbandes für kommunales Abwasser ergibt oder ergeben würde. Abwasser im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b) und unschädliches Kühlwasser, das nicht in eine Betriebsanlage gelangt, werden nicht in die Degression einbezogen.

(7) Entstehen durch Maßnahmen oder Unterlassungen eines Mitglieds dem Niersverband Aufwendungen für nicht plangemäße Beseitigung von Abwasser, Klärschlamm und festen Stoffen (§ 7 NiersVG) sowie für entsprechende erhöhte Heranziehungen zur Abwasserabgabe - Sonderaufwendungen -, so wird das Mitglied dafür zu zusätzlichen Beiträgen herangezogen. Solange und soweit das verursachende Mitglied nicht herangezogen werden kann, sind die Sonderaufwendungen als Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 zu behandeln.

§ 24
Umlage der Abwasserabgabe
(§§ 64 ff. LWG)

(1) Der Niersverband legt die für eigene Einleitungen sowie die nach § 64 Abs. 2 LWG von ihm anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Erhebung der Verbandsbeiträge auf die Mitglieder insoweit um, als diese wegen der Beseitigung von Abwasser durch den Niersverband (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 NiersVG) Mitglieder des Niersverbandes sind.

(2) Bei der Umlage der Abwasserabgabe nach Absatz 1 gelten für die Ermittlung der den zahlungspflichtigen Mitgliedern zu berechnenden Beträgen die Bestimmungen des § 23 entsprechend. Die Einzelheiten werden in den von der Verbandsversammlung zu beschließenden Veranlagungsregeln bestimmt.

(3) Die Umlage kann im Fall des § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG für bis zu elf, im übrigen für bis zu fünf abgelaufene Haushaltsjahre rückwirkend berechnet und erhoben werden. Die Vorschriften über die Festsetzung und Einziehung der Verbandsbeiträge gelten entsprechend.

§ 25
Beiträge für die Ermittlung
der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 NiersVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht einzelnen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 NiersVG zugeordnet werden können, anteilig auf die Gebietskörperschaften im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals umgelegt.

§ 26
Auftragsmaßnahmen
(§ 2 Abs. 4 NiersVG)

Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 4 NiersVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.

§ 27
Beitragszahlungen, Fälligkeit
(Zu §§ 25 Abs. 2 und 27 NiersVG)

(1) Die Mitglieder haben Vorauszahlungen auf den Jahresbeitrag (Vorauszahlungsbescheid) zu leisten. Die Last dieser Vorauszahlungen verteilt sich auf die Mitglieder nach dem Beitragsverhältnis der letzten festgesetzten Beitragsliste. Den Vorauszahlungen können nach Bekanntwerden neuer Tatsachen auch diese Beitragsverhältnisse zugrunde gelegt werden. Die Vorauszahlungen sind in vier gleichen Teilbeträgen am 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. eines jeden Jahres zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird nach Ablauf des Haushaltsjahres (= Veranlagungsjahr) unter Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen auf der Basis der tatsächlichen Beitragsverhältnisse des Veranlagungsjahres festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig.

(2) Soweit eine Beitragsveranlagung wegen Nichtmitgliedschaft nicht möglich ist oder die Mitgliedschaft wegen Nichterreichens der festgesetzten Mindestbeiträge entfällt, sind mit Ausnahme des schädlichen Entzugs von Wasser die Gemeinden beitragspflichtig und vom Niersverband unmittelbar heranzuziehen.

(3) Auf Antrag können in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. §§ 222, 227, 234 und 238 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

§ 28
Widerspruchsausschuß
(Zu § 29 NiersVG)

Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NiersVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 entsprechend.

§ 29
Bekanntmachung
(Zu § 33 NiersVG)

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden vom Vorstand unterzeichnet.

(2) Bekanntmachungen des Niersverbandes an seine Mitglieder erfolgen durch Zusendung verschlossenen einfachen Briefs. Auslegungen erfolgen in der Geschäftsstelle des Verbandes.

(3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden durch Abdruck in den Amtsblättern für die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln veröffentlicht, soweit nicht besonders bestimmt (§ 8 Abs. 1 dieser Satzung). § 11 Abs. 4 NiersVG bleibt unberührt.

§ 30
Genehmigung von Geschäften
(Zu § 38 Abs. 1 NiersVG)

(1) Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG vor, wenn ein Geschäftswert von 30.000 Euro überschritten wird.

(2) Bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG vor, wenn ein jährlicher Nutzungswert von 30.000 Euro überschritten wird.

(3) Die Belastung aus der Bestellung von Sicherheiten und der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen steht im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 5 NiersVG dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes, wenn deren Höhe insgesamt 10% der zum Verwaltungshaushalt zu leistenden Jahresbeiträge übersteigt.

§ 31
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 4). Gleichzeitig tritt die Satzung des Niersverbandes vom 20. November 1981 (Amtsblatt RP Düsseldorf vom 3. 12. 1981), zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 13. 12. 1990, außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des NiersVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. 10. 1994 - IV C 2 - 53.48.01 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 bekanntgemacht.

Viersen, den 25. Oktober 1994

Der Vorstand

Melsa

Genehmigung

Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Niersverband (NiersVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 8) genehmige ich die von der Verbandsversammlung am 8. September 1994 beschlossene Satzung.

Düsseldorf, den 19. Oktober 1994

Das Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Pietrzeniuk

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 978, ber. S. 1070, geändert durch Satzung v. 19. 12. 1996 (GV. NW. 1997 S. 20), 18.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 199), 15.1.2001 (GV. NRW. S. 37), 13.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 3 7. 2003 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 25. Oktober 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994.