Bekanntmachung
der Kennzeichnung gesperrter Flächen
nach dem Landschaftsgesetz

Vom 8. September 1976 (Fn 1)

Auf Grund von § 54 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), werden die nachfolgenden Muster der bei der Sperrung von Flächen zu verwendenden Schilder bekanntgegeben:

Muster 1

(Abb. 1)

Schild für die Sperrung von Wegen für das Betreten

 


Symbol: weiße Hand auf grünem Grund

 


Aufschrift:

 

BITTE

 

nicht betreten

 


Dieser Weg ist mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde gesperrt.

Muster 2

(Abb. 2)

Schild für die Sperrung von Flächen für das Betreten

 


Symbol: wie Muster 1

 


Aufschrift:

 

BITTE

 

nicht betreten

 


Diese Fläche ist mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde gesperrt.

Muster 3

(Abb. 3)

Schild für die Sperrung von Wegen für das Reiten

 


Symbol: wie Muster 1

 


Aufschrift:

 

BITTE

 

nicht reiten

 


Dieser Weg ist mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde gesperrt.

Muster 4

(Abb. 4)

Schild für die Sperrung von Wegen für das Betreten und Reiten

 


Symbol: wie Muster 1

 


Aufschrift:

 

BITTE

 

nicht betreten

 

und nicht reiten

 


Dieser Weg ist mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde gesperrt.

Form, Farbe und Gestaltung der Sperrschilder gehen aus den Abbildungen 1 bis 4 hervor.

Berichtspflicht

Über die Wirksamkeit dieser Bekanntmachung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 zu berichten.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 340; geändert durch Artikel 222 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 791.