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Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung
des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung
des Königreichs der Niederlande über die
Zusammenarbeit zur Errichtung
und Ausgestaltung eines Naturparks
Maas-Schwalm-Nette
Vom 26. Januar 1977 (Fn 1)
Die Regierungen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Königreichs der Niederlande haben am 30. März 1976 in Düsseldorf das Abkommen über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks Maas-Schwalm-Nette geschlossen.
Das Abkommen wird hiermit bekanntgemacht. Es tritt nach seinem Artikel 4 Abs. 1 am 1. März 1977 in Kraft.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung
eines Naturparks Maas-Schwalm-Nette
Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und
die Regierung des Königreichs der Niederlande
geleitet von dem Wunsche, in dem Naturpark Maas-Schwalm-Nette zu einer aufeinander abgestimmten räumlichen Entwicklung zu gelangen, wobei die natürlichen Schönheiten der Landschaft bewahrt werden sollen,
haben vereinbart, das folgende in Artikel 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung vorgesehene Abkommen zu schließen, und nachstehende Bestimmungen festgelegt:
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Absatz 2 festgelegten Gebiete eine aufeinander abgestimmte räumliche Entwicklung anzustreben.
(2) Für die Gebiete, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gilt die folgende Grenzbeschreibung:
- Auf deutscher Seite:
Im Westen die deutsch-niederländische Grenze zwischen dem Grenzübergang der Bundesstraße 60 bei Herongen und den Grenzsteinen 360/361 bei Karken, weiter der südliche Rand der Rur-Niederung bei Heinsberg-Oberbruch, dann weitgehend die östliche Grenze der Stadt Wassenberg bis zur Ortslage Arsbeck und die Kreisstraße 14 bis zur Ortslage Schwanenberg;
im Osten den größten Teil des Stadtgebietes Wegberg umfassend, eine Linie über Waldniel-Amern-Boisheim-Lobberich-Oedt bis Wachtendonk;
im Norden die Bundesstraße 60 von Wachtendonk bis zum Grenzübergang bei Herongen.
- Auf niederländischer Seite:
Im Osten ist das Gebiet durch die Reichsgrenze von der Gemeinde Beesel bis einschließlich der Gemeinde Echt begrenzt; an der Süd- und Südwestseite durch die Südgrenze der Gemeinden Echt, Ohe und Laak und die Maas als Reichsgrenze mit Belgien und die Südgrenze der Gemeinde Thorn; im Westen durch den westlichen Rand des Maastales bzw. durch die westliche Begrenzung des unmittelbar durch die Auskiesung im Anschluß an die Maas beeinflußten Gebietes; im Norden durch die südliche Grenze der Gemeinde Beesel.
(3) Die genaue Abgrenzung der in Absatz 2 festgelegten Gebiete ist aus einer Karte (Fn2) ersichtlich, die dem Abkommen beigefügt und ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist.
(4) Die Vertragsparteien geben der beratenden Kommission, deren Bildung in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehen ist, die Gebietsteile an, die unter Natur- und Landschaftsschutz stehen, sowie die Gebietsteile, in denen insbesondere die Erholung und der Fremdenverkehr zu fördern sind, und diejenigen, die davon auszunehmen sind.
(5) Geringfügige Änderungen in der Abgrenzung (Absatz 2), der Unterschutzstellung und der Zweckbestimmung (Absatz 4) ihrer Gebietsteile kann jede Vertragspartei entsprechend ihrer innerstaatlichen Ordnung nach Anhörung der beratenden Kommission vornehmen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Gebieten die Erhaltung der natürlichen Landschaft, ihrer Schönheit und Eigenarten sowie die Pflege und Gestaltung dieser Landschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen in der beratenden Kommission aufeinander abstimmen.
Artikel 3
(1) Um das Ziel des Abkommens zu erreichen, wird eine beratende Kommission gebildet, in die zwölf Mitglieder entsandt werden, davon sechs von deutscher Seite und sechs von niederländischer Seite.
(2) Der Vorsitz in der Kommission wechselt alle zwei Jahre zwischen der deutschen und der niederländischen Seite. Die Kommission wird mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Sie kann zu ihren Sitzungen Sachverständige hinzuziehen.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem sich beide Parteien davon gegenseitig schriftlich in Kenntnis gesetzt haben, daß die in ihren Staaten geltenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Zehnjahresfrist oder einer späteren Fünfjahresfrist schriftlich gekündigt wird.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, dazu vorschriftsmäßig bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Düsseldorf am 30. März 1976
in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Regierung des
Landes Nordrhein-Westfalen
Heinz Kühn
Für die
Regierung des
Königreichs der Niederlande
van Lynden
Gruijters
| Fn 1 | GV. NW. 1977 S. 66. |