2022

Satzung
der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 26. November 1985 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694) (Fn 2) hat der Verwaltungsrat der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in seiner Sitzung am 26. November 1985 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 1

Allgemeines

§ 2

Aufgaben

Abschnitt II
Mitglieder

§ 3

Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder

Abschnitt III
Verwaltungsrat

§ 4

Zusammensetzung

§ 5

Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 6

Sitzungen des Verwaltungsrates

Abschnitt IV
Verwaltung

§ 7

Leitung und Vertretung

Abschnitt V
Finanzwirtschaft

§ 8

Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

Abschnitt VI
Aufsicht, Beanstandung

§ 9

Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen

Abschnitt VII
Einzelregelungen der Mitgliedschaft

§ 10

Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

§ 11

Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

§ 12

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 13

Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 14

Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts

§ 15

Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder das Land

Abschnitt VIII
Leistungen der Versorgungskasse und Verfahren

§ 16

Allgemeine Regelungen

§ 17

Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand

§ 18

Berechnung der Versorgung

§ 19

Berücksichtigung von Dienstzeiten im Wege der Gegenseitigkeit

§ 20

Dienstunfallfürsorge

§ 21

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 22

Sonstige aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen

§ 23

Kindergeldzahlungen

§ 24

Auszahlung der Leistungen

§ 25

Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen Dritter

§ 26

Verfahren bei Streitigkeiten

§ 27

Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied

Abschnitt IX
Aufbringung der Mittel

§ 28

Umlage und Erstattung

§ 29

Berechnung der Umlage

§ 30

Sonderbestimmungen für die Berechnung der Umlage

§ 31

Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge

Abschnitt X
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft

1. Allgemeine Wirtschaftsführung

§ 32

Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens

2. Rücklagenwirtschaft

§ 33

Allgemeine Rücklage

§ 34

Sonderrücklage

§ 35

Verteilung der Rücklagen bei Auflösung der Versorgungskasse

Abschnitt XI
Beihilfekasse

§ 36

Leistungen der Beihilfekasse

§ 37

Beginn der Beihilfegewährung

§ 38

Kündigung

§ 39

Umlage und Erstattung

§ 40

Umlagegruppen

§ 41

Bemessungsgrundlage

§ 42

Feststellung der Umlage für die Beihilfekasse

§ 43

Rücklage der Beihilfekasse

§ 44

Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der Beihilfekasse

Abschnitt XII
Versorgungsrücklage

§ 45

Verwaltung der Versorgungsrücklage

§ 46

Beendigung der Mitgliedschaft

Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47

Übergangsvorschriften zur Beihilfekasse

§ 48

Versorgung nach dem G 131

§ 49

Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts

§ 50

Öffentliche Bekanntmachung

§ 51

Durchführungsvorschriften

§ 52

Inkrafttreten

Abschnitt I
Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 1
Allgemeines

(1) 1Die Versorgungskasse führt den Namen ,,Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände". 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Münster.

(2) 1Die Versorgungskasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und trägt in der Umschrift den Namen der Versorgungskasse.

(3) Der Geschäftsbereich der Versorgungskasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe. 2Das Vermögen der Versorgungskasse haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes. 3Ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungskasse.

(5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskasse (Sonderkassen) sind die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW) sowie die Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst . 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Versorgungskasse haftet nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen.

(6) 1Die ZKW hat eine eigene Satzung. 2Ihr Kassenvermögen wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Versorgungs- und Beihilfekasse verwaltet.

(7) 1Die Einrichtungen der Versorgungskasse können auch unter der gemeinsamen Bezeichnung "Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe" auftreten. 2Die betroffene Einrichtung (Abs. 5) wird dabei durch Zusatz im Briefkopf benannt.

§ 2
Aufgaben

(1) 1Die Versorgungskasse hat die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten hat die Versorgungskasse durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen.

(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernimmt die Versorgungskasse die Berechnung und Zahlbarmachung der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.

(3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskasse beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse im Sinne von § 72 EStG. 2Hierbei handelt die Versorgungskasse in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen.

(4) Die Versorgungskasse verwaltet für die Gemeinden, die Pflichtmitglieder sind, sowie für die in § 4 Abs. 1 Satz 2 VKZVKG und in § 32 VKZVKG genannten übrigen Mitglieder und Einrichtungen auf deren Antrag die Sonderrücklage nach § 12 EfoG.

(5) Die Versorgungskasse berät ihre Mitglieder in allen mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Fragen.

Abschnitt II
Mitglieder

§ 3
Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte; § 2 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt..

(2) 1Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden

a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

c) juristische Personen des privaten Rechts, wenn an ihnen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und zu erwarten ist, dass ihr Bestand dauerhaft gesichert ist,

soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben. 2Die Mitgliedschaft kann sich auf die Beihilfekasse oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken. 3Die Zulassung der unter c) genannten juristischen Personen des privaten Rechts bedarf neben der Zustimmung des Verwaltungsrates der Genehmigung des Innenministeriums.

(3) Das Verhältnis zwischen der Versorgungskasse und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.

Abschnitt III
Verwaltungsrat

§ 4
Zusammensetzung

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedergruppen entfallen auf die Gruppe

a)

kreisangehörige Gemeinden

fünf Vertreter

b)

kreisfreie Städte

ein Vertreter

c)

Kreise

drei Vertreter

d)

Sparkassen

ein Vertreter

e)

sonstige Mitglieder

ein Vertreter

(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Das Vorschlagsrecht haben die zuständigen kommunalen Spitzenverbände, der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband sowie die AOK Westfalen-Lippe; der Stellvertreter für die Gruppe ,,sonstige Mitglieder" wird von der Vereinigten IKK vorgeschlagen.

(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen.

(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. 3Über Ausschließungsgründe entscheidet der Verwaltungsrat. 4Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.

§ 5
Aufgaben des Verwaltungsrates

1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere

1. die Satzung und ihre Änderungen

2. die Haushaltspläne, die Jahresrechnungen (Entlastung des Leiters der Versorgungs- und der Beihilfekasse)

3. die Umlagehebesätze und die Umlagegrenzen

4. die Aufnahme, Kündigung und vorzeitige Entlassung freiwilliger Mitglieder

5. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung

6. die Zustimmung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

7. die Anhörung zur Bestellung eines Geschäftsführers

8. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der Zusatzversorgungskasse in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung.

§ 6
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens jährlich einmal zur Beschlußfassung über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung sowie die Umlagehebesätze zusammen. 2Im übrigen muß er auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder einberufen werden.

(2) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats lädt der Vorsitzende mit mindestens 14tägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit dem Geschäftsführer der Versorgungskasse festgesetzten Tagesordnung schriftlich ein.

(3) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. 3Der Leiter der Versorgungskasse und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 4Sie können jederzeit das Wort verlangen. 5Zu den Sitzungen können weitere für die Versorgungskasse tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.

(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Verwaltungsrats zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 3Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(5) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrats ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.

(6) 1Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Abschnitt IV
Verwaltung

§ 7
Leitung und Vertretung

(1) 1Leiter der Versorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt der Leiter der Versorgungskasse nach Anhören des Verwaltungsrates einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter.

(3) Der Geschäftsführer vertritt die Versorgungskasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften soweit der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.

Abschnitt V
Finanzwirtschaft

§ 8
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs-
und Prüfungswesen

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen sind die für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe geltenden Vorschriften nach Maßgabe dieser Satzung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Befugnisse des Rates nach der Gemeindeordnung werden vom Verwaltungsrat, die des Bürgermeisters vom Leiter und die des Kämmerers von dem bei der Versorgungskasse für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten wahrgenommen.

Abschnitt VI
Aufsicht, Beanstandung

§ 9
Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen

(1) Die Aufsicht über die Versorgungskasse übt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums.

(3) 1Verletzt ein Beschluß des Verwaltungsrats das geltende Recht, so hat der Leiter der Versorgungskasse ihn zu beanstanden; er kann hierzu durch die Aufsichtsbehörde angewiesen werden. 2§ 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

Abschnitt VII
Einzelregelungen der Mitgliedschaft

§ 10
Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer gesetzlichen Voraussetzungen.

(2) 1Für den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft ist der in der Zulassung genannte Zeitpunkt maßgebend. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen.

(3) Die Zulassung als Mitglied der Versorgungskasse setzt voraus, daß Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden, aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind.

(4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, daß für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Ausgleichszahlungen (Einmalzahlungen) geleistet werden.

§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen der Versorgungskasse und den Mitgliedern begründet.

(2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§§ 28 ff.) zu beteiligen.

(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere

a) die Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zur Versorgungskasse anzumelden,

b) das vor der Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis einzuholende Zeugnis des Gesundheitsamtes spätestens mit der Anmeldung des Beamten vorzulegen,

c) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggfs. Akteneinsicht zu gewähren.

3In Zweifelsfällen ist die Versorgungskasse berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat den Bewerber oder Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.

(4) Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen, sind der Versorgungskasse gegenüber verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln.

(5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit der Versorgungskasse Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamte und ihre Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung.

(6) Die Versorgungskasse kann die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.

§ 12
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluß des Haushaltsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß des Haushaltsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im übrigen kann jeweils zum Schluß einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Versorgungskasse kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluß eines Haushaltsjahres kündigen, wenn

a) das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Versorgungskasse trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt,

b) das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber der Versorgungskasse bietet,

c) bei einem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme entgegenstehen würden.

(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlöschen für die Versorgungskasse und das ausgeschiedene Mitglied die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft. 2Rückständige Leistungen bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt; § 34 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Übersteigen die Leistungen der Versorgungskasse für das ausscheidende Mitglied die von diesem empfangenen Zahlungen (Umlage, Erstattungen), so können von dem Mitglied bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages Ausgleichszahlungen verlangt werden.

§ 13
Umbildung und Auflösung von Körperschaften
des öffentlichen Rechts

(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere der Versorgungskasse angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft hinsichtlich der übernommenen Beamten und Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über.

(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere der Versorgungskasse angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, soweit Beamte abgegeben werden, auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft,

b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mit mehreren der Versorgungskasse angehörenden Körperschaften

zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue Körperschaft.

(4) 1Wird ein Mitglied in eine der Versorgungskasse nicht angehörende Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus der Versorgungskasse aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue Körperschaft zum gleichen Zeitpunkt der Versorgungskasse bei, so gehen die Rechte und Pflichten hinsichtlich aller vorhandenen Beamten und Versorgungsempfänger auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit des Satzes 2 kein Gebrauch gemacht, gelten § 12 Abs. 3 und § 27.

(5) 1Wird eine der Versorgungskasse nicht angehörende Körperschaft in ein Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der Versorgungskasse auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine der Versorgungskasse angehörende Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamten und Absatz 2 Satz 2 der Versorgungsempfänger entsprechend.

(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamte einer der Versorgungskasse nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.

(7) Bei der Auflösung einer der Versorgungskasse angehörenden Körperschaft finden entsprechende Anwendung

a) Absatz 1, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder übergehen,

b) Absatz 4 Sätze 2 und 3, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf eine der Versorgungskasse nicht angehörende Körperschaft übergehen.

§ 14
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen
des privaten Rechts

Bei der Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Satz 2 sinngemäß.

§ 15
Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes
auf den Bund oder das Land

1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes ganz oder teilweise auf den Bund oder das Land über, so erlischt die Leistungspflicht der Versorgungskasse für die Beamten und Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2§ 27 gilt entsprechend.

Abschnitt VIII
Leistungen der Versorgungskasse und Verfahren

§ 16
Allgemeine Regelungen

(1) 1Die Versorgungskasse trägt die von den Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den für Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung. 2Hierzu gehören auch die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (Familienleistungsausgleich).

(2) 1Nicht übernommen werden

a) Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen

b) Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften der SGB VI durch den Versicherungsträger zu gewähren sind

c) Versorgungsbezüge für Beamte, deren Gesundheitsnachweis bei der Anmeldung ihre Dienstunfähigkeit ergibt oder den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit erwarten läßt. Die Versorgungskasse kann Ausnahmen, insbesondere für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Impfbeschädigte, Opfer von Gewalttaten, Berufsunfallverletzte, Schwerbehinderte und Diabetiker zulassen

d) Dienstbezüge, die den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat verbleiben

e) Beihilfen, Unterstützungen.

2Die Vorschriften über die Beihilfekasse bleiben unberührt.

§ 17
Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand

1Von der Absicht, einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, hat das Mitglied der Versorgungskasse vor der Feststellung der Dienstunfähigkeit Kenntnis zu geben. 2Die Versorgungskasse kann ihre Leistungen von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die Dienstunfähigkeit bejaht, abhängig machen. 3Bestehen zwischen der Versorgungskasse und dem Mitglied unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorliegen, so übernimmt die Versorgungskasse die Versorgungszahlungen spätestens von dem Zeitpunkt ab, in dem der Beamte kraft Gesetzes ohnehin in den Ruhestand getreten wäre oder ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit hätte in den Ruhestand versetzt werden können. 4Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied.

§ 18
Berechnung der Versorgung

(1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamte außer Ansatz bleibt.

(2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, als ruhegehaltfähig gelten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen. 2Sogenannte Kann-Zeiten werden aufgrund entsprechender Entscheidungen der Pensionsfestsetzungsbehörde im Rahmen der durch Gesetz gezogenen Ermessensgrenzen angerechnet.

(3) Vor der Bewilligung von Kannleistungen zugunsten eines Beamten oder seiner Hinterbliebenen, sowie vor vertraglicher Übernahme von Versorgungsleistungen oder von Anteilen an Versorgungsleistungen hat das Mitglied die Versorgungskasse zu hören.

(4) Lässt das Mitglied Ausnahmen zu oder weicht es von der Auffassung der Versorgungskasse ab, sind hierdurch entstehende Aufwendungen einschließlich anteiliger Verwaltungskosten zu erstatten.

§ 19
Berücksichtigung von Dienstzeiten
im Wege der Gegenseitigkeit

(1) Die Versorgungskasse kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung anderweitig verbrachter Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren.

(2) 1Alle Dienstzeiten eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhabers werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei ihm abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweitig verbrachter Zeiten nach Abs. 1 vereinbart worden ist.

§ 20
Dienstunfallfürsorge

(1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die Versorgungskasse zu hören.

(2) Für Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 4 ist zu vereinbaren, dass Dienstkräfte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die durch einen Unfall entstanden sind, an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist.

(3) Darüber hinaus muß die Versorgungskasse gehört werden

a) zur Durchführung des Heilverfahrens,

b) vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches.

§ 21
Nachversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Scheidet ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne daß ihm oder seinen Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung zu zahlen ist, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von der Versorgungskasse getragen, als sie auf Dienstzeiten bei dem Mitglied entfallen, der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeit ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätte berücksichtigt werden müssen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Wird ein Bediensteter, bei dessen früherem Ausscheiden die Versorgungskasse Leistungen nach Abs. 2 zu Lasten der Umlage erbracht hat, wieder zur Versorgungskasse angemeldet und ist die Zeit, die durch diese Zahlungen anderweitig als abgesichert gilt, beim Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, so hat das neu zuführende Mitglied der Versorgungskasse den nach Abs. 2 geleisteten Betrag zur Verfügung zu stellen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versorgungsaufwand im Erstattungswege ausgeglichen wird.

§ 22
Sonstige aus Versorgungsanwartschaften
abzuleitende Leistungen

(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden und hat ein Kassenmitglied dem Rentenversicherungsträger Aufwendungsersatz im Rahmen der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung zu leisten, so tritt hierfür die Versorgungskasse ein.

(2) Sind durch ein Mitglied Leistungen an andere Träger der Versorgungslast bzw. Rententräger zu erbringen, so werden diese Leistungen insoweit von der Versorgungskasse übernommen als sie auf Dienstzeiten entfallen und der Beamte oder Versorgungsberechtigte zur Versorgungskasse angemeldet war.

§ 23(Fn 4)

- entfallen -

§ 24
Auszahlung der Leistungen

1Die Versorgungskasse zahlt unbeschadet der Tatsache, daß Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, die Leistungen unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Soweit die Versorgungskasse nicht mit den Festsetzungsbefugnissen der obersten Dienstbehörde beauftragt wird, bleibt die Zuständigkeit des Mitgliedes für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen unberührt. 3In den Fällen des Satzes 2 können Folgebescheide über die Regelung von Leistungen den Berechtigten unmittelbar durch die Versorgungskasse übermittelt werden; insoweit vertritt unbeschadet des § 11 Abs. 1 die Versorgungskasse die Mitglieder.

§ 25
Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen Dritter

(1) 1Steht einem Mitglied ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von der Versorgungskasse zu erbringenden Leistungen an diese abzutreten. 2Insoweit übernimmt die Versorgungskasse die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits. 3Die Versorgungskasse kann dem Mitglied die Geltendmachung des Ersatzanspruchs überlassen. 4Satz 3 gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die Versorgungskasse übergeht.

(2) Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Vertrages einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an der Versorgung zu tragen, so sind diese Beträge an die Versorgungskasse abzuführen.

(3) Das Kassenmitglied hat auch den von einem ausgleichspflichtigen Beamten zwecks Abwendung der Versorgungskürzung empfangenen Kapitalbetrag sowie die von einer Beamtin zurückgezahlte Abfindung an die Versorgungskasse weiterzuleiten.

§ 26
Verfahren bei Streitigkeiten

(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einem Beamten oder Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die Versorgungskasse, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der Versorgungskasse ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen.

(2) Klagt der Beamte oder Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich der Versorgungskasse die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von der Versorgungskasse zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt hat. 2Das gleiche gilt, wenn die Versorgungskasse der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet hat und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnte.

§ 27
Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied

1In besonderen Fällen kann die Versorgungskasse mit Zustimmung des Verwaltungsrats Versorgungsleistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das frühere Mitglied oder ein Dritter zur Entrichtung der Stellenumlage verpflichtet; die Umlage ist besonders festzusetzen (§ 30 Abs. 5). 2Anstelle der Umlagezahlung kann auch die Erstattung des verursachten Aufwandes zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages vereinbart werden.

Abschnitt IX
Aufbringung der Mittel

§ 28
Umlage und Erstattung

1Der Leiter der Versorgungskasse bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrats für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. 2Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.

§ 29
Berechnung der Umlage

(1) Die Umlage wird durch Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes jährlich berechnet.

(2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe der Jahreswerte

a) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppen (Endwert) der Stellen, die mit angestellten Beamten besetzt oder aus denen Versorgungsleistungen zu erbringen sind,

und

b) der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Die Umlagebemessungsgrundlage wird um den Vomhundertsatz erhöht, der für Sonderzuwendungen erforderlich ist.

(4) Der Umlagehebesatz bemißt sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis der Summe des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zur Summe der Umlagebemessungsgrundlagen (Abs. 2 und 3) dieser Mitglieder.

(5) Ergibt sich ein besonders starkes Mißverhältnis zwischen Umlage und Versorgungsaufwand, so kann die Versorgungskasse mit Zustimmung des Verwaltungsrats zum teilweisen Ausgleich ergänzende Regelungen zu Abs. 1 treffen; insbesondere können Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage festgesetzt werden.

§ 30
Sonderbestimmungen für die Berechnung der Umlage

(1) 1Versorgungsempfänger, die zu Lasten der Umlagegemeinschaft Versorgung erhalten, sind in der Stelle der Nachweisung zu führen, aus der der Versorgungsfall eingetreten ist. 2Ist die Besoldungsgruppe höher als die des aktiven Stelleninhabers, so ist der Endwert der Besoldungsgruppe des Versorgungsempfängers zu veranlagen.

(2) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Arbeitszeitermäßigung sind abweichend von § 29 Abs. 2 Buchstabe a (1. Alternative) die Dienstbezüge des Beamten mit dem Teil des Endwertes der jeweiligen Besoldungsgruppe umlagepflichtig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Bei Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG ist die Stelle entsprechend der versorgungsrechtlichen Bemessung zu berücksichtigen.

(3) Ist für die Versorgung nichtbeamteter Dienstkräfte mit Zustimmung der Versorgungskasse nur ein Teilbetrag einer Besoldungsgruppe vereinbart worden, so ist der entsprechende Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe in die Umlagebemessungsgrundlage einzubeziehen.

(4) 1Ist einem ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten die Berücksichtigung der Zeit des Urlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert worden, so ist Umlage für die Stelle zu zahlen. 2Wird über die Berücksichtigung erst nach Antritt des Urlaubs entschieden, so wird an Stelle der Umlagenachforderung der Betrag erhoben, den das Mitglied vom Arbeitgeber des beurlaubten Beamten als Versorgungszuschlag verlangen kann. 3Die Stellen von Beamtinnen, die sich am Bewertungsstichtag (1. Januar) infolge Mutterschutz im Beschäftigungsverbot befinden, sind umlagepflichtig.

(5) 1Werden in den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 7 Buchstabe b, § 14, § 15 und § 27 Leistungen von der Versorgungskasse übernommen, sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres, in dem Zahlungen der Versorgungskasse enden, Umlagen zu entrichten. 2Für die Ermittlung des Veranlagungswertes gilt § 29 Abs. 2 Buchstabe a).

(6) 1Für aufgehobene Stellen ist nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe des letzten Stelleninhabers (§ 29 Abs. 2 Buchstabe a) bis zum Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Versorgungsleistungen aus dieser Stelle eingestellt werden, Umlage zu zahlen. 2Das gleiche gilt für Stellen, die nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers künftig ehrenamtlich verwaltet werden.

(7) 1Stellen, aus denen nur noch Hinterbliebenenversorgungsbezüge gezahlt werden, sind mit 60 v.H. des Veranlagungswertes (s. § 29 Abs. 2 Buchstabe a)) anzusetzen. 2Entsprechendes gilt auch für aufgehobene Stellen.

§ 31
Festsetzung und Zahlung der Umlage
und der Erstattungsbeträge

(1) 1Für die Festsetzung der Umlage für ein Haushaltsjahr ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 2, 3) nach dem Stande vom 1. Januar des jeweiligen Jahres maßgebend. 2Die Umlagebemessungsgrundlage wird anhand der Stellennachweisungen ermittelt.

(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Haushaltsjahr bei der Umlage berücksichtigt.

(3) Auf Umlagen und Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben.

(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlagen und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.

(5) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen von 3 v.H. über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt werden.

Abschnitt X
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft

1. Allgemeine Wirtschaftsführung

§ 32
Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) 1Eine Haushaltssatzung wird nicht erlassen; an ihre Stelle tritt der Beschluß des Verwaltungsrats über den Haushaltsplan. 2Von einer öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses wird abgesehen. 3Im übrigen gilt folgendes:

1. 1Die Verwaltungseinnahmen und -ausgaben werden im jährlichen Haushalt nach Mitgliedergruppen gegliedert veranschlagt, bewirtschaftet und abgerechnet. 2Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen des Anlagevermögens sowie Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen können zusammen mit den Ausgaben nach Satz 1 veranschlagt werden.

2. - entfallen -

3. Ein Nachtragshaushaltsplan sowie ein Finanzplan und Investitionsprogramm werden nicht aufgestellt.

4. 1Über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben entscheidet der für das Finanzwesen zuständige Bedienstete. 2Sind die Ausgaben erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Leiters der Versorgungskasse. 3Alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind dem Verwaltungsrat spätestens bis zum Beschluß über die Jahresrechnung zur Kenntnis zu bringen.

5. Auf die Zuführung eines Überschusses im Haushalt an die allgemeine Rücklage kann verzichtet werden, wenn der Überschuss spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr im Haushaltsplan als Einnahme veranschlagt wird.

6. 1Ein in der Jahresrechnung ausgewiesener Fehlbetrag im Haushalt soll unverzüglich gedeckt werden. 2Wird er spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr im Haushaltsplan veranschlagt, kann auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verzichtet werden. 3In diesem Fall ist die besondere Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 5 GO NRW entbehrlich.

7. 1Der in § 34 Abs. 1 GemKVO bestimmte Abschlußtag für den Jahresabschluß wird um zwei Monate hinausgeschoben. 2Abweichend von § 93 Abs. 2 GO ist die Jahresrechnung dem Verwaltungsrat bis zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Jahr folgenden Jahres zuzuleiten.

8. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Jahresrechnung und die Entlastung sowie von der Auslegung der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht (§ 94 Abs. 2 GO) wird abgesehen.

9. Über Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen entscheidet der Geschäftsführer der Versorgungskasse.

10. Bei der Vergabe von Aufträgen ist die ,,Dienstanweisung für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe" in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

11. Der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband, welche Prüfungseinrichtung mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Versorgungskasse beauftragt wird.

12. Die amtlichen Muster der GemHVO können an die für die Versorgungskasse typischen Erfordernisse angepasst werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beihilfekasse.

2. Rücklagenwirtschaft

§ 33
Allgemeine Rücklage

(1) Zur Sicherung der Liquidität (rechtzeitige Leistung von Ausgaben) ist bis zur Höhe der durchschnittlichen einfachen Monatsausgaben für Versorgungsaufwendungen und Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres eine allgemeine Rücklage anzusammeln. § 20 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) findet keine Anwendung.

(2) Solange die in Absatz 1 genannte Höhe nicht erreicht ist, ist der Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus Umlagen und Erstattungen zuzuführen.

(3) Soweit eine Mitgliedschaft ohne Beteiligung an der Umlage nur zum Zwecke der Berechnung und Zahlung von Versorgungsbezügen (Erstattungsweg) besteht, sind ausscheidenden Mitgliedern ihre während der Zugehörigkeit zur Versorgungskasse bereitgestellten Betriebsmittel (anteilige allgemeine Rücklage) zurückzuzahlen.

§ 34
Sonderrücklage

(1) 1Es kann eine Sonderrücklage gebildet werden. 2Die Bestände dieser Rücklage können zur Reduzierung des Umlagebedarfs eingesetzt werden, um den Anstieg der Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder zu begrenzen.3Als obere Grenze (Soll-Bestand) wird ein Fünftel des Jahresbetrages des von der Versorgungskasse zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr bestimmt.

(2) In die Sonderrücklage fließen bis zur Erreichung des Sollbestandes

a) Erstattungen von Dritten, soweit diese nicht in die Umlage- bzw. Erstattungsregelung einbezogen werden,

b) Alterszuschläge,

c) Vermögenserträgnisse, soweit diese auf Mitglieder entfallen, die an der Umlage beteiligt sind.

(3) Zu ihrer Ergänzung können im Haushaltsplan weitere Beträge vorgesehen werden.

§ 35
Verteilung der Rücklagen
bei Auflösung der Versorgungskasse

Bei Auflösung der Versorgungskasse sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklage im Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 2, 3) bzw. des zu erstattenden Aufwandes des einzelnen Mitgliedes im letzten Haushaltsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage bzw. der zu erstattenden Aufwendungen aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.

Abschnitt XI (Fn 5)
Beihilfekasse

§ 36
Leistungen der Beihilfekasse

(1) Die Versorgungskasse übernimmt auf Antrag ihrer Mitglieder (§ 3) die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamten und Arbeitnehmern zu gewähren sind. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhrstand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfe nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren ist.

(2) Die Leistungen werden im Namen und im Auftrag des Mitglieds gewährt. Die Beihilfekasse trifft im Namen des Mitgliedes die notwendigen Entscheidungen. Eine Vertretung in Rechtsstreitigkeiten erfolgt nur, sofern das Mitglied eine entsprechende Vollmacht erteilt. Weicht das Mitglied zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen ist § 25 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Beihilfekasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Näheres regeln die Durchführungsvorschriften.

§ 37
Beginn der Beihilfegewährung

Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. Wird die Beihilfeleistung im Umlageverfahren abgewickelt, kann die Beihilfekasse die Übernahme von Beihilfeleistungen ablehnen, wenn der Beihilfeanspruch vor der Aufnahme in die Beihilfekasse begründet wurde.

§ 38
Kündigung

1Das Mitglied kann seine im Rahmen des § 36 Abs. 1 begründete Mitgliedschaft zur Beihilfekasse kündigen. 2Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres. 3Während der Kündigungsfrist sind zum Ausgleich die Verwaltungskostenbeiträge mindestens in Höhe des Durchschnittes der letzten zwei Jahre an die Versorgungskasse zu zahlen. 4Der Beihilfekasse steht eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 12 Abs. 2 und Abs. 3 zu.

§ 39
Umlage und Erstattung

(1) Die für die Beihilfeleistungen, Verwaltungskosten und die Rücklagenzuführung erforderlichen Mittel werden durch Umlage oder Erstattung aufgebracht. § 31 Abs. 3 bis Abs. 5 gilt entsprechend. Für das Umlageverfahren der Beihilfekasse gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 40 bis 42.

(2) Die Umlagefinanzierung kann auch darin bestehen, generell und in besonderen Gemeinschaften lediglich Spitzenrisiken (Übersteigen eines bestimmten Betrages durch die Summe der Beihilfen für einen Beihilfeberechtigten pro Haushaltsjahr) abzudecken. Soweit ein solches Risiko nicht betroffen ist, erfolgt dann die Finanzierung im Erstattungswege. Näheres regeln die Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung.

(3) Eine Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. In diesen Fällen steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres zu.

§ 40
Umlagegruppen

Der Leiter der Versorgungskasse bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrats unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwandes Umlagegruppen. Das Nähere regeln die Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung.

§ 41
Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl der Anspruchsberechtigten in der jeweiligen Umlagegruppe.

(2) Anspruchsberechtigte, die wegen einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitkräfte) nur einen anteiligen Beihilfeanspruch haben, sind nur diesem Anteil entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Stichtag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres.

§ 42
Feststellung der Umlage für die Beihilfekasse

Der Umlagesatz ergibt sich aus der Gegenüberstellung der von der Beihilfekasse im Laufe des Jahres gezahlten Beihilfen, Verwaltungskosten und Rücklagenzuführungen zu der in § 41 genannten Bemessungsgrundlage. Erstattungen von Dritten vermindern den der Berechnung zugrunde zu legenden Beihilfeaufwand.

§ 43
Rücklage der Beihilfekasse

(1) Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann für den Bereich des Umlageverfahrens in der Beihilfekasse bis zur Höhe der vierfachen durchschnittlichen Monatsausgaben für Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten eine Rücklage gebildet werden. Der Durchschnitt der Monatsausgaben ermittelt sich dabei nach den im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr angefallenen Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten.

(2) 1Überschüsse aus dem Verwaltungskostenbeitrag sind einer Verwaltungskostenrücklage zuzuführen. 2Die Bestände dieser Rücklage dienen zum Ausgleich künftiger Unterdeckungen bei den Verwaltungskosten.

(3) Die Rücklage dient vorrangig der Sicherung einer ausreichenden Liquidität. Darüber hinaus kann sie dazu eingesetzt werden, eine möglichst gleichmäßige jährliche Belastung der Mitglieder durch die Umlage zu erreichen. § 20 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) findet keine Anwendung.

(4) In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen (§ 42) bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse.

§ 44
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der Beihilfekasse

Bei Auflösung der Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage (§ 41) des einzelnen Mitglieds im letzten Haushaltsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.

Abschnitt XII
Versorgungsrücklagen

§ 45
Verwaltung der Versorgungsrücklage

(1) 1Die Versorgungskasse verwaltet als Treuhänderin die vom Mitglied nach dem Landesgesetz zur Durchführung des § 14 a BBesG (Versorgungsfondsgesetz NW - EFoG) zu bildende Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Spezialfonds nach dem Kapitalanlagegesetz. 2Sie zeichnet dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwaltet diese für die einzelnen Mitglieder.

(2) 1Das Mitglied ermittelt die Höhe der gesetzlichen Zuführung im Wege der Selbstveranlagung. 2Die Versorgungskasse gibt dazu die Höhe der vorjährigen Ist-Versorgungsausgaben rechtzeitig bekannt.

(3) 1Der Spezialfonds führt die Anteile getrennt nach gesetzlichen und freiwilligen Zuführungen. 2Das Mitglied kann freiwillige Zuführung und die darauf anteilig entfallenden Erträge unter Wahrung einer Frist von 2 Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres von der Versorgungskasse zurückfordern.

§ 46
Beendigung der Mitgliedschaft

Eine freiwillig begründete Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage nach § 12 Abs. 1 Satz 3 EFoG kann unter Wahrung einer Frist von 2 Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich gegenüber der Versorgungskasse gekündigt werden.

Abschnitt XIII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47
Übergangsvorschriften zur Beihilfekasse

(1) Für das Gründungsjahr der Beihilfekasse und das Folgejahr sind für die Feststellung der Umlage die Umlagebemessungsgrundlagen nach dem Stand am 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres maßgebend.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 5 und abweichend von § 43 Abs. 2 kann in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Beihilfekasse jeder Überschuß aus der Beihilfeumlage zur Aufstockung der Rücklage verwendet werden.

§ 48
Versorgung nach dem G 131

Die Versorgungskasse führt auf Veranlassung und für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Versorgung der im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wohnenden verdrängten kommunalen Beamten (Angestellten und Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen nach dem G 131 durch.

§ 49
Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts

Soweit juristische Personen des privaten Rechts bei Inkrafttreten der Satzung vom 27. Februar 1976 (GV. NW. S. 155) Mitglied der Versorgungskasse waren, bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

§ 50
Öffentliche Bekanntmachung

Die Satzung und ihre Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

§ 51
Durchführungsvorschriften

Der Leiter der Versorgungskasse kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.

§ 52(Fn 6)
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Münster, den 26. November 1985

S t o r k
Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats

F e l d m e y e r
Schriftführer

Die vorstehende Neufassung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände ist vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 6. Dezember 1985 - III A 4 - 37.66.20 - 4366/85 - genehmigt worden. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694) bekanntgemacht.

Münster, den 16. Januar 1986

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Hinweis
(zur 4. ÄndVO v. 15.11.2005 (GV. NRW. 2006 S. 3))

1Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 tritt I. Nr. 1 bis 2 und die Nr. 7 bis 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

 

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 15, geändert durch 1. Änderung v. 30.6.1997 (GV. NW. S. 224), 2. Änderung v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 672), 3. Änderung v. 7.11.2001 (GV. NRW. 2002 S. 484 ber. 2003 S. 424); 4. Änderung v. 15.11.2005 (GV. NRW. 2006 S. 3).

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 40 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 23 aufgehoben mit Wirkung v. 1. Juli 1997 durch Änderung v. 30.6.1997 (GV. NW. S. 224).

Fn 5

Abschnitt XI eingefügt durch Änderung v. 30.6.1997 (GV. NW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1997.

Fn 6

§ 50 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.