| 2022 | Anlagen |
Satzung
der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 19. November 1985 (Fn 1)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694) (Fn 2) hat der Verwaltungsrat der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in seiner Sitzung am 19. November 1985 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Rechtsverhältnisse
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§ 1 |
Allgemeines |
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§ 2 |
Aufgaben |
Abschnitt II
Mitglieder
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§ 3 |
Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder |
Abschnitt III
Verwaltungsrat
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§ 4 |
Zusammensetzung, Entschädigung |
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§ 5 |
Sitzungen |
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§ 6 |
Aufgaben |
Abschnitt IV
Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht
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§ 7 |
Leitung und Vertretung |
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§ 8 |
Finanzwirtschaft |
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§ 9 |
Aufsicht, Genehmigung, Beanstandung |
Abschnitt V
Einzelregelungen der Mitgliedschaft
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§ 10 |
Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen |
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§ 11 |
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft |
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§ 12 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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§ 13 |
Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts |
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§ 14 |
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts |
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§ 15 |
Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder ein Land |
Abschnitt VI
Leistungen der Versorgungskasse und Verfahren
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§ 16 |
Leistungen |
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§ 17 |
Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand |
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§ 18 |
Berechnung der Versorgung |
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§ 19 |
Anderweit verbrachte Dienstzeiten |
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§ 20 |
Dienstunfallfürsorge |
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§ 21 |
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung |
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§ 22 |
Versorgungsausgleich |
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§ 23 |
Kindergeldzahlungen |
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§ 24 |
Berechnung und Auszahlung der Leistungen |
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§ 25 |
Schadensersatzansprüche |
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§ 26 |
Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte |
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§ 27 |
Verfahren bei Streitigkeiten |
Abschnitt VII
Aufbringung der Mittel
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§ 28 |
Umlage und Erstattung |
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§ 29 |
Berechnung der Umlage |
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§ 30 |
Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage |
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§ 31 |
Leistungsverpflichtungen |
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§ 32 |
Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge |
Abschnitt VIII
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft
1. Allgemeine Wirtschaftsführung
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§ 33 |
Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens |
2. Rücklagenwirtschaft
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§ 34 |
Allgemeine Rücklage |
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§ 35 |
Sonderrücklage |
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§ 36 |
Verteilung des vorhandenen Rücklagebestandes bei Auflösung der Versorgungskasse |
Abschnitt IX
Beihilfekasse
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§ 37 |
Leistungen der Beihilfekasse |
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§ 38 |
Beginn der Beihilfegewährung |
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§ 39 |
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft |
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§ 40 |
Kostenerstattung |
Abschnitt X
Personalentgelte
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§ 41 |
Leistungen des Personalentgeltsbereiches |
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§ 42 |
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft |
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§ 43 |
Kostenerstattung |
Abschnitt XI
Verwaltung der Versorgungsrücklagen
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§ 44 |
Verwaltungstreuhand der Versorgungskasse und Nachweis über den Stand der Versorgungsrücklagen |
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§ 45 |
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft |
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§ 46 |
Gegenstand der Versorgungsrücklage und Zuführungstermine |
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§ 47 |
Versorgungsrücklagen der rheinland-pfälzischen Mitglieder |
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§ 48 |
Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds) |
Abschnitt XII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
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§ 49 |
Versorgung nach dem G 131 |
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§ 50 |
Umlagegemeinschaft "Handwerk und Genossenschaften" |
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§ 51 |
Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts |
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§ 52 |
Öffentliche Bekanntmachung |
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§ 53 |
Durchführungsvorschriften |
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§ 54 |
Übergangsvorschriften für die Berechnung der Umlage und Gewährung eines Ausgleichsbetrages bei Umlageüberhang |
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§ 55 |
Übergangsvorschriften für die Mitglieder in den Umlagegemeinschaften "Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen" |
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§ 56 |
In-Kraft-Treten |
Anlagen
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Anhang 1 |
Übersicht über die abweichend vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen
Vorschriften |
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Anhang 2 |
Übersicht über die gem. § 54 und § 55 weiterhin geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 |
Abschnitt I
Allgemeine Rechtsverhältnisse
§ 1
Allgemeines
(1) 1Die Versorgungskasse führt den Namen ,,Rheinische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände". 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Köln.
(2) 1Die Versorgungskasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Rheinland und trägt in der Umschrift den Namen der Versorgungskasse.
(3) Der Geschäftsbereich der Versorgungskasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und das der Regierungsbezirke Koblenz (Fn 3) und Trier (Fn 3) des Landes Rheinland-Pfalz.
(4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Rheinland. 2Das Vermögen der Versorgungskasse haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes; ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungskasse. 3Für die Erledigung der Geschäfte der Versorgungskasse stellt der Landschaftsverband der Versorgungskasse gegen Erstattung der Kosten einschließlich der Gemeinkosten das erforderliche Personal (§ 6 Satz 2 Nr. 5).
(5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskasse sind die Zusatzversorgungskasse, der Personalentgeltbereich sowie die Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst; eine Pauschalierung ist zulässig. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Versorgungskasse haftet nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen.
(6) 1Die Zusatzversorgungskasse hat eine eigene Satzung und bilanziert selbst. 2Ihr Vermögen wird als Sondervermögen vom Vermögen der Versorgungskasse und ihrer Einrichtungen getrennt geführt.
(7) 1Die Einrichtungen der Versorgungskasse können auch unter der gemeinsamen Bezeichnung „Rheinische Versorgungskassen“ auftreten. 2Die betroffene Einrichtung (Abs. 5 und 6) wird dabei durch Zusatz im Briefkopf benannt.
§ 2
Aufgaben
(1) 1Die Versorgungskasse hat die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten hat die Versorgungskasse durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Sie hat ferner die Aufgabe, ihre Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten.
(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernimmt die Versorgungskasse die Berechnung und Zahlbarmachung der Besoldung, der Vergütung, des Lohnes und der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.
(3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskasse beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstellen für die Besoldung sowie für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse im Sinne von § 72 EStG. 2Hierbei handelt die Versorgungskasse in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen.
(4) Die Versorgungskasse verwaltet für die Gemeinden, die Pflichtmitglieder sind, sowie für die in § 4 Abs. 1 Satz 2 VKZVKG und in § 32 VKZVKG genannten übrigen Mitglieder und Einrichtungen auf deren Antrag die Sonderrücklagen nach § 12 EFoG.
Abschnitt II
Mitglieder
§ 3
Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder
(1) 1Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Städte; § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2Soweit Gemeinden und Verbandsgemeinden in den Regierungsbezirken Koblenz (Fn 4) und Trier (Fn 4) aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder.
(2) Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden
a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
c) Fraktionen des Landtags Nordrhein-Westfalen,
d) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,
e) juristische Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse, die unter e) bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts im Bereich des Landschaftsverbands Rheinland haben. 2Die Zulassung der unter e) genannten juristischen Personen des privaten Rechts bedarf neben der Zustimmung des Verwaltungsrates der Genehmigung des Innenministeriums.
(3) Die Mitgliedschaft kann sich auf die Durchführung der Aufgaben des Personalentgeltsbereiches, der Beihilfekasse oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.
(4) Das Verhältnis zwischen der Versorgungskasse und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.
Abschnitt III
Verwaltungsrat
§ 4
Zusammensetzung, Entschädigung
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedsgruppen entfallen auf die Gruppe
a) kreisangehörige Gemeinden (Verbandsgemeinden) sechs Vertreter
b) Kreise (Landkreise) drei Vertreter
c) kreisfreie Städte ein Vertreter
d) Mitglieder auf Erstattungsgrundlage ein Vertreter.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Soweit Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter Kassenmitglieder aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 3) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch den Leiter der Versorgungskasse. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 4Das Vorschlagsrecht haben in den einzelnen Gruppen
a) der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund für fünf und der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz für einen Vertreter,
b) der Landkreistag Nordrhein-Westfalen für zwei und der Landkreistag Rheinland-Pfalz für einen Vertreter,
c) der Städtetag Rheinland-Pfalz für einen Vertreter,
d) der IKK Nordrhein für einen Vertreter.
(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen bzw. zu berufen.
(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Die §§ 30 bis 32 sowie 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gelten sinngemäß. 3Über Ausschließungsgründe entscheidet der Verwaltungsrat. 4Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.
§ 5
Sitzungen
(1) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit dem Leiter der Versorgungskasse festgesetzten Tagesordnung schriftlich ein. 2Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.
(3) 1Der Leiter der Versorgungskasse und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Versorgungskasse tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(5) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.
(6) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 6
Aufgaben
1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere:
1. die Satzung und ihre Änderungen,
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Leiters der Kasse und des Geschäftsführers,
3.
a) die Umlagehebesätze und die Obergrenzen (§ 29),
b) Pauschalierung von Verwaltungskostenbeiträgen für Erstattungsmitglieder gem.
§ 1 Abs. 5 Satz 2.
4. die Anhörung zur Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, seines Stellvertreters und des für das Finanzwesen zuständigen Beamten,
5. die Erforderlichkeit von Personalanforderungen,
6. die Aufstellung von Richtlinien für die Anlage der Rücklagen (§§ 34, 35),
7. die Aufnahme, Kündigung (§ 12 Abs. 2) und vorzeitige Entlassung (§ 12Abs. 4) freiwilliger Mitglieder,
8. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 33 Abs. 2 Buchstabe e),
9. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften (§ 53),
10. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der Zusatzversorgungskasse in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung.
11. Grundsatzangelegenheiten der Beihilfekasse und ihrer Finanzierung.
3Zu den Nummern 4 und 5 beschließt der Verwaltungsrat nach Anhören des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände.
Abschnitt IV
Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht
§ 7
Leitung und Vertretung
(1) 1Leiter der Versorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. 2Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Geschäftsführer vertreten.
(2) 1Der Leiter der Versorgungskasse bestellt nach Anhören des Verwaltungsrates zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter. 2Beide müssen Beamte des höheren Dienstes sein und entweder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder durch Ablegung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.
(3) Der Geschäftsführer vertritt die Versorgungskasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, soweit der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.
§ 8
Finanzwirtschaft
1 Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
2 Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
3 Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
§ 9
Aufsicht, Genehmigung, Beanstandung
(1) Die Aufsicht über die Versorgungskasse übt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums.
(3) 1Verletzt ein Beschluß des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat der Leiter der Versorgungskasse den Beschluß zu beanstanden; er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.
Abschnitt V
Einzelregelungen der Mitgliedschaft
§ 10
Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer Voraussetzungen.
(2) 1Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder soll mit dem Haushaltsjahr beginnen, das auf den Eingang des Aufnahmeantrages folgt. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen. 3Die Zulassung setzt voraus, daß Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden - aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden - Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind.
(3) In Fällen, in denen der Erstattungsweg zugelassen ist, kann von Absatz 2 Satz 3 abgewichen werden.
(4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, daß für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Einmalzahlungen geleistet werden.
§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen der Versorgungskasse und den Mitgliedern begründet.
(2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§ 28) zu beteiligen.
(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere
a) die Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zur Versorgungskasse anzumelden,
b) das vor der Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis einzuholende Zeugnis des Amtsarztes oder eines als Gutachter beauftragten Arztes spätestens mit der Anmeldung des Beamten vorzulegen, dies gilt nicht für unmittelbar von den Bürgern gewählte Beamte auf Zeit,
c) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggf. Akteneinsicht zu gewähren,
d) die erforderlichen Nachweise und Belege zur Verfügung zu stellen.
3In Zweifelsfällen ist die Versorgungskasse berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat den Bewerber oder Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.
(4) 1Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen und Mitglieder, die Dienstkräfte ohne Beamteneigenschaft anmelden, sind gegenüber der Versorgungskasse verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln. 2Dabei ist vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszugehen; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Buchst. d aufgeführten Mitglieder, soweit sie Dienstkräfte mit Zeitverträgen anmelden. 3Zu vereinbaren ist auch, daß die Dienstkräfte die bei Eintritt eines Unfalles gegen Dritte entstandenen Schadensersatzansprüche an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
(5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit der Versorgungskasse Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamte und ihre Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung.
(6) Die Versorgungskasse kann die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.
(7) Absatz 3 Satz 2 Buchst. a und b, Satz 3 und 4 und Absatz 6 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 12
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im übrigen kann jeweils zum Schluß einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Versorgungskasse kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Wirtschaftsjahres kündigen, wenn
a) das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Versorgungskasse trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt;
b) das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber der Versorgungskasse bietet;
c) bei dem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme entgegenstehen würden.
(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlischt für die Versorgungskasse die Verpflichtung zu Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied und für dieses die Verpflichtung zu Leistungen an die Versorgungskasse. 2Rückständige Leistungen, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens von der Versorgungskasse beim Mitglied angefordert oder von dem Mitglied bei der Versorgungskasse beantragt worden sind, bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. 4Artikel 7 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 (GV. NW. 1974 S. 92) (Fn 5) bleibt unberührt.
(4) 1Betragen sämtliche Leistungen des ausscheidenden Mitglieds in den letzten 30 Jahren nach Abzug von 5 vom Hundert als Verwaltungskostenbeitrag weniger als sämtliche Leistungen der Versorgungskasse in diesem Zeitraum für das Mitglied, so hat das Mitglied, das selbst gekündigt hat oder auf seinen Antrag vorzeitig entlassen worden ist oder dem nach Absatz 2 Buchstabe a oder b gekündigt worden ist, diesen Unterschiedsbetrag zu erstatten. 2Gleiches gilt für Sonderbonusleistungen gemäß § 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung), die das ausscheidende Mitglied in den letzten 10 Jahren erhalten hat. 3Die Fälligkeit dieser Zahlung wird von der Versorgungskasse bestimmt.
(5) In besonderen Fällen kann die Versorgungskasse auf Antrag die Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das ausgeschiedene Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Leistungen im Wege der Erstattung zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages auszugleichen.
(6) Die Wiederaufnahme der nach Absatz 1 oder 2 ausgeschiedenen Mitglieder kann von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden.
§ 13
Umbildung und Auflösung von Körperschaften
des öffentlichen Rechts
(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere der Versorgungskasse angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Umfang der übernommenen Beamten und Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über.
(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere der Versorgungskasse angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über, soweit diese Beamte übernimmt. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.
(3) 1Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft,
b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mehreren der Versorgungskasse angehörenden Körperschaften
zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue Körperschaft.
(4) 1Wird ein Mitglied in eine der Versorgungskasse nicht angehörende Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus der Versorgungskasse aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue Körperschaft zu dem gleichen Zeitpunkt der Versorgungskasse mit ihren übrigen Beamten bei, so gehen hinsichtlich der übernommenen Beamten und Versorgungsempfänger die Rechte und Pflichten auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, gilt § 12 Abs. 3 und 5.
(5) 1Wird eine der Versorgungskasse nicht angehörende Körperschaft einem Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der Versorgungskasse auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine der Versorgungskasse angehörende Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der Versorgungsempfänger entsprechend.
(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied der Versorgungskasse übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamte einer der Versorgungskasse nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.
(7) Bei der Auflösung einer der Versorgungskasse angehörende Körperschaft finden entsprechend Anwendung
a) Absatz 1, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf ein oder mehrere Mitglieder,
b) Absatz 4 Satz 2 und 3, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf eine der Versorgungskasse nicht angehörende Körperschaft
übergehen.
§ 14
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen
des privaten Rechts
(1) Bei der Umbildung und Auflösung von Mitgliedern, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 und 3 sinngemäß.
(2) Für den Fall, daß eine der in § 3 Abs. 2 Buchst. d genannten Vereinigungen ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird, bleibt die Abwicklung der Versorgungsansprüche einer Sonderregelung vorbehalten.
§ 15
Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund
oder ein Land
1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes der Versorgungskasse ganz oder teilweise auf den Bund oder ein Land über, so erlischt die Leistungspflicht der Versorgungskasse für die Beamten und Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2Die Versorgungskasse kann die Weiterzahlung der Versorgungsbezüge gegen Erstattung der vollen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages übernehmen.
Abschnitt VI
Leistungen der Versorgungskasse und Verfahren
§ 16
Leistungen
(1) Die Versorgungskasse trägt die von ihren Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den in ihrem Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) für Kommunalbeamte geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) 1Vor Bewilligung von Kannleistungen zugunsten eines Beamten oder seiner Hinterbliebenen sowie vor vertraglicher Übernahme von Anteilen an der Versorgung hat das Mitglied die Versorgungskasse zu hören. 2Unterläßt es die Anhörung oder weicht es von der Auffassung der Versorgungskasse ab, so kann diese die Übernahme der vorgenannten Leistungen ablehnen.
(3) Nicht übernommen werden
1. Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen,
2. Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung durch den Versicherungsträger zu gewähren sind,
3. Versorgungsbezüge für Beamte, deren Gesundheitsnachweis bei der Anmeldung ihre Dienstunfähigkeit ergibt oder den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit erwarten läßt. Die Versorgungskasse kann Ausnahmen, insbesondere für Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Berufsunfallverletzte sowie Schwerbehinderte und Diabetiker, zulassen,
4. Dienstbezüge, die den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat verbleiben,
5. Leistungen, die ihre Grundlage nicht in beamtenrechtlichen Vorschriften haben, zu deren Gewährung die Mitglieder aber anderweit verpflichtet sind,
6. Beihilfen und Unterstützungen.
Die Vorschriften über die Beihilfekasse bleiben unberührt.
§ 17
Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand
(1) 1Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist diese durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes nachzuweisen. 2Hiervon abweichende landesbeamtenrechtliche Regelungen sind zu beachten. 3Der Versorgungskasse ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 3, 46 LBG NRW bzw. §§ 56 Abs. 3, 56a LBG RhPf. bzw. §§ 42 Abs. 3, 42a BBG nicht erfüllt sind.
(2) Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied. 2Das Gleiche gilt für die Kosten einer zur Feststellung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit angeordneten Nachuntersuchung.
(3) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 18
Berechnung der Versorgung
(1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamte außer Ansatz bleibt.
(2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, als ruhegehaltfähig gelten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden können (Kannvorschriften), werden nur berücksichtigt, wenn die Versorgungskasse der Anrechnung zustimmt. 3Dienstzeiten, die durch eine Abfindung abgegolten worden sind, werden nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn die Abfindung von der Beamtin zurückgezahlt worden ist. 4Hat ein Mitglied der Versorgungskasse den Rückzahlungsbetrag entgegengenommen, so ist er an die Versorgungskasse abzuführen.
(3) Für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, kann die Versorgungskasse Ausnahmen zulassen.
§ 19
Anderweit verbrachte Dienstzeiten
(1) Die Versorgungskasse kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren.
(2) 1Alle Dienstzeiten eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhabers, für die Umlage bei der Versorgungskasse entrichtet ist, werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei diesem abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweit verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist.
§ 20
Dienstunfallfürsorge
(1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die Versorgungskasse zu hören.
(2) Darüber hinaus muß die Versorgungskasse gehört werden
a) zur Durchführung des Heilverfahrens,
b) vor Anerkennung dienstlicher Gründe, die im Einzelfalle die Inanspruchnahme der gesondert berechneten Unterkunft in einem Einzelzimmer oder sonstiger gesondert berechneter Leistungen erforderlich machen,
c) vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches.
§ 21
Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung
(1) Scheidet ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne daß für ihn oder seine Hinterbliebenen Versorgungsbezüge zu zahlen sind, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von der Versorgungskasse übernommen, als sie auf Dienstzeiten bei einem Mitglied entfallen, der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeiten ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätten berücksichtigt werden müssen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden.
(3) In Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, übernimmt die Versorgungskasse Kosten der Nachversicherung nur gegen deren Erstattung.
(4) Wird ein ausgeschiedener Stelleninhaber, für den die Versorgungskasse dem Mitglied einen Geldbetrag gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt hatte, später von demselben oder einem anderen Mitglied der Versorgungskasse zugeführt, und ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die frühere Dienstzeit mit zu berücksichtigen, so ist das ihn neu zuführende Mitglied zur Erstattung des von der Versorgungskasse nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Betrages verpflichtet.
§ 22
Versorgungsausgleich
(1) Die Versorgungskasse trägt die Leistungen, welche die Mitglieder im Rahmen des nach Ehescheidungen stattfindenden Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Quasi-Splitting) den Rentenversicherungsträgern zu erbringen haben.
(2) Hat der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte die Kürzung seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an seinen Dienstherrn abgewendet, der Mitglied der Versorgungskasse ist, so übernimmt die Versorgungskasse die Leistung an den Rentenversicherungsträger (Absatz 1) nur, wenn das Mitglied den Kapitalbetrag vorher an die Versorgungskasse abgeführt hat.
(3) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23
Kindergeldzahlungen
Die Versorgungskasse zahlt die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach den kindergeldrechtlichen Vorschriften aus.
§ 24
Berechnung und Auszahlung der Leistungen
(1) 1Die Versorgungskasse berechnet die Leistungen und zahlt sie, obwohl Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Die Zuständigkeit der Mitglieder für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen bleibt unberührt. 3Die Versorgungskasse ist berechtigt, Folgebescheide über die Regelung von Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 und Erstbescheide in Angelegenheiten der kindergeldrechtlichen Vorschriften unmittelbar den Berechtigten zu übermitteln; insoweit vertritt die Versorgungskasse - unbeschadet des § 11 Abs. 1 - die Mitglieder.
(2) Die Versorgungskasse kann das Mitglied mit der Auszahlung der Versorgungsleistungen beauftragen.
§ 25
Schadensersatzansprüche
(1) 1Steht einem Mitglied der Versorgungskasse ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von der Versorgungskasse zu erbringenden Leistung abzutreten. 2Insoweit übernimmt die Versorgungskasse die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreites.
(2) 1Die Versorgungskasse kann dem Mitglied die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches überlassen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die Versorgungskasse übergeht.
(3) § 31 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26
Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte
1Soweit für Dienstkräfte von Mitgliedern die für Beamte maßgebenden versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht gelten, übernimmt die Versorgungskasse die Versorgung und andere aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen nur im Rahmen dieser Vorschriften. 2Soweit diese Mitglieder ihren Sitz außerhalb des Geschäftsbereichs der Kasse (§ 1 Abs. 3) haben, ist ausschließlich das im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Beamtenversorgungsrecht maßgebend. 3Satz 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
§ 27
Verfahren bei Streitigkeiten
(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einem Beamten oder Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die Versorgungskasse, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der Versorgungskasse ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen.
(2) Klagt der Beamte oder Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich der Versorgungskasse die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von der Versorgungskasse zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt hat. 2Das gleiche gilt, wenn die Versorgungskasse der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet hat und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnte.
Abschnitt VII
Aufbringung der Mittel
§ 28
Umlage und Erstattung
1Der Leiter der Versorgungskasse bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. ²Dies gilt für ein Zusammenführen und Auflösen von Umlagegemeinschaften entsprechend. ³Soweit vor einer Zusammenführung zwischen den Mitgliedern einer Umlagegemeinschaft besondere Haftungsvereinbarungen bestanden, werden diese, unbeschadet der Auflösung einer Umlagegemeinschaft und nur bezogen auf die Mitglieder der aufgelösten Umlagegemeinschaft, fortgeführt. 4Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.
§ 29
Berechnung der Umlage
(1) Die Umlage wird durch die Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes und den sich aus Absatz 6 ergebenden individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder jährlich berechnet.
(2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Stellen, die mit angestellten Beamten sowie Beamten zur Anstellung besetzt sind oder aus denen Versorgungsleistungen zu erbringen sind.
(3) Die Umlagebemessungsgrundlage kann um den Vomhundertsatz erhöht werden, der für Sonderzahlungen erforderlich ist.
(4) Allgemeine Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge können, soweit sie vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu zahlen sind, in die Umlagebemessungsgrundlage einbezogen werden.
(5) 1Der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis der Summe des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zur Summe der Umlagebemessungsgrundlagen dieser Mitglieder. ²Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen die entstehen durch:
a) Versterben im aktiven Dienst,
b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,
c) Zurruhesetzung infolge Schwerbehinderung gemäß den bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,
d) Aufwendungen aus Unfallfürsorge an Aktive nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
e) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,
f) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,
g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte auf Zeit im einstweiligen Ruhestand gemäß Beamtenversorgungsgesetz,
h) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte auf Zeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften infolge Nichtwiederwahl,
i) Versorgungsbezüge an Männer nach Vollendung des 85. Lebensjahres der Versorgungsempfänger,
j) Versorgungsbezüge an Frauen nach Vollendung des 90. Lebensjahres der Versorgungsempfängerinnen,
k) Versorgungsanteile im Rahmen des § 31 Abs. 2,
l) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten.
³Der Versorgungsaufwand der unter Satz 2 Buchstaben a, b, c, g und h genannten Leistungen wird bis zum Erreichen der gesetzliche Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
(6) Die nicht unter Absatz 5 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuellen Versorgungsanteil.
(7) 1Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für das Jahr, für das die Umlage festgesetzt wird, weniger als 3 Stellen zur Versorgungskasse gemeldet haben, sind Kleinstmitglieder. 2Sie zahlen zur Vermeidung einer späteren Belastung durch den individuellen Versorgungsanteil eine Umlage, die dem für den Gesamtaufwand der Umlagegemeinschaft erforderlichen Finanzierungsbedarf entspricht. 3Die Umlage wird durch Anwendung des entsprechenden Vomhundertsatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitglieds jährlich berechnet. 4Für die Ermittlung der Stellenanzahl ist der Stand am 1. Dezember des der Umlageabrechnung vorangehenden Jahres maßgebend.
§ 30
Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage und der Erstattungsbeträge
(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn aus der Stelle Versorgungsleistungen zu erbringen sind.
(2) 1Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltsfähig, so ist Umlage für diese Stelle nicht zu zahlen. 2Entsprechendes gilt für Beamte, die Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten. 3Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn aus der Stelle Versorgungsleistungen zu erbringen sind.
(3) Ist für die Versorgung nichtbeamteter Dienstkräfte mit Zustimmung der Versorgungskasse nur ein Teilbetrag einer Besoldungsgruppe vereinbart worden, so ist nur der entsprechende Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe in die Umlagebemessungsgrundlage einzubeziehen.
(4) (gestrichen)
(5) (entfällt)
(6) 1Für aufgehobene Stellen ist nach dem Endwert der Besoldungsgruppe des letzten Stelleninhabers (§ 29 Abs. 2) Umlage bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu zahlen, in dem die Versorgungsleistungen aus dieser Stelle entfallen. 2Das gleiche gilt für Stellen, die nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers künftig ehrenamtlich verwaltet werden. 3Bei Versorgungsleistungen an Hinterbliebene wird der Endwert mit 55 v. H. in die Umlagebemessungsgrundlage einbezogen.
§ 31
Leistungsverpflichtungen
(1) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die Versorgungskasse abzuführen.² Soweit er auf die in § 29 Abs. 5 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 5 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 verwendet.
(2) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese anteiligen Versorgungsleistungen von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen.
2Bei Zustimmung der RVK gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).
§ 32
Festsetzung und Zahlung der Umlage
und der Erstattungsbeträge
(1) 1Für die Festsetzung der Umlage für ein Wirtschaftsjahr ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2 bis 4) nach dem Stand am 1. Januar dieses Haushaltsjahres maßgebend. 2Zur Ermittlung der Umlagebemessungsgrundlage bereitet die Versorgungskasse entsprechende Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vor, die sie den Mitgliedern zur Prüfung - ggf. Berichtigung - übermittelt. 3Die Mitglieder haben ggf. eine berichtigte Ausfertigung hiervon mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Versorgungskasse festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muß, bei der Versorgungskasse einzureichen.
(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Abschnitt 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Haushaltsjahr bei der Umlage berücksichtigt.
(3) 1Auf die Umlage undauf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben. 2Bei der Ermittlung der Abschläge für Erstattungsbeträge kann ein vom Verwaltungsrat festzusetzender Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden.
(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.
(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) in Rechnung gestellt werden.
Abschnitt VIII
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft
1. Allgemeine Wirtschaftsführung
§ 33
Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens
(1) Für die Kasse wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluß und ein Lagebericht erstellt.
(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert;
b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20 Eigenbetriebsverordnung NW wird verzichtet;
c) der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind vom Leiter der Kasse und vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten;
d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen;
e) der Verwaltungsrat bestimmt, welcher Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NW) beauftragt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfekasse entsprechend.
2. Rücklagenwirtschaft
§ 34
Allgemeine Rücklage
(1) Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage gem. § 29 Abs. 5 ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von 2 Monatsbeträgen des unter § 29 Abs. 5 und 6 fallenden Versorgungsaufwandes und der Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzusammeln.
(2) 1Solange die in Absatz 1 genannte Höhe bei Erstellung des Jahresabschlusses nicht erreicht wird, ist der allgemeinen Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus der Umlage (§ 29 Abs. 5) zuzuführen. ²Hierauf können die Vermögenserträgnisse angerechnet werden.
(3) Ist der Sollbestand der allgemeinen Rücklage überschritten, dienen diese Mittel der Minderung des in die Umlageberechnung (§ 29 Abs. 5) einzubeziehenden Gesamtaufwandes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).
§ 35
Sonderrücklage
(1) 1Zur Entlastung von freiwilligen Kassenmitgliedern, deren Umlageaufwand über lange Zeit den Gesamtaufwand überschritten hat (§ 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung), ist eine Sonderrücklage zu bilden. 2Als Untergrenze wird 1/10 und als Obergrenze 1/5 des Jahresbetrages des von der Versorgungskasse zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr bestimmt (Schwankungsgrenze des Sollbestandes).
(2) (entfällt)
(3) Ist die Untergrenze der Sonderrücklage nach Absatz 1 noch nicht erreicht, sind im Wirtschaftsplan weitere Beträge auszuweisen.
§ 36
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes
bei Auflösung der Versorgungskasse
1Bei Auflösung der Versorgungskasse sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rücklagemittel innerhalb der Umlagegemeinschaften wie folgt zu verteilen:
2Für die Dauer der Mitgliedschaft, längstens aber für die letzten 30 Jahre der Mitgliedschaft, wird die Summe der geleisteten Jahresumlagen der Summe der auf das Mitglied entfallenen Aufwendungen gegenübergestellt. 3Die Summe der sich hieraus ergebenden Umlageüberhänge der einzelnen Mitglieder wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der vorhandenen Rücklagemittel. 4Der so ermittelte Vomhundertsatz bestimmt die Quote, die auf den Umlageüberhang des Einzelmitgliedes angewandt wird und nach der sich der auszukehrende Rücklagenbestand beim Einzelmitglied bemisst.
Abschnitt IX
Beihilfekasse
§ 37
Leistungen der Beihilfekasse
(1)1 Die Versorgungskasse übernimmt auf Antrag für ihre Mitglieder (§ 3) die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamten und Arbeitnehmern dieser Einrichtungen zu gewähren sind. 2 Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter der Mitglieder der Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfe nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren ist.
(2) 1Diese Leistungen werden im Namen und im Auftrag des Mitglieds gewährt.2 Die Beihilfekasse trifft im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen. 3 Eine Vertretung in Rechtsstreitigkeiten setzt die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht voraus.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Beihilfekasse die für die Festsetzung der Beihilfen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied können Beihilfeberechtigte ihre Beihilfeanträge unmittelbar bei der Beihilfekasse einreichen. 2Die Anträge sind bei erstmaliger Antragstellung und bei Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers mit einer Bestätigung des Mitgliedes zu versehen, daß die im Antrag angegebenen persönlichen Daten zutreffend sind.
(5) Die Beihilfekasse haftet nicht für Vermögensschäden, die dem Mitglied daraus entstehen können, dass der Beihilfekasse bei der Bewilligung von Beihilfeleistungen eine Änderung der persönlichen Verhältnisse vom Beihilfeberechtigten oder dem Mitglied nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
§ 38
entfällt
§ 39
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Auf Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei der Versorgungskasse um den Aufgabenkreis "Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen" erweitert, anderenfalls in diesem Umfang neu begründet.
(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt für das Mitglied 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Rechnungsjahres.
(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Versorgungskasse ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.
§ 40
Kostenerstattung
(1) 1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein Verwaltungskostenbeitrag je beschiedenem Beihilfeantrag erhoben. 2 Werden mit einem Beihilfeantrag mehr als 24 Aufwendungen geltend gemacht, wird für jeweils bis zu 24 Aufwendungen je ein weiterer Verwaltungskostenbeitrag gemäß Satz 1 erhoben. 3Werden mit einem Beihilfeantrag mehr als 12 Aufwendungen geltend gemacht, die außerhalb Deutschlands entstanden sind, wird für jeweils bis zu 12 Aufwendungen dieser Art je ein weiterer Verwaltungskostenbeitrag gemäß Satz 1 erhoben.
(2) Der vom Mitglied verursachte Beihilfeaufwand wird monatlich per Abschlagsverfahren zusammen mit dem Verwaltungskostenbeitrag im Lastschriftverfahren eingezogen, sofern mit dem Mitglied keine anderweitige Abrechnungsform vereinbart wurde.
Abschnitt X
Personalentgelte
§ 41
Leistungen des Personalentgeltsbereiches
1Der Personalentgeltbereich der Versorgungskasse übernimmt im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder alle Aufgaben der Personalabrechnung und -zahlung für Beamte, Angestellte und Arbeiter einschließlich der daraus resultierenden monatlichen und jährlichen Nacharbeiten. 2Weitere Einzelheiten können nach Maßgabe einer hierzu ergangenen Durchführungsvorschrift durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
§ 42 (Fn 5)
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Auf entsprechenden Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei der Versorgungskasse um den Aufgabenkreis "Personalabrechnung und -zahlung für Beamte, Angestellte und Arbeiter" erweitert, anderenfalls in diesem Umfange neu begründet.
(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden.
(3) Die Kündigungsfrist für das Mitglied beträgt 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Rechnungsjahres.
(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Versorgungskasse ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.
§ 43
Kostenerstattung
1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein jährlicher Verwaltungsbeitrag je Zahlfall erhoben, der sich nach Inhalt und Umfang der übernommenen Aufgaben bemisst. 2Weitere Einzelheiten können nach Maßgabe einer hierzu ergangenen Durchführungsvorschrift durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
Abschnitt XI
Verwaltung der Versorgungsrücklagen
§ 44
Verwaltungstreuhand der Versorgungskasse und Nachweis
über den Stand der Versorgungsrücklagen
(1)1Die Versorgungskasse verwaltet die vom Mitglied nach den Landesgesetzen zur Durchführung des § 14 a BBesG (Versorgungsfondsgesetz NW - EFoG -, Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz RhPf.) zu bildende Versorgungsrücklage als Treuhänder im "Kommunalen Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)".2Sie zeichnet dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwahrt diese für die einzelnen Mitglieder entsprechend der von ihnen geleisteten Beiträge.3Unmittelbare Ansprüche der Mitglieder gegen den Fonds werden nicht begründet.
(2) Als Nachweis über den Stand seiner Versorgungsrücklagen erhält das Mitglied zum Jahresbeginn eine Aufstellung über Anzahl und Wert der ihm aus "Gesetzlichen Zuführungen" (Pflicht- und Sollzuführungen) und "Freiwilligen Zuführungen" zum 31. Dezember des Vorjahres zuzurechnenden Fondsanteile.
(3)1Die Versorgungskasse berät die Mitglieder über Zeitpunkt und Höhe von Entnahmen aus "Freiwilligen Zuführungen" zur Verstetigung der Umlage- bzw. Erstattungsbelastung. 2"Freiwillige Zuführungen" können unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich gegenüber der Versorgungskasse gekündigt werden.
§ 45
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VKZVKG bestehende Pflichtmitgliedschaft wird gemäß § 2 Abs. 4 VKZVKG, § 12 Abs. 1 Satz 2 EFoG um den Aufgabenkreis "Verwaltung der Versorgungsrücklagen im KVR-Fonds" erweitert.
(2) 1Im übrigen bedarf es dazu eines gesonderten Antrags, der auch auf eine Neubegründung der Mitgliedschaft in diesem Umfang gerichtet sein kann. 2Der erforderliche Antrag wird mit Überweisung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage auf das dafür vorgesehene Konto der Versorgungskasse bei der Depotbank konkludent gestellt.
(3) 1Eine nach Absatz 2 erweiterte bzw. beschränkt begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand einer Mitgliedschaft im übrigen durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresschluß beendet werden. 2Eine Kündigung der gesetzlich erweiterten Mitgliedschaft nach Absatz 1 ist während der Bindungsfrist gem. § 7 Abs. 3 EFoG mit Ausnahme der "Freiwilligen Zuführungen" ausgeschlossen.
§ 46
Gegenstand der Versorgungsrücklagen und Zuführungstermine
(1) Die vom Mitglied zu bildenden Versorgungsrücklagen setzen sich zusammen aus den „Gesetzlichen Zuführungen“ (Pflichtzuführungen gem. § 12 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3 EFoG, Sollzuführungen gem. § 12 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Satz 1 EFoG) und den „Freiwilligen Zuführungen“ (§ 12 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 EFoG).
(2) 1Gesetzliche Zuführungen sind die seit 1999 fällig werdenden Pflichtzuführungen in Höhe von derzeit 0,8 v.H. der Ist-Ausgaben für die Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres (§ 5 Abs.1 und PVerwaeWdk2 EFoG). 2Zusätzlich fließen 50 v.H. der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 der Versorgungsrücklage als Pflichtzuführung zu (§ 5 Abs. 3 EFoG). 3Die Ermittlung der mitgliedsbezogenen Beträge erfolgt pauschal auf der Basis der für das Mitglied verausgabten Versorgungsaufwände ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
|
Anpassung |
Faktor für die Ermittlung |
|
1. |
0,0027 |
|
2. |
0,0054 |
|
3. |
0,0081 |
|
4. |
0,0108 |
|
5. |
0,0135 |
|
6. |
0,0162 |
|
7. |
0,0189 |
4Ab der achten Anpassung beträgt der Faktor für die Ermittlung des Zuführungsbetrages 0,0216.
(3) (entfällt)
(4) 1Verbindlicher Zuführungstermin für die "Pflichtzuführung" ist der 1. Juli eines jeden Jahres. 2 Die "Sollzuführungen" sowie "Freiwillige Zuführungen" können darüber hinaus auch am 1. Dezember eines jeden Jahres geleistet werden.
(5) 1Das Mitglied ermittelt die Höhe der "Gesetzlichen Zuführungen" im Wege der Selbstveranlagung. 2Die Versorgungskasse gibt dazu die Höhe der vorjährigen Ist-Versorgungsausgaben rechtzeitig bekannt.
§ 47
Versorgungsrücklagen der rheinland-pfälzischen Mitglieder
(1) 1Die rheinland-pfälzischen Mitglieder werden durch Bildung ihrer Versorgungsrücklagen bei der Versorgungskasse von der Verpflichtung frei, ein eigenes "Sondervermögen Versorgungsrücklage" nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 GemO bilden zu müssen (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz vom 9. November 1999). 2Eine Verpflichtung zur Leistung von "Sollzuführungen" besteht nicht.
(2) Anstelle der "Pflichtzuführung" zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 46 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1) können die rheinland-pfälzischen Mitglieder die Zuführungen nach §14 a Abs. 2 BBesG anhand der in Rheinland-Pfalz maßgeblichen Berechnungsformel ermitteln und am 15. Januar einesjeden Jahres den spitzabgerechnetenRestbetrag für das Vorjahr sowie am 15. Juni eines jeden Jahres die Hälfte der im laufenden Jahr zu erwartenden Zuführung als Abschlag leisten.
§ 48
Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)
(1) 1Der von der Versorgungskasse gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen aufgelegte "Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)" ist ein Spezialfonds nach dem Kapitalanlagengesellschaftsgesetz. 2Der KVR-Fonds ist ein gemischter Rentenfonds mit einer Quote von bis zu 30 % Aktien vornehmlich aus Standardwerten der Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion. 3Er folgt damit in Analogie zu dem für die Versicherungswirtschaft verbindlichen Rahmenbedingungen des § 54a Versicherungsaufsichtsgesetz den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 2 EFoG.
(2) 1Die Versorgungskasse trifft die Auswahl einer geeigneten Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank. 2Die Depotbank überwacht die Verfügungen über das Vermögen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des KAGG und den vertraglich fixierten Vereinbarungen. 3Die Anteilseigner beraten die Kapitalanlagegesellschaft im Anlageausschuß in Grundsatzfragen der Anlagepolitik.
(3)Anfallende Erträge und realisierte Kursgewinne verbleiben entsprechend dem Anlagezweck zur Wiederanlage im Fonds (thesaurierender Fonds).
(4) 1Weder beim Erwerb noch bei der Rückgabe von Fondsanteilen durch die Versorgungskasse entstehen Kosten in Form von Aufgabeaufschlägen oder Provisionen. 2Die Fondsanteile werden zum jeweiligen Nettoinventarwert abgerechnet.
Abschnitt XII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49
Versorgung nach dem G 131
(1) Die Versorgungskasse führt auf Veranlassung und für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Versorgung der im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland wohnenden verdrängten kommunalen Beamten (Angestellten und Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen nach dem G 131 durch.
(2) 1Die Versorgungskasse kann über den in Absatz 1 bezeichneten Rahmen hinaus versorgungsrechtliche Aufgaben nach dem G 131 wahrnehmen, sofern eine Rechtsvorschrift dies zulässt und die Kostenerstattung gewährleistet ist. 2Die Übernahme derartiger Aufgaben bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Die Rentenerstattung nach § 72 G 131 übernimmt die Versorgungskasse im Rahmen des § 21 Abs. 1 der Satzung.
§ 50
Umlagegemeinschaft ,,Handwerk und Genossenschaften"
1Die am 1. Januar 1970 in die Versorgungskasse überführten Mitglieder der Sonderkasse der Organisationen des Handwerks bilden die Umlagegemeinschaft ,,Handwerk und Genossenschaften". 2Die Versorgungskasse kann dazu besondere Durchführungsvorschriften erlassen, soweit es die Eigenart dieser Umlagegemeinschaft erfordert.
§ 51
Mitgliedschaft juristischer Personen
des privaten Rechts
Mitglieder der Versorgungskasse, die bei Inkrafttreten der Satzung vom 11. Oktober 1971 in der Fassung der Zweiten Satzungsänderung vom 15. Dezember 1975 Mitglieder waren, die Voraussetzungen dieser Satzung für eine Mitgliedschaft jedoch nicht erfüllen, bleiben Mitglieder.
§ 52
Öffentliche Bekanntmachung
Die Satzung und ihre Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen undim Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
§ 53
Durchführungsvorschriften
Der Leiter der Versorgungskasse kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 6 Satz 2 Nr. 9) Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.
§ 54
Übergangsvorschriften für die Berechnung
der Umlage und Gewährung eines Ausgleichsbetrages
bei Umlageüberhang
(1) Beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 werden die Finanzierungsanteile gem. § 29 Abs. 5 und 6 gesondert festgesetzt.
(2) Für die unter § 29 Abs. 5 fallenden Teile der Versorgung sind für die Umlageberechnung bis zu einer satzungsrechtlichen Neuregelung die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003(s. Anhang 2 zur Satzung) maßgebend.
(3) 1Die Berechnung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 erfolgt für die Umlageberechnungen der Jahre 2004 bis 2013 nach den Regelungen der Sätze 2 bis 4. 2Die Vorschriften gem. § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung) bleiben maßgebend. 3Die Vomhundertsätze für Obergrenze, Bonus und Sonderbonus werden beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich um 5 Prozentpunkte abgesenkt. 4Für die Umlagegemeinschaften mit einer Obergrenze von 200 % ist beginnend mit der Umlageberechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 jährlich eine Absenkung von 10 Prozentpunkten vorzunehmen.
(4) Bei den Umlageberechnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Mindestumlage durch Beschluss des Verwaltungsrates um bis zu 40 Prozentpunkte abgesenkt werden.
(5) 1Sofern sich bei der Umlageabrechnung des Jahres 2013 für die letzten 15 Jahre für einzelne Mitglieder einer Umlagegemeinschaft ein erheblicher Umlageüberhang ergibt, erhalten diese Mitglieder einen Ausgleich. 2Der Ausgleich richtet sich nach der Höhe der über dem Sollbestand liegenden Rücklagemittel und wird den betroffenen Mitgliedern als einmalige Zuführung zum KVR-Fonds gutgeschrieben.
§ 55
Übergangsvorschriften für die Mitglieder
in den Umlagegemeinschaften
"Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen"
1Die Vorschriften des § 29, § 30 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs.7, § 31, § 34, § 35 und § 54 gelten nicht für die Mitglieder in den Umlagegemeinschaften "Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen". 2Vielmehr sind die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung) weiterhin anzuwenden.
§ 56 (Fn 6)
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Die vorstehende Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 18. Dezember 1985 - III A 4 - 37.65.20 - 4363/85 - genehmigt.
Sie wird nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694) (Fn 2) bekanntgemacht.
Hinweis
Die 9. Änderung v. 15. 8. 2002 (GV. NRW. S. 444) tritt wie folgt in Kraft:
Diese Satzungsänderung tritt mit Ausnahme von Abschnitt I Nrn. 2 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Abschnitt I Nr. 2 tritt rückwirkend zum 1. Oktober 1994, Abschnitt I Nr. 7 rückwirkend zum 1. Juli 1999 in Kraft.
Die 10. Änderung v. 23.5.2003 (GV. NRW. S. 304) tritt wie folgt in Kraft:
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Die 11. Änderung v. 8.3.2004 (GV. NRW. S. 129) tritt wie folgt in Kraft:
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Die 12. Änderung v. 15.10.2004 (GV. NRW. S. 580) tritt wie folgt in Kraft:
Die Satzungsänderung tritt mit Ausnahme von Abschnitt I Nrn. 9 bis 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Abschnitt I Nrn. 9 bis 12 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Die 13. Änderung v. 25.4.2005 (GV. NRW. S. 485) tritt wie folgt in Kraft:
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter
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GV.NW.1986 S.71, geändert am 8.12.1986(GV. NW. 1987 S.62), 5.5.1988(GV. NW. S.320), 27.4.1990 (GV. NW. S 403), 6.12.1991 (GV.NW.1992 S.94), 18.5.1995 (GV. NW. S.1185), 10.6.1997 (GV. NW. S. 320), 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 517 und S. 633), 1.6.1999 (GV. NRW. 2000 S. 20), 15.8.2002 (GV. NRW. S. 444), 23.5.2003 (GV. NRW. S. 304); 8.3.2004 (GV. NRW. S. 129); 15.10.2004 (GV. NRW. S. 580); 25.4.2005 (GV. NRW. S. 485). |
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SGV. NW. 2022. |
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nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 1, 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 - GV. NW 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. |
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vgl. Fußnote zu § 1. |
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SGV. NW. 2022 - Bek. v. 14. 3. 1974. |
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§ 56 (alt § 54) Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |