| 2022 | Anlagen |
Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe;
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 12. Januar 1995 (Fn 1)
Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 2) in der Sitzung am 12. Januar 1995 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Gebiet und Sitz
(1) Das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe umfaßt die
Kreise
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Borken |
Minden-Lübbecke |
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Coesfeld |
Olpe |
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Ennepe-Ruhr-Kreis |
Paderborn |
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Gütersloh |
Recklinghausen |
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Herford |
Siegen-Wittgenstein |
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Hochsauerlandkreis |
Soest |
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Höxter |
Steinfurt |
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Lippe |
Unna |
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Märkischer Kreis |
Warendorf |
Kreisfreien Städte
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Bielefeld |
Hagen |
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Bochum |
Hamm |
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Bottrop |
Herne |
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Dortmund |
Münster |
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Gelsenkirchen |
(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat seinen Sitz in Münster (Westf.).
§ 2
Wappen, Dienstsiegel, Flagge
(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt ein Wappen, das im roten Feld ein springendes silbernes Roß zeigt. Eine Darstellung ist als Anlage beigefügt. (Anlage)
(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt im Dienstsiegel das Wappen des Landschaftsverbandes. Eine Darstellung ist als Anlage beigefügt. (Anlage)
(3) Die Flagge des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben weiß, unten rot.
§ 3
Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung,
Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen
In einer von der Landschaftsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO) wird das Verfahren für die Landschaftsversammlung, die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen geregelt.
§ 4
Fachausschüsse
(1) Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:
- Finanzausschuss
- Personalausschuss
- Sozialausschuss
- Gesundheits- und Krankenhausausschuss
- Schulausschuss
- Landesjugendhilfeausschuss
- Kulturausschuss
- Umwelt- und Bauausschuss
- Kommunalwirtschaftsausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Ausschuss Jugendheime
(2) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse in einer Zuständigkeitsordnung.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse wird zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Beschluss der Landschaftsversammlung festgesetzt. Soweit die Landschaftsversammlung stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.
(4) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die die Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(5) Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Für den Gesundheits- und Krankenhausausschuss gelten die Bestimmungen der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Unterausschüsse und Kommissionen
Die Ausschüsse können für ihren Geschäftsbereich Unterausschüsse und Kommissionen bilden. Die Bildung und Auflösung bedarf - mit Ausnahme der Unterausschüsse und Kommissionen des Landesjugendhilfeausschusses - der Zustimmung des Landschaftsausschusses. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen nach § 17 Abs. 2 LVerbO bedürfen der Schriftform.
§ 7
Zahl der Landesrätinnen/Landesräte
Allgemeiner Vertreter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Erste Landesrat. Die Zahl der übrigen gemäß § 20 Abs. 1 LVerbO zu wählenden Landesrätinnen/Landesräte wird auf höchstens neun festgesetzt.
§ 8
Beamtinnen/Beamte und Angestellte
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet über die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1-A 12 sowie von Beamtinnen/Beamten auf Widerruf.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei allen Beamtinnen/Beamten, mit Ausnahme der Wahlbeamtinnen/Wahlbeamten, über Anstellung, Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.
(3) Die Angestellten, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppen III bis I des Bundesangestelltentarifvertrages in der für den Landschaftsverband geltenden Fassung richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt und höhergruppiert; dies gilt auch für Kündigungen durch den Landschaftsverband. Satz 1 gilt nicht für Einstellungen und Höhergruppierungen in Fallgruppen der Vergütungsgruppe II im Rahmen von tariflichen Bewährungsaufstiegen. Analog werden die Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 13 und höher richten, aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.
Über Stellenbesetzungen in diesen Vergütungs- und Besoldungsgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen, wird der Personalausschuss informiert.
(4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten in den Eigenbetrieben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird in der jeweiligen Betriebssatzung geregelt.
§ 9
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Umsetzung des Gleichstellungsplanes ist Aufgabe aller Dienststellen des LWL, insbesondere der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ihm unmittelbar unterstellt und in ihrer Aufgabenerfüllung von fachlichen Weisungen frei.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Verwaltung bei der ihr nach Abs.1 obliegenden Aufgabe. Sie ergreift Initiativen und entwickelt eigenständig Maßnahmen, um bestehende Benachteiligungen abzubauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.
(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes hat die Gleichstellungsstelle im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass Gelegenheit zur Ausübung der Widerspruchsrechte besteht und Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
Der Gleichstellungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte o.V.i.A. kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Landschaftsausschusses, der Landschaftsversammlung, ihrer Fachausschüsse sowie der Kommissionen teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten.
§ 10
Bekanntmachung
Satzungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
11 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 12. Januar 1995 in Kraft.
Münster, den 12. Januar 1995
Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 12. Januar 1995
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
| Fn 1 | GV. NW. 1995 S. 72, geändert am 16. 3. 1995 (GV. NW. S. 204), 16. 11. 1995 (GV. NW. S. 1182), 26. 1. 1996 (GV. NW. S. 84), 15.11.2001 (GV. NRW. S. 808). 808). |
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SGV. NW. 2022. |
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§ 11 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |