Satzung
über die Entschädigung der Mitglieder
der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe
und der sachkundigen Bürger/innen
in den Ausschüssen
sowie über Zuschüsse an die Fraktionen

Vom 16. März 1995 (Fn 1)

Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 2) in der Sitzung am 16. März 1995 folgende Neufassung der Entschädigungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürger/innen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 LVerbO, §§ 11 Abs. 2, 3 und 12 Abs. 1 AG-KJHG erhalten nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 7 dieser Satzung

a) Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld (Mitglieder der Landschaftsversammlung) bzw. Sitzungsgeld (sachkundige Bürger/innen)

b) Fahrkostenerstattung

c) Reisekostenvergütung

d) Übernachtungsgeld

e) Ersatz für Verdienstausfall

f) Kinderbetreuungskosten

§ 2
Sitzungsgeld

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen wird für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen (Entschädigungsverordnung) gewährt. Dasselbe gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.

(2) Die sachkundigen Bürger/innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.

(3) Das in der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 3
Fahrkostenerstattung

(1) Aus Anlaß von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise und aus Anlaß der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürger(n)/innen für die An- und Abfahrt vom Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Entschädigungsverordnung gewährt.

(2) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Fahrkosten der 2. Klasse erstattet.

(3) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluß des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung erforderlich, die schriftlich beantragt werden muß.

§ 4
Übernachtungsgeld

(1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürger(n)/innen im Sinne des § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 70,- EUR gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.

(2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder der sonstigen Veranstaltungen jedesmal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.

§ 5
Dienstreisenvergütung

(1) Dienstreisen von Mitgliedern der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuß zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuß zu beschließen.

(2) In Eilfällen genügt die Einwilligung der/des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, die/der die nachträgliche Genehmigung des Landschaftsausschusses einholt.

(3) Für Dienstreisen, die auf Beschluß des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürger/innen Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.

(4) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 6
Ersatz für Verdienstausfall

(1) Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren.

(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 13 Euro festgesetzt.

(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag von 26 Euro ersetzt.

(4) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zu einem Höchstbetrag von 26 Euro festgesetzt wird. Bei der Berechnung des Verdienstausfalles wird davon ausgegangen, dass die regelmäßige Arbeitszeit von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr geleistet wird, soweit nicht eine abweichende regelmäßige Arbeitszeit nachgewiesen wird.

(5) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als zwanzig Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Sie dürfen den in Absatz 2 genannten Betrag in der Regel nicht übersteigen. Beim Anspruch auf Zahlung des Regelstundensatzes und beim Anspruch auf Kostenerstattung für eine notwendige Vertretung im Haushalt wird davon ausgegangen, dass die regelmäßige Arbeitszeit von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr geleistet wird, soweit nicht eine abweichende regelmäßige Arbeitszeit nachgewiesen wird.

(6) Der zu erstattende Höchstbetrag je Monat wird auf 409 Euro festgesetzt. Der über diesem Betrag liegende monatliche Verdienstausfall kann in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden. Dabei darf ein Jahresbetrag von 4.908 Euro nicht überschritten werden. Der Jahresbetrag von 4.908 Euro kann nur geltend gemacht werden, wenn die Mitgliedschaft während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

§ 7
Kinderbetreuungskosten

(1) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach § 6 geleistet wird.

(2) Kinderbetreuungskosten können in der Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden. Sie dürfen den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag in der Regel nicht übersteigen.

§ 8
Aufwandsentschädigung für die/den Vorsitzenden,
ihre/seine Stellvertreter/innen,
die Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied

(1) Die/Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung, ihre/seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen mit mindestens 15 Mitgliedern auch ein(e) stellvertretende® Vorsitzende® oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt monatlich für die/den Vorsitzende(n) den 9-fachen, für die Stellvertreter/innen den 6-fachen, für die Fraktionsvorsitzenden den 6-fachen und für eine(n) stellvertretende(n) Fraktionsvorsitzende(n) oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied den 2-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlung nach § 1 Abs. 2 Nummer 4 a der Entschädigungsverordnung.

(2) Fraktionsvorsitzende, stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder geschäftsführende Fraktionsmitglieder erhalten dann keine besondere Entschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende® oder stellvertretender Vorsitzende® der Landschaftsversammlung sind und als solche bereits eine besondere Entschädigung erhalten.

§ 9 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Münster, den 16. März 1995

Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 16. März 1995

Dr. Scholle

Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 6. März 2008

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

 

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 204, geändert durch Artikel 1 d. Bek. d. Satzung zur Umstellung satzungsrechtlicher Bestimmungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13.11.2003 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2003; SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; SatzÄnd. v. 6.3.2008 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 9. April 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.