Satzung
über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und
der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen sowie
über Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen
(Entschädigungssatzung)
Vom 16. März 1995 (Fn 1)
Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 2) in der Sitzung am 16. März 1995 folgende Neufassung der Entschädigungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Arten der Entschädigung
Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürgerinnen
und Bürger im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 2 LVerbO, §§ 11 Absätze 2, 3 und 12
Absatz 1 AG-KJHG erhalten nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 7 dieser Satzung
a) Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld (Mitglieder der
Landschaftsversammlung) bzw. Sitzungsgeld (sachkundige Bürgerinnen und Bürger)
b) Fahrkostenerstattung
c) Übernachtungsgeld
d) Dienstreisenvergütung
e) Ersatz für Verdienstausfall
f) Kinderbetreuungskosten.
§ 2
Sitzungsgeld
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen wird für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen (Entschädigungsverordnung) gewährt. Dasselbe gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie an Sitzungen der Gruppen.
(2) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie an Sitzungen der Gruppen.
(3) Das in der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
§ 3
Fahrkostenerstattung
(1) Aus Anlass von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen, der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der Gruppen und aus Anlass der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern für die An- und Abfahrt vom Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Entschädigungsverordnung gewährt.
(2) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Fahrkosten der 2. Klasse erstattet.
(3) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluß des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung erforderlich, die schriftlich beantragt werden muß.
§ 4
Übernachtungsgeld
(1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 70 Euro gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.
(2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder der sonstigen Veranstaltungen jedesmal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.
§ 5
Dienstreisenvergütung
(1) Dienstreisen von Mitgliedern der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuß zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuß zu beschließen.
(2) In Eilfällen genügt die Einwilligung der/des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, die/der die nachträgliche Genehmigung des Landschaftsausschusses einholt.
(3) Für Dienstreisen, die auf Beschluß des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürger/innen Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.
(4) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.
§ 6
Ersatz für Verdienstausfall
(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben gemäß § 16 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls nach den Regeln der §§ 44, 45 Gemeindeordnung; die letzte angefangene Stunde wird nach der Anzahl der Minuten anteilig berechnet.
(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 16 Euro festgesetzt.
(3) Der einheitliche Höchstbetrag wird auf 33 Euro je Stunde festgesetzt.
(4) Der zu erstattende Höchstbetrag je Monat wird auf 528 Euro festgesetzt.
§ 7
Kinderbetreuungskosten
(1) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach § 6 geleistet wird.
(2) Kinderbetreuungskosten können in der Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden. Sie dürfen den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag in der Regel nicht übersteigen.
§ 8
Aufwandsentschädigung für die/den Vorsitzenden,
ihre/seine Stellvertreter/innen,
die Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied
(1) Die/Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung, ihre/seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen mit mindestens 15 Mitgliedern auch ein(e) stellvertretende® Vorsitzende® oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt monatlich für die/den Vorsitzende(n) den 9-fachen, für die Stellvertreter/innen den 6-fachen, für die Fraktionsvorsitzenden den 6-fachen und für eine(n) stellvertretende(n) Fraktionsvorsitzende(n) oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied den 2-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlung nach § 1 Abs. 2 Nummer 4 a der Entschädigungsverordnung.
(2) Fraktionsvorsitzende, stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder geschäftsführende Fraktionsmitglieder erhalten dann keine besondere Entschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende® oder stellvertretender Vorsitzende® der Landschaftsversammlung sind und als solche bereits eine besondere Entschädigung erhalten.
§ 9 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Münster, den 16. März 1995
Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 16. März 1995
Dr. Scholle
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Zusatz:
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 6. März 2008
Dr. Wolfgang K i r s c h
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Zusatz:
(Änderungssatzung vom 1. März 2012 (GV. NRW. S. 114))
Die vorstehende Satzung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der
Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
Zusatz:
(Änderungssatzung vom 22. November 2012 (GV. NRW. S. 666))
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 22. November 2012
Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
(Änderungssatzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 218))
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 5. Februar 2015
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
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GV. NW. 1995 S. 204, geändert durch Artikel 1 d. Bek. d. Satzung zur Umstellung satzungsrechtlicher Bestimmungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13.11.2003 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2003; SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; SatzÄnd. v. 6.3.2008 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 9. April 2008; SatzÄnd. v. 1.3.2012 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 1. April 2012; SatzÄnd. v. 22.11.2012 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 1. März 2015. |
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SGV. NW. 2022. |
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§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |