2022

Bekanntmachung
der Satzung für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe 'WPW'

Vom 14. November 1996 (Fn 1)

Die 10. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 14. November 1996 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 d und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 2) in Verbindung mit § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) (Fn 3) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NW. S. 324) (Fn 4) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Präambel

Die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde (WPW) des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) bilden zusammen mit den Westfälischen Kliniken und Zentren des LWL und der Abteilung Krankenhäuser und Psychiatrie den LWL-PsychiatrieVerbund. Als Teil des LWL profitiert der LWL-PsychiatrieVerbund von dessen kommunaler Stärke und zentraler gesellschaftlicher Ausgleichsfunktion für die Region.

Der LWL-PsychiatrieVerbund steht für das Ziel, für die Menschen in Westfalen-Lippe eine qualitativ hochwertige und regional gleichwertige, gemeindenahe und differenzierte Versorgung mit psychiatrischer ambulanter, teilstationärer und stationärer Krankenhausbehandlung, Rehabilitation, Förderung und Pflege zu gewährleisten.

Der LWL-PsychiatrieVerbund sorgt für Leistungstransparenz, bündelt Synergiepotentiale, stellt den Know-how-Transfer sicher und garantiert damit ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau in seinen Einrichtungen. Er ermöglicht eine abgestimmte Leistungsangebotsentwicklung, einschließlich der notwendigen Differenzierungen und Spezialisierungen. Dem Wissensaustausch und der partnerschaftlichen, einrichtungsübergreifenden Zusammenarbeit kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.

Diese Idee des LWL-PsychiatrieVerbundes nach innen zu leben und nach außen als Qualitätsmarke regional weiter zu profilieren, ist eine wesentliche Aufgabe seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu arbeiten die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes auf der Grundlage entsprechender Trägervorgaben zusammen.

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgaben/Versorgungsauftrag

(1) Die WPW des LWL haben die Aufgabe der Pflege und sozialen Betreuung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI bzw. des § 68 BSHG sowie der Förderung und Pflege von psychisch/geistig Behinderten nach § 39/§ 40 BSHG bzw. § 43a SGB XI. Darüber hinaus haben sie aufgrund von Vertrag, Gesetz oder dieser Satzung übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören die Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Beschäftigten, die Ein- und Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen entsprechend den durch den Direktor/die Direktorin des LWL festgelegten Rahmenbedingungen, die Umsetzung der auch für die WPW geltenden Umweltleitlinien des LWL und des ebenfalls für die WPW geltenden Gleichstellungsplanes des LWL.

(2) Die WPW haben auf die dauerhafte Integration ihrer Leistungsangebote in eine bedarfsgerechte regionale Versorgungsstruktur hinzuwirken. Die Aufgabenwahrnehmung beinhaltet auch das Ziel, Behinderte und Pflegebedürftige in bedarfsgerechte und gemeindenahe Versorgungseinrichtungen zu entlassen. Die aus einer Belegungsreduzierung resultierenden Erlösausfälle sind durch entsprechende Kostenreduzierungen zeitnah zu kompensieren. Die konkreten Leistungsziele der einzelnen WPW müssen in regelmäßigen Abständen verbindlich zwischen WPW und Träger vereinbart und die Realisierung überprüft werden. Träger und WPW entwickeln geeignete Verfahren des Qualitätsmanagements (Qualitätssicherung und –weiterentwicklung), hierzu gehört insbesondere das Beschwerdemanagement.

(3) Die WPW können eigene Außenwohngruppen sowie Betreutes Wohnen betreiben und ambulante (einschließlich häuslicher Krankenpflege gem. § 37 SGB V), teilstationäre sowie Kurzzeitpflege anbieten.

§ 2
Rechtsgrundlage

Die WPW des LWL werden nach der Landschaftsverbandsordnung, der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Satzung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.

§ 3
Geltungsbereich, Name, Gliederung

(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Einrichtungen des LWL:

1. Westfälisches Pflegezentrum und Westfälischer Wohnverbund Lippstadt

2. Westfälisches Pflegezentrum und Westfälischer Wohnverbund Warstein

3. Westfälisches Pflegezentrum und Westfälischer Wohnverbund Marsberg.

(2) Die WPW werden in mindestens zwei Fachbereiche gegliedert:

a) Pflegezentrum unter Leitung einer fachlich nicht weisungsgebundenen Pflegefachkraft

b) Wohnverbund in der Regel unter einer fachlich nicht weisungsgebundenen Leitungen durch eine Diplom-Sozialpädagogin/einen Diplom-Sozialpädagogen oder eine Diplom-Sozialarbeiterin/einen Diplom-Sozialarbeiter bzw. eine Angehörige/einen Angehörigen einer anderen Berufsgruppe mit vergleichbarem Fachhochschulabschluß.

Die Bildung weiterer Fachbereiche ist möglich. Die Fachbereichsgliederung und ihre Einzelfortschreibung unterliegen der Genehmigung durch den Direktor/der Direktorin des LWL.

(3) (gestrichen)

(4) Die Geschäftsverteilung zwischen der Werkleitung und den Fachbereichsleitungen wird von der Werkleitung grundsätzlich geregelt. Die Geschäftsverteilung bedarf der Zustimmung des Direktors/der Direktorin des LWL.

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die WPW verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zwecks der WPW ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

(2) Die WPW sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der WPW dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb des WPW fremd sind, begünstigt werden.

(5) Im Falle der Auflösung der WPW fällt das Vermögen an den LWL zurück.

2. Abschnitt

Zuständigkeit der WPW

§ 5
Zusammensetzung der Werkleitung

(1) Für die WPW wird jeweils eine Werkleiterin/ein Werkleiter bestellt.

(2) Die Werkleiterin/der Werkleiter ist die Heimleiterin/der Heimleiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime.

(3) Für die Werkleiterin/den Werkleiter ist eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Kreis der Fachbereichsleiter/der Fachbereichsleiterinnen zu bestellen.

§ 6
Zuständigkeit der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet das jeweilige WPW selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus der Landschaftsverbandsordnung, der Eigenbetriebsverordnung, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung mit Ausnahme derjenigen, die sich der Träger nach dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten hat.

(2) Die Werkleitung stellt jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leitet diese dem Kämmerer/der Kämmerin zu. Sie führt das WPW auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leitet es unter Beachtung seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.

(3) Die Werkleitung ist in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere vor

1. der Festlegung der Ziele des WPW,

2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten.

Außerdem sind sie vor jeder Entscheidung in einer dem Träger durch diese Satzung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheit der laufenden Betriebsführung rechtzeitig zu hören.

(4) Die Werkleitung ist verpflichtet, den Direktor/die Direktorin des LWL über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie haben ihn/sie vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 7
Personalangelegenheiten

(1) Die Einstellung und Höhergruppierung sowie Entlassung der Beschäftigten in den WPW ist der Werkleitung übertragen mit Ausnahme

1. der Werkleiterin/des Werkleiters und ihrer/seiner Vertretung,

2. der Leiterin/des Leiters der Fachbereiche gem. § 3 Abs. 2 dieser Satzung,

3. der Beamtinnen/Beamten.

Der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat das Recht, Zuständigkeiten, die dem Werkleiter/der Werkleiterin nach Satz 1 zugewiesen sind, einschließlich der Befugnis zur Einstellung und Entlassung, unmittelbar auf die Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen zu übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Abs. 4 LVerbO i. V. m. der Hauptsatzung des LWL.

(3) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten im WPW der Träger zuständig ist, steht der Werkleitung ein Vorschlagsrecht zu.

§ 8
Vertretung

(1) In Angelegenheiten der WPW, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch die Werkleitung vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 die Leiter/Leiterinnen der Fachbereiche einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch den Träger öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des WPW.

§ 9
Fachbereichsleiter/-innenkonferenz

(1) Die Fachbereichsleiter/-innenkonferenz besteht aus den Leitern/den Leiterinnen aller Fachbereiche gem. § 3 Abs. 2 dieser Satzung sowie der Werkleitung. Den Vorsitz führt die Werkleitung oder ihre Vertretung.

(2) In der Fachbereichsleiter/-innenkonferenz sind die fachbereichsübergreifenden und grundsätzlichen Angelegenheiten des WPW zu erörtern. Die Ergebnisse der Fachbereichsleiter/-innenkonferenz sollen eine wesentliche Grundlage für die Entscheidungen der Werkleitung sein.

(3) Die Fachbereichsleiter/-innenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Abschnitt

Zuständigkeit des Trägers der WPW

§ 10
Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann, und über

1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,

2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste,

3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den LWL.

(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.

§ 11
Landschaftsausschuß

Der Landschaftsausschuß beschließt über alle Angelegenheiten der WPW, soweit sie nicht

- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

- dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

- dem Direktor/der Direktorin des LWL gem. § 13 zur Entscheidung zugewiesen sind oder

- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

Der Landschaftsausschuß hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie im Finanzausschuß vor der Beschlußfassung in der Landschaftsversammlung.

§ 12
Gesundheits- und Krankenhausausschuss

(1) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist Fachausschuss im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) Auf das Verfahren im Gesundheits- und Krankenhausausschuss finden die Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse Anwendung. An den Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nimmt die Werkleitung teil, soweit Angelegenheiten der WPW beraten werden; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(3) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor. Die Kompetenzen der übrigen Fachausschüsse nach § 13 Abs. 6 LVerbO bleiben in ihren Geschäftsbereichen unberührt.

(4) Dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss sind folgende Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen:

1. Festsetzung der allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen der WPW;

2. Benennung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluß;

3. Zustimmung zu den nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses die des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

4. Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den veranschlagten Investitionsbedarf um mehr als 10%, mindestens aber um 30.000 Euro, übersteigen. Bei Mehrausgaben über 300.000 Euro ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses sowie des Finanzausschusses die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuss sowie bei Mehrausgaben von über 300.000 Euro auch der Finanzausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.

5. Einstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Werkleiterin/des Werkleiters. In dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des LWL Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Werkleitung beauftragen.

§ 13
Direktor/Direktorin des LWL

(1) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist Dienstvorgesetzte(r) aller Dienstkräfte der WPW. Er/Sie übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht aufgrund von rechtlichen Vorgaben aus.

(2) In Ausübung der Aufsicht gem. Absatz 1 und im Interesse der Einheitlichkeit der Betriebsführung zur Sicherung des psychiatrischen Verbundsystems kann der Direktor/die Direktorin des LWL den Werkleitungen Weisungen erteilen. Glaubt eine Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors/der Direktorin des LWL nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss und dem Direktor/der Direktorin des LWL erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. die Eingruppierung und Höhergruppierung der Werkleiterin/des Werkleiters sowie die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Abberufung und Entlassung von Beschäftigten gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 2;

2. Genehmigung für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, soweit dies nicht den Werkleitungen übertragen worden ist;

3. bei allen Beamtinnen/Beamten für die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand und Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn;

4. Regelungen zur Personalanpassung, soweit die Dienststelle alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der jeweiligen Werkleitung;

5. Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung im WPW, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;

6. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen;

7. Grundlagenermittlung, Planungsvorbereitung bis zur Genehmigung und Durchführung des Zustimmungsverfahrens für Baumaßnahmen, für die nach Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung des LWL als öffentlicher Bauherr zuständig ist; das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der jeweiligen Werkleitung und dem Direktor/der Direktorin des LWL;

8. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Maßnahmen, die nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes erlaubnispflichtig sind;

9. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für technische Anlagen nach BImSchG;

10. Erfassung der Bausubstanz und ihre Kartierung;

11. Planungsvorbereitung von Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen;

12. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;

13. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;

14. Genehmigung der Fachbereichsgliederung und ihrer Fortschreibung;

15. Pflegesatzverhandlungen und Vereinbarungen mit den Kostenträgern unter Beteiligung der Werkleitung;

16. Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten und erstinstanzlicher Verfahren zur Geltendmachung von Pflegekostenforderungen. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den WPW übertragen werden;

17. Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

18. die Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung;

19. Festlegung der einrichtungsübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, einrichtungsübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen einrichtungsübergreifenden TUIV.

4. Abschnitt

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
und Rechnungsführung

§ 14
Wirtschaftsführung

(1) Die WPW sind wirtschaftlich zu führen. Die Kosten sollen durch die Erlöse aus den Pflegesätzen und übrigen Leistungsentgelten sowie sonstigen Einnahmen gedeckt werden.

(2) Die WPW sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(3) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und die Finanzlage der WPW die Entnahme unter Berücksichtigung der Aufgaben und der zukünftigen Entwicklung gestatten.

(4) Das Wirtschaftsjahr der WPW entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

§ 15
Wirtschaftsplan

(1) Die WPW erstellen jährlich einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht, in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und der Pflege-Buchführungsverordnung sowie unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen.

(2) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des Betriebsverlustes abzusehen ist.

§ 16
Doppelte Buchführung

Die WPW führen ihre Rechnungen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Ansonsten gelten die Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung. Die besonderen Vorschriften des Bundes und des Landes sind zu beachten.

§ 17
Jahresabschluß

Die Werkleitung hat den Jahresabschluß und den Lagebericht spätestens bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss vorzulegen.

§ 18
Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) zu prüfen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens

2. die wirtschaftlichen Verhältnisse.

(3) Die Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes des LWL bleiben unberührt.

§ 19
Kassengeschäfte

Die Kassen der WPW werden als Sonderkassen geführt. Die Vorschriften der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (GemKVO) vom 14. Mai 1995 (GV. NW. S. 523) in der jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenbetriebsverordnung und die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung nichts anderes bestimmen. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors/der Direktorin des LWL.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Münster, den 14. November 1996

Wendzinski

Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung

Dr. Scholle

Schriftführer der
10. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieser Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 14. November 1996

Dr. Scholle

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 454, geändert durch Bek. v. 15.5.1998 (GV. NW. S.390), Artikel 4 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13. 11. 2003 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 641.