2031

Anordnung der Landesregierung
über die Arbeitszeit der Angestellten und Arbeiter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 2. Oktober 1962 (Fn 1)

Gemäß § 13 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447) werden die in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1962 (GV. NW. S. 555) (Fn 2) getroffenen Dienstvorschriften auf die Angestellten und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen, soweit tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmen oder durch Dienstvereinbarung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder Einzelarbeitsvertrag keine andere Regelung getroffen wird.

Diese Anordnung tritt am 1. November 1962 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1962 S. 556.

Fn2

SGV. NW. 20302.