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Bekanntmachung
der Verwaltungsabkommen zwischen dem
Bundesminister der Finanzen, dem Direktorium
der Deutschen Bundespost, dem Vorstand der
Deutschen Bundesbahn, und dem Land
Nordrhein-Westfalen über die Erledigung von
Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NW
Vom 2. April 1990 (Fn 1)
Das Land Nordrhein-Westfalen hat
am 15. Januar 1990/23. Februar 1990 mit dem Bundesminister der Finanzen,
am 15. Januar 1990/31. Januar 1990 mit dem Direktorium der Deutschen Bundespost (Fn 2) ,
am 15. Januar 1990/1. Februar 1990 mit dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn (Fn 3)
die Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NW geschlossen.
Die Verwaltungsabkommen werden hiermit verkündet.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen
über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NW) in der jeweils geltenden Fassung
für den Bereich der Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln (im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (ohne Bundespost und Bundesbahn) gefördert wurden, zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen (nachstehend ,,Bund" genannt), und
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Bauen und Wohnen (nachstehend ,,Land" genannt)
(1) Organleihe
Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des Bundes und dem des Landes für steuerbegünstigte oder freifinanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind (ohne Bahn und Post) im Wege der Organleihe die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektion Köln die Bundeskasse Koblenz sowie die örtlich zuständigen Hauptzollämter, letztere nur für die Vollstreckung, zur Verfügung.
Die Leistungsbescheide bei gemischt geförderten Wohnungen der 1. und 3. Jahrgangsgruppe werden noch von den bisher zuständigen Stellen abgewickelt.
Regelungen für die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes aus den Sondervermögen Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn geförderten Wohnungen werden in gesonderten Verwaltungsabkommen mit diesen Institutionen getroffen.
Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlung.
Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
(2) Organisation
Den für die Durchführung des AFWoG des Landes zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden des Bundes zu (Fachaufsicht).
Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide und der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen. Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhalten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau je einen Abdruck.
Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten der Bundesbehörden bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).
(3) Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht.
Für den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes; lediglich für das Vereinnahmen der Ausgleichszahlungen auf die Bundeskasse und für die Bewirtschaftung des Einnahme- und Ausgabetitels gilt das Haushaltsrecht des Bundes.
(4) Der Bund erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.
(5) Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 4).
Bonn, den 23. Februar 1990
Der Bundesminister
der Finanzen
Im Auftrag
Sönksen
Düsseldorf, den 15. Januar 1990
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Im Auftrag
Bussfeld
| Fn 1 | GV. NW. 1990 S. 242, geändert am 7. 2. 1991 (GV. NW. S. 40), 14. 8. 1996 (GV. NW. S. 349), 14.7.1998 (GV. NW. S. 478). |
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gegenstandslos siehe hierzu Bek. v. 7. 5. 1995 (GV. NW. S. 471/SGV. NW. 237). |
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Neufassung siehe Verwaltungsabkommen v. 14. 8. 1996 (GV. NW. S. 349). |
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GV. NW. ausgegeben am 24. April 1990. |