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Neufassung des Verwaltungsabkommens
über die Erledigung der Aufgaben
nach dem Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung (AFWoG)
in der jeweils geltenden Fassung
nach dem Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NW)

Vom 14. August 1996 (Fn 1, 2)

Das zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bundesbahn, abgeschlossene Verwaltungsabkommen vom 15. Januar/1. Februar 1990 (GV. NW. S. 244), geändert durch das Abkommen vom 22. November/5. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 40) wird aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 ff), mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1994 das Bundeseisenbahnvermögen Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn geworden ist, wie folgt neu gefaßt:

Verwaltungsabkommen
über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung (AFWoG)
in der jeweils geltenden Fassung nach dem Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen
(AFWoG NW) in der jeweils geltenden Fassung

für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens geförderten Wohnungen (im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (nachstehend ,,Bundeseisenbahnvermögen" genannt) und

dem Land Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Bauen und Wohnen (nachstehend ,,Land" genannt).

(1) Organleihe

Das Bundeseisenbahnvermögen stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des Bundes und des Landes für steuerbegünstigte und freifinanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die dem Betrag nach überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, im Wege der Organleihe die Dienststellen Essen, Köln und Hannover des Bundeseisenbahnvermögens zur Verfügung.

Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung der Einnahmen, die Vollstreckung, sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Fehlbelegungsabgaben.

Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.

(2) Organisation

Den für die Durchführung des AFWoG des Landes zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden des Bundeseisenbahnvermögens zu (Fachaufsicht). Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei den Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen.

Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens einen Abdruck.

Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten der entliehenen Behörden bleiben Aufgabe des Bundeseisenbahnvermögens (Dienstaufsicht).

(3) Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht

Für den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes; für das Vereinnahmen der Fehlbelegungsabgaben bei der Kasse des Bundeseisenbahnvermögens und für die Bewirtschaftung der Einnahmen gelten die kassendienstlichen Bestimmungen des Bundeseisenbahnvermögens.

(4) Verwaltungskosten

Das Bundeseisenbahnvermögen erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.

(5) Inkrafttreten

Die Neufassung des Verwaltungsabkommens tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3)

Frankfurt (M), den 30. Mai 1996

Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Heine

Düsseldorf, den 23. Mai 1996

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Bauen und Wohnen

Im Auftrag
Krupinski

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 349.

Fn 2

siehe hierzu Bek. v. 2. 4. 1990 (GV. NW. S. 242).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 5. September 1996.