Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
und über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Meß- und Prüfstellen
zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Vom 24. Juni 1994 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Juni 1994 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 13 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
und über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Meß- und Prüfstellen
zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend ,,Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

Teil I
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Artikel 1 (Fn 3)
Allgemeines

Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums. Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine diesem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.

Artikel 2 (Fn 4)
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen

- des Gerätesicherheitsgesetzes,
- des Medizinproduktegesetzes,
- des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
- des Sprengstoffgesetzes,
und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,
- der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
- der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
- des Gefahrstoffrechts und
- der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG (ABl. der EG Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 20)

in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländische Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.

(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung

- von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,
- von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem Medizinproduktegesetz für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
- von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen,
- von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- von Stellen nach der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
- von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und
- von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,

2. Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,

3. Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,

4. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,

5. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,

6. Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees.

(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

1. Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen,

2. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,

3. Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,

4. Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,

5. Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Beirates der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.

Artikel 3 (Fn 3)
Sektorkomitees

Bei der ZLS werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den Verbraucherverbänden angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium geregelt.

Artikel 4 (Fn 2)
Finanzierung

(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1 . Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.

Teil II
Artikel 5-8 (Fn 5)

(aufgehoben)

Teil III
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 9 (Fn 3) (Fn 6)
Beirat

(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.

(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.

(5) Der von der ZLS erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.

(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.

(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.

Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens:

Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.

Artikel 10 (Fn 6)
Schiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.

Artikel 11 (Fn 3) (Fn 6)
Schlußvorschriften

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht.

(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem das für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.

(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS und der AKMP so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

Bonn, den 16. Dezember 1993,

und

Magdeburg, den 17. Dezember 1993

Für das Land Baden-Württemberg

Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Edmund Stoiber

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Voscherau

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Hans Kasper

Für den Freistaat Sachsen

Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Christoph Bergner

Für das Land Schleswig-Holstein

Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen

Bernhard Vogel

Zusatz
(Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 1. April 1998 (GV. NRW. S. 215))

Das am 16./17. Dezember 1993 unterzeichnete Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (Bekanntmachung vom 24. Juni 1994, GV.NW.S.439) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1 am 1. Mai 1996 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

(Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 15. Juni 2001 (GV. NRW. S. 459))

Nachdem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz am 15. März 2001 eingegangen ist, ist das Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (Bekanntmachung vom 16. September 2000, GV. NRW S. 653) nach seinem § 2 am 1. April 2001 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 439, geändert durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653); geändert durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 2

Artikel 4 geändert durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653).

Fn 3

Artikel 1, 3, 9 u. 11 geändert durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 4

Artikel 2 zuletzt geändert durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 5

Artikel 5-8 aufgehoben durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 6

Artikel 10 gestrichen und Artikel 9-11 (alt 11-13) umbenannt durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653).