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Bekanntmachung
über die Anerkennung Technischer Überwachungsorganisationen
im Sinne des § 14 Abs. 1 GSG

Vom 15. Juni 1998 (Fn 1)

  1. Aufgrund des § 6 in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Organisation der Technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV.NW.S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1994 (GV.NW.S. 360), werden
  2. der Technische Überwachungs-Verein Rheinland/Berlin-Brandenburg e.V.,

    der Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungs-Verein e.V. und

    der Technische Überwachungs-Verein Hannover/Sachsen-Anhalt e.V.

    als Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes anerkannt.

  3. Nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation der Technischen Überwachung werden für die Technischen Überwachungs-Vereine folgende örtliche Zuständigkeitsbereiche festgelegt:
  4. 2.1 Technischer Überwachungs-Verein Rheinland/Berlin-Brandenburg e.V.:

    a) Regierungsbezirk Köln;

    b) aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf die kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie die Kreise Mettmann, Neuss und Viersen.

    2.2 Rheinisch-Westfälischer Technischer Überwachungs-Verein e.V.:

    a) Regierungsbezirk Arnsberg;

    b) aus dem Regierungsbezirk Münster die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen und Warendorf;

    c) aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf die kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim a.d. Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Kleve und Wesel.

    2.3 Technischer Überwachungs-Verein Hannover/Sachsen-Anhalt e.V.:

    a) Regierungsbezirk Detmold;

    b) aus dem Regierungsbezirk Münster der Kreis Steinfurt.

  5. Nach § 10 der Verordnung über die Organisation der Technischen Überwachung wird bestimmt, daß die Technischen Überwachungs-Vereine und die bei ihnen angestellten amtlich anerkannten Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Siegel und Stempel zu führen haben:
  6. 3.1 Technischer Überwachungs-Verein Rheinland/Berlin-Brandenburg e.V.:

    3.2 Rheinisch-Westfälischer Technischer Überwachungs-Verein e.V.:

    3.3 Technischer Überwachungs-Verein Hannover/Sachsen-Anhalt e.V.:

    Die Siegel- und Stempelabdrucke sind nur in der gedruckten Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes einzusehen.

  7. Die Bekanntmachung über die Anerkennung Technischer Überwachungsorganisationen im Sinne von § 24 c Abs. 1 GewO vom 15. Dezember 1975 (GV.NW. 1976 S. 7) wird aufgehoben.

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 450.