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Rechnungsprüfungsordnung
für den Landschaftsverband Rheinland;
Neufassung
Vom 28. September 2001 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Buchstabe d) und § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), und der §§ 101-104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 folgende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland beschlossen:
§ 1 (Fn 5)
Geltungsbereich
(1)
Der Landschaftsverband Rheinland unterhält eine Rechnungsprüfung.
(2)
Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit
der Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes Rheinland.
(3)
Die Grundsätze für die Geschäftsführung der Rechnungsprüfung werden von dem
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Einvernehmen mit der
Landschaftsversammlung Rheinland in einer Dienstanweisung festgelegt.
§ 2 (Fn 5)
Rechtliche Stellung
(1)
Die Rechnungsprüfung ist in ihrer sachlichen Tätigkeit der
Landschaftsversammlung Rheinland unmittelbar unterstellt und verantwortlich.
(2)
In der Beurteilung der Prüfungsunterlagen ist die Rechnungsprüfung an Weisungen
nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
(3)
Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland Dienstvorgesetzter der Bediensteten der
Rechnungsprüfung.
(4)
In Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Rechnungsprüfung Organ des
Landschaftsverbandes Rheinland und gemäß § 13 Abs. 3 DSG NRW berechtigt,
personenbezogene Daten zu nutzen.
§ 3 (Fn 5)
Organisation
(1)
Die Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, der stellvertretenden Leitung,
den Prüferinnen/den Prüfern und den sonstigen Bediensteten.
(2)
Die Leitung und die stellvertretende Leitung der Rechnungsprüfung werden
aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung Rheinland und die
Prüferinnen/Prüfer aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt und abberufen. Die Leitung
ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.
(3)
Bei der Auswahl der Leitung und der stellvertretenden Leitung der
Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss und bei der Auswahl der zur
Bestellung als Prüferinnen/Prüfer vorgesehenen Bediensteten ist die Leitung der
Rechnungsprüfung zu hören.
§ 4 (Fn 5)
Vorbildung der Prüferinnen/Prüfer
Die Prüferinnen/die Prüfer müssen fachlich und persönlich für die Aufgaben der Rechnungsprüfung geeignet sein.
§ 5 (Fn 5)
Gesetzliche Aufgaben
(1)
Die Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO NRW
1.
die Prüfung des Jahresabschlusses des Landschaftsverbandes Rheinland,
2.
die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW
benannten Sondervermögen,
3.
die Prüfung des Gesamtabschlusses,
4.
die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der
Prüfung des Jahresabschlusses,
5.
die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung des Landschaftsverbandes
Rheinland und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
6.
bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) beim Landschaftsverband Rheinland und seiner
Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
7.
die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,
8.
die Prüfung von Vergaben.
In
die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge
aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge
selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt finanziell
von erheblicher Bedeutung sind.
(2)
Gemäß § 92 Abs. 4 und 5 GO NRW prüft die Rechnungsprüfung die Eröffnungsbilanz.
§ 6 (Fn 5)
Übertragene Aufgaben
Der
Rechnungsprüfung werden weiterhin übertragen:
1.
das Recht zur Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die
Finanzbuchhaltung des Landschaftsverbandes Rheinland und an die
Finanzbuchhaltungen seiner Sondervermögen. Umfang und Zeitabschnitt bestimmt
die Leitung der Rechnungsprüfung (sachlich und zeitlich beschränkte Visakontrolle),
2.
die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Landschaftsverbandes
Rheinland ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,
3.
die Prüfung der Dienststellen des Landschaftsverbandes Rheinland auf
Zielerreichung, Wirkung der eingesetzten Ressourcen, Rechtmäßigkeit,
Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und zügigen Ablauf der
Verwaltungsgeschäfte,
4.
die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen,
wobei auf die Jahresabschlussprüfung der Sondervermögen mit abzustellen ist,
5.
die Prüfung der Betätigung des Landschaftsverbandes Rheinland als
Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen
Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich
der Landschaftsverband Rheinland bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines
Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
6.
die Prüfung der Handvorschüsse der Dienststellen am Standort Köln-Deutz,
7.
die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln durch den Landschaftsverband
Rheinland und die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes, soweit die
Fördermittelgeberin/der Fördermittelgeber die Prüfung durch eine unabhängige
Prüfungseinrichtung verlangt,
8.
Durchführung von Beratungen zu prüfungsrelevanten Themen, Beteiligung an
rechnungslegungsrelevanten sowie an anderen wesentlichen Projekten des
Landschaftsverbandes Rheinland und Prüfungen für Dritte, soweit die
Durchführung dieser Aufgaben die Erledigung der Prüfungsgeschäfte nicht
gefährdet.
§ 7 (Fn 5)
Auftragserteilung
Die Landschaftsversammlung Rheinland, der Landschaftsausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss, die Krankenhausausschüsse, die Betriebssausschüsse und der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland können der Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unterrichtet die Vorsitzenden der Landschaftsversammlung Rheinland und des Landschaftsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses über die Erteilung von Prüfungsaufträgen.
§ 8 (Fn 5)
Vorprüfung
Soweit
die Rechnungsprüfung als Vorprüfstelle für den Landesrechnungshof tätig wird,
gelten die für diese Prüfungen bestehenden besonderen Vorschriften.
§ 9 (Fn 5)
Auskunftsrecht
Die Dienststellen erteilen der Rechnungsprüfung die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte.
§ 10 (Fn 5)
Aktenvorlage und Zutrittsrecht
(1)
Die Rechnungsprüfung kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen –
auch in elektronischer Form – aushändigen, einsenden und vorlegen sowie Behälter
und dgl. öffnen lassen. Ihr ist ferner Zutritt zu allen Dienst-, Geschäfts- und
Betriebsräumen sowie Grundstücken und Baustellen zu gewähren.
(2)
Alle Dienststellen und Betriebe haben den Prüferinnen/den Prüfern der
Rechnungsprüfung ihre Prüfungsaufgaben in entgegenkommender Weise zu
erleichtern.
(3)
Die Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen
oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.
(4) Die Leitung und die Prüferinnen/die Prüfer der Rechnungsprüfung weisen sich durch den Prüfungsausweis aus.
§ 11 (Fn 6)
Sicherung der Prüfungsrechte bei Aufgabenübertragung an Dritte
Soweit
der Landschaftsverband Rheinland die Erledigung von Aufgaben auf Rechnung des
Landschaftsverbandes Rheinland auf Dritte überträgt, ist gleichzeitig durch den
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sicherzustellen, dass die Rechte
und Pflichten der Rechnungsprüfung aus den §§ 5 bis 7 sowie 9 und 10 der
Rechnungsprüfungsordnung, die sich auf den Gegenstand der Aufgabenübertragung
beziehen, nicht eingeschränkt werden.
§ 12 (Fn 7)
Arbeitsgrundlagen
(1)
Der Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, die den
Organisationsaufbau, die wesentlichen Geschäftsprozesse und die Aufgabeninhalte
des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, sowie die hierzu geführten
Verzeichnisse, unverzüglich zuzuleiten.
Hierzu
gehören insbesondere die Vorschriften und Verfügungen, die Auswirkungen auf die
Haushaltsführung und die Rechnungslegung des Landschaftsverbandes Rheinland
haben, aber auch alle übrigen Unterlagen, die die Rechnungsprüfung als
Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Organisations-, Stellen- und
Geschäftsverteilungspläne, wichtige Verträge, Entgelttarife,
Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Richtsätze, ADV-Dokumentationen,
Produktbeschreibungen, Geschäftsprozessbeschreibungen, Beschreibungen zur
Festlegung korruptionsgefährdeter Arbeitsbereiche einschließlich etwaiger
Personal- und Aufgabenrotationspläne, betriebswirtschaftliche Kennzahlensammlungen
usw.).
Soweit
die der Rechnungsprüfung zuzuleitenden Arbeitsgrundlagen elektronisch gesammelt
werden und hierauf keine allgemeine Zugriffsmöglichkeit besteht, ist die Rechnungsprüfung
hiervon in Kenntnis zu setzen; der Rechnungsprüfung ist auf Antrag ein
entsprechender Lesezugriff auf diese ADV-Fundstellen zu erteilen.
(2)
Zur Erfüllung der gesetzlichen DV-Prüfungsaufgaben sind der Rechnungsprüfung
alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Das gilt auch für Programmänderungen.“
(3)
Der Rechnungsprüfung sind ferner
1.
die Vorlagen für die Tagungen der Landschaftsversammlung Rheinland und die
Vorlagen für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
2.
die Sitzungsniederschriften der Landschaftsversammlung Rheinland, des
Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
3.
die Zwischen- und Jahresabschlüsse der Sondervermögen einschließlich der
Geschäftsberichte und der Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer zu übersenden.
Der
Rechnungsprüfung ist des Weiteren ein uneingeschränkter Lesezugriff auf das
gesamte Informationssystem der Landschaftsversammlung, also auch auf den
nichtöffentlichen Teil, zu gewähren.
(4)
Die Rechnungsprüfung ist über die Einrichtung aller rechnungslegungsrelevanten
sowie der sonstigen wesentlichen Projekte des Landschaftsverbandes Rheinland
frühzeitig zu unterrichten.
(5)
Der Rechnungsprüfung sind Prüfungsberichte und Schreiben externer Prüfungsorgane
(Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, staatliche Rechnungsprüfungsämter,
Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzämter, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer usw.)
sowie die Antworten der Verwaltung hierauf unverzüglich zuzuleiten.
§ 13 (Fn 7)
Organisatorische Maßnahmen
Die Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wichtige organisatorische Änderungen oder wesentliche neue Einrichtungen in der Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich vor der Entscheidung gutachtlich äußern kann. Außerdem ist die Rechnungsprüfung über alle grundlegenden Maßnahmen zu unterrichten, die die Sicherheit der Datenverarbeitung berühren.
§ 14 (Fn 6)
Zusammenarbeit mit der Innenrevision
(1)
Die Rechnungsprüfung und die Innenrevision sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2)
Die Rechnungsprüfung ist über die rechnungslegungsrelevanten Prüfungsergebnisse
der Innenrevision zu unterrichten, damit diese im Rahmen der risikoorientierten
Jahresabschlussprüfungsplanung und –durchführung
einbezogen werden können.
(3)
Die Rechnungsprüfung und die Innenrevision sollen soweit möglich ihre für das
jeweilige Folgejahr geplanten Prüfungsvorhaben zur Vermeidung von
Doppelprüfungen rechtzeitig vorher abstimmen. Dies gilt auch für im Laufe eines
Jahres eintretende Sonderprüfungen, soweit die Abstimmung nicht dem besonderen
Prüfungszweck entgegensteht.“
§ 15 (Fn 7)
Verfügungs- und vertretungsberechtigte Bedienstete
Der
Rechnungsprüfung sind die Namen und Unterschriftsproben sowie Amts- und
Dienstbezeichnungen der anordnungsberechtigten Bediensteten sowie der Umfang
der Berechtigung mitzuteilen. Für die zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen
ermächtigten Bediensteten ist entsprechend zu verfahren.
§ 16 (Fn 7)
Unregelmäßigkeiten
(1)
Rechnungsprüfung ist von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle unter Darlegung
des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein
begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten und
sonstigen Ursachen ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den
Landschaftsverband Rheinland entstanden oder zu befürchten ist. Diese Regelung
gilt auch für das vom Landschaftsverband Rheinland zu verwaltende Fremdvermögen.
(2)
Vorkommnisse nach Absatz 1 sind der Rechnungsprüfung von der Leitung der
Dienststelle mitzuteilen. Ist diese selbst betroffen, so macht die Vertretung
die Mitteilung. Zugleich ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zu
benachrichtigen. In Eilfällen wird die Mitteilung – bei Dienststellen außerhalb
des Standortes Köln-Deutz auch an die betreffende
Organisationseinheit am Standort Köln-Deutz –
telefonisch weitergegeben.
§ 17 (Fn 7)
Unterrichtungspflicht
Die Rechnungsprüfung unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland von wesentlichen Prüfungsergebnissen.
§ 18 (Fn 7)
Jahresbericht, -/Gesamtabschlussprüfungsbericht, Schlussvermerk,
Schlussbericht, Entlastung
(1)
Die Rechnungsprüfung erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem die
Ergebnisse aus den wesentlichen Prüfungen, Beratungen und Projektbeteiligungen
aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr in kurzer Form zusammengefasst dargestellt
werden (Jahresbericht). Der Jahresbericht ist für den
Rechnungsprüfungsausschuss eine ergänzende Informationsquelle zur Beratung des Berichtes
über die Jahresabschlussprüfung und des Lageberichtes. Er wird dem
Rechnungsprüfungsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
zugeleitet. Darüber hinaus ist der Jahresbericht der Rechnungsprüfung allen
übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung zur Kenntnis zuzuleiten.
(2)
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland leitet den von der Kämmerin/dem
Kämmerer aufgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Rechnungsprüfung
zu. Soweit der Jahresabschluss und der Lagebericht vom Entwurf der Kämmerin/des
Kämmerers abweicht und diese/r von ihrem/seinem Recht auf Abgabe einer
Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, ist diese Stellungnahme der
Rechnungsprüfung ebenfalls vorzulegen.
(3)
Die Rechnungsprüfung legt den Berichtsentwurf über die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes dem Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland zur Abgabe einer Stellungnahme zum Prüfungsergebnis vor. Soweit die
Kämmerin/der Kämmerer gemäß Abs. 2 von ihrem/seinem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme
Gebrauch gemacht hat, ist ihr/ihm ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer
Stellungnahme zum Prüfberichtsentwurf zu geben. Die Stellungnahmen werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss gemeinsam mit dem Prüfungsbericht zur Beratung
vorgelegt. Der Prüfungsbericht, die Stellungnahme des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland zum Prüfungsergebnis sowie ggf. die
Stellungnahme der Kämmerin/des Kämmerers werden ferner allen Mitgliedern der
Landschaftsversammlung Rheinland zur Kenntnis zugeleitet.
(4)
Der Prüfungsbericht und der gesetzlich vorgeschriebene Schlussvermerk werden
von der Prüfungsleitung, von der Leitung der Rechnungsprüfung und von der
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.
(5)
Der Rechnungsprüfungsausschuss fasst das Ergebnis seiner Beratungen zum Bericht
über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes durch Wiedergabe
des Schlussvermerkes sowie über den Jahresbericht der Rechnungsprüfung in einem
Schlussbericht zusammen und legt diesen über den Landschaftsausschuss der
Landschaftsversammlung Rheinland zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur
Beschlussfassung über die Entlastung des Direktors des Landschaftsverbandes
Rheinland vor.
(6)
Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, nachdem die
Rechnungsprüfung ihren Prüfungsbericht vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen,
soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 2 bis 5 finden
entsprechende Anwendung.
(7)
Die Absätze 2 bis 6 finden für die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des
Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.
§ 19 (Fn 8)
Inkrafttreten
(1) Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW in Kraft (Fn 4).
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 21. August 1980 beschlossene Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland (GV. NRW. S. 916) aufgehoben.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
S c h i t t g e s
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Rechnungsprüfungsordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Rechnungsprüfungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. September 2001
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
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GV. NRW. 2001 S. 750 (S. 814 Doppelveröffentlichung); geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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SGV. NRW. 2022. |
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SGV. NRW. 2023. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |
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§§ 1 bis 10 neu gefasst geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§§ 11 und 14 neu eingefügt durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13.6.2008. |
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§§ 12 (alt 11), 13 (alt 12), 15 (alt 13), 16 (alt 14), 17 (15) und 18 (alt 16) umbenannt und neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§ 19 (alt 17) umbenannt und Überschrift geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |