Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4 - 63.03.10.04 – 001005
Vom 31. Mai 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt Zuwendungen zur Förderung des ökologischen Landbaus nach Maßgabe
dieser Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden
Fassung:
a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b)
der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.
Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c)
des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I
S. 1055),
d)
der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018,
S.1), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2020/464
der Kommission vom 26. März 2020 (ABl. L 98 vom
31.3.2020, S. 2) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission
vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 (ABl. L 87 vom 23.3.2020, S. 1),
e)
des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),
f)
der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom3. Dezember 2024 (GV. NRW. S.
927),
g) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die mit der Einführung und Beibehaltung ökologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und –methoden (ökologischer Landbau) verbundenen Mehrausgaben.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) ausüben.
4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die
Zuwendungsempfänger
4.1.1
einen Grundantrag gemäß § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vor
Beginn des Verpflichtungszeitraums und jährlich einen Zahlungsantrag gemäß § 16
des GAP-Fördergesetzes NRW bei der Bewilligungsbehörde stellen,
4.1.2
die
Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 ab Beginn des Verpflichtungszeitraums
erfüllen,
4.1.3
für
die im Zuwendungsbescheid festgelegte Dauer des Verpflichtungszeitraums lückenlos
dem Kontrollverfahren gemäß Nummer 5.1 unterliegen,
4.1.4
entsprechend § 20 Absatz 2 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier im
Rahmen der Kontrollen mitwirken.
4.2
Die
Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen gemäß § 7 der GAP-Förderverordnung
NRW Fläche und Tier förderfähig sein und in Nordrhein-Westfalen liegen. Die
Flächen müssen außerdem mit einer Kultur bewirtschaftet werden, die gemäß der
Übersicht der förderfähigen Nutzartcodierungen förderfähig ist. Über die förderfähigen
Nutzartcodierungen wird jährlich neu entschieden. Landschaftselemente nach § 11
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind nicht
zuwendungsfähig.
5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Die
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
5.1
für die im Zuwendungsbescheid festgelegte Dauer im gesamten Betrieb
ökologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 zu
betreiben. Insbesondere sind die Vorschriften für die Pflanzenproduktion gemäß
Artikel 12, die Vorschriften für die Tierproduktion gemäß Artikel 14 sowie die
in Anhang 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten detaillierten
Produktionsvorschriften bezüglich der Pflanzen- und Tierproduktion einzuhalten.
Von dieser Verpflichtung sind die Bienenhaltung und die Aquakultur ausgenommen.
5.2
für
jedes Verpflichtungsjahr eine vollständig ausgefüllte Bescheinigung der
Kontrollstelle über die Kontrolle gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2018/848 innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Kontrolle (Datum der
Prüfbescheinigung) vorzulegen. Es muss in jedem Verpflichtungsjahr eine
Kontrolle gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt werden.
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann vorsehen, dass die
Kontrollstelle die Prüfbescheinigung unmittelbar elektronisch an die dafür
vorgesehene Stelle übermittelt,
5.3
im Fall der Beantragung von Prämien für Dauergrünland im jeweiligen
Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen Viehbesatz von mindestens 0,30
Raufutter fressenden Großvieheinheiten (RGV), gemäß Anlage 2, je Hektar
Dauergrünland einzuhalten,
5.4
die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die
GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU)
2021/2115 (Konditionalität) und die einschlägigen Mindestanforderungen für die
Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,
5.5
sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß
nationalem und EU-Recht einzuhalten,
5.6
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 des GAP-Fördergesetzes
NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und
Tier nachzukommen,
5.7
an
der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
7
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Hektar und Jahr
7.1
für Grund- und Folgeanträge, mit jährlichen Auszahlungen für das jeweilige
Verpflichtungsjahr
a)
bei der Einführung des ökologischen Landbaus
aa) Ackerflächen im 1. und 2. Jahr 550 Euro, im 3.
bis 5. Jahr 280 Euro
bb) Dauergrünlandflächen im 1. und 2. Jahr 360 Euro,
im 3. bis 5 Jahr 260 Euro
cc) Gemüse- und Zierpflanzenflächen im 1. und 2. Jahr 1 500 Euro, im 3. bis 5.
Jahr 470 Euro
dd) Dauerkultur- und Baumschulflächen im 1. und 2.
Jahr 2 240 Euro, im 3. bis 5. Jahr 1 060 Euro
ee) Unterglasflächen im 1. und 2. Jahr 6 130 Euro, im
3. bis 5 Jahr 4 210 Euro;
Die Einführung des ökologischen Landbaus wird je Betrieb nur einmal gefördert. Zwischen dem Datum des Beginns der Kontrolle gemäß EU-Öko-Verordnung (Datum der Gültigkeit des Kontrollvertrags) und dem Beginn des Verpflichtungszeitraums dürfen für die Gewährung der Einführungsprämie nicht mehr als 21 Monate liegen. Die Bewilligung der Einführungsprämie wird unter den Vorbehalt gestellt, dass der überwiegende Anteil der Flächen im ersten Auszahlungsantrag vorher keine Ökoförderung erhalten hat.
b)
bei der Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren
aa) Ackerflächen 280 Euro
bb) Dauergrünlandflächen 260 Euro,
cc) Gemüse- und Zierpflanzenflächen 470 Euro,
dd) Dauerkultur- und Baumschulflächen 1 060 Euro,
ee) Unterglasflächen 4 210 Euro.
7.2
Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1
Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Extensivierung des gesamten
Dauergrünlands) wird die Zuwendung im Rahmen der Förderung des ökologischen
Landbaus in jedem Jahr um 50 Euro je Hektar gekürzt.
Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen PSM) wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.
7.3
Der Ausgleich von Transaktionskosten beträgt jährlich 50 Euro je Hektar, höchstens
jedoch 600 Euro pro Betrieb. Voraussetzung für die Förderung des Ausgleichs von
Transaktionskosten ist, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt.
7.4
Bagatellgrenze:
500 Euro pro Jahr.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Zu-
und Abgänge von Flächen
8.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung
der Flächenumfang, muss der Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche für den
restlichen Verpflichtungszeitraum entsprechend der eingegangenen
Verpflichtungen bewirtschaften.
8.1.2
Soweit die zusätzliche Fläche vom
Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen
Zahlungsantrags gemäß der Nummer 9.3 für diese zusätzliche Fläche - im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel - eine Auszahlung erfolgen.
8.1.3
Ungeachtet der Nummer 8.1.2 kann, soweit der
Zuwendungsempfänger zusätzliche Flächen in die Verpflichtung einbeziehen
möchten, die laufende Bewilligung auf Antrag (Ersetzungsantrag) durch eine neue
Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die bisherigen als auch die neu
beantragten Flächen umfasst. Über die Möglichkeit, Ersetzungsanträge bewilligen
zu können, wird jährlich neu entschieden.
8.2
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse
8.2.1
Die beantragte Zuwendung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die
Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die bei Verstößen gegen Verpflichtungen anzuwendenden Kürzungen, Aufhebungen
und Ausschlüsse richten sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die
Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den festgelegten Bestimmungen
vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen
würde.
Führt
die Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Verstößen zum Ergebnis, dass das Ziel
der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben
und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Zuwendungsempfänger
wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer
erneuten Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.
8.3
Verstöße gegen Verpflichtungen
8.3.1
Werden Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 im
Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei geringfügigen Verstößen um
5 Prozent, bei leichten um 20 Prozent und bei mittleren um 50 Prozent gekürzt.
Bei schweren Verstößen wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
Schwerwiegende, wiederholte oder anhaltende Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 führen zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und Rückzahlung der bereits gewährten Zuwendungen.
8.3.2
Wird die Prüfbescheinigung nach Nummer 5.2 wiederholt nicht innerhalb von sechs
Wochen vorgelegt, wird der Zuwendungsbetrag um 5 Prozent gekürzt. Zugrunde
gelegt wird dabei der Verpflichtungszeitraum, der im Programmplanungszeitraum
2023 bis 2027 begonnen wurde.
8.3.3
Wird
festgestellt, dass der durchschnittliche jährliche Mindestviehbesatz von 0,30
RGV je Hektar Dauergrünland nach Nummer 5.3 unterschritten wurde, wird der
Zuwendungsbetrag für das Dauergrünland in dem Jahr, in dem die Abweichung
festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung zwischen 5 und 20 Prozent um 20
Prozent und bei einer Unterschreitung zwischen 20 und 50 Prozent um 50 Prozent
gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 50
Prozent wird für das Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
8.3.4
Soweit bei einem Verstoß gegen eine Vorschrift gemäß Nummer 5.1 im Bereich der
Düngung, des Pflanzenschutzes oder der Tierhaltung gleichzeitig ein Verstoß
gegen eine mit dieser Verpflichtung unmittelbar verknüpften Anforderung gemäß
Nummer 5.4 vorliegt, ist der Kürzungssatz um 10 Prozent zu erhöhen. Bei
sonstigen Verpflichtungsverstößen ist der vorgenannte höhere Kürzungssatz auf
Fälle anzuwenden, bei denen die Vorschriften gemäß Nummer 5.1 höhere
Anforderungen setzen, als die Anforderungen gemäß Nummer 5.4.
8.3.5
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den
höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.
8.3.6
Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche
Verpflichtung in derselben Maßnahme nach den Nummern 5.1 und 5.3 während des
Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen
wurde, ist der Zuwendungsbetrag neben der gemäß Nummer 8.3.1 und 8.3.3
vorzunehmenden Kürzung, zusätzlich um den halben Prozentwert zu kürzen, der
beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß angewendet wurde.
8.3.7
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger zum dritten Mal während des
Verpflichtungszeitraums, der im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen
wurde, gegen die gleichen Verpflichtungen in derselben Maßnahme verstoßen haben
und einmal die Zuwendung um 100 Prozent gekürzt wurde, ist der
Zuwendungsbescheid aufzuheben.
8.3.8
Verstoßen
Zuwendungsempfänger zum vierten Mal während des Verpflichtungszeitraums, der im
Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurde, gegen die gleiche
Verpflichtung in derselben Maßnahme, ausgenommen die Verpflichtung gemäß Nummer
5.2, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.
8.4
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Rahmen dieser
Richtlinie mit geförderten Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des
Vertragsnaturschutzes und den Öko-Regelungen gemäß § 20 des
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1.
9
Verfahren
9.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und
Tier einzureichen.
9.2
Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten
Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.
9.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Zahlungsantrag im
Sammelantrag ist entsprechend § 16 des GAP-Fördergesetzes NRW für das laufende
Verpflichtungsjahr fristgerecht zu stellen.
9.4
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß
Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die
„Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4,
5.4, 5.5, 6 und 8.
9.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Grundantrag in Verbindung mit
dem Zuwendungsbescheid und dem Zahlungsantrag im Sammelantrag, insbesondere die
darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und
Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des
Sammelantrages.
9.6
Es gilt eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar, für Unterglasflächen von 0,01
Hektar.
10
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 604, geändert durch Runderlass vom 25. November 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1197).