Anordnung
über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen
für die Beamtinnen und Beamten
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Vom 22. Juli 2005 (Fn 1)

Auf Grund der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die folgenden Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:

1
Bei den Grundamtsbezeichnungen

Leitender Direktor

Direktor

Oberrat

Rat

wird jeweils der Zusatz „Landwirtschafts-“ angefügt. Nummer 2 der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 29. Juli 1992 (GV. NRW. S. 324), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), ist entsprechend anzuwenden.

2
Die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammer führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,der Landwirtschaftskammer“.

3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 692, in Kraft getreten am 1. September 2005.