2022

Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 7. September 2005 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 7. September 2005 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 1
Gebiet und Sitz

(1) Das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland umfasst die

– Kreise:

Aachen

Mettmann

Düren

Rhein-Kreis Neuss

Rhein-Erft-Kreis

Oberbergischer Kreis

Euskirchen

Rheinisch-Bergischer Kreis

Heinsberg

Rhein-Sieg-Kreis

Kleve

Viersen

 

Wesel

– die kreisfreien Städte:

Aachen

Leverkusen

Bonn

Mülheim a.d. Ruhr

Duisburg

Mönchengladbach

Düsseldorf

Oberhausen

Essen

Remscheid

Köln

Solingen

Krefeld

Wuppertal.

(2) Sitz des Landschaftsverbandes Rheinland ist Köln.

§ 2
Farbe, Flagge, Wappen, Siegel

(1) Die Farben des Landschaftsverbandes Rheinland sind grünweiß.

(2) Die Flagge des Landschaftsverbandes Rheinland besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben grün, unten weiß.

(3) Das Wappen des Landschaftsverbandes Rheinland zeigt in einem grünen Feld einen schrägrechten silbernen Wellenbalken und darüber in einem silbernen Schildhaupt einen auffliegenden schwarzen Adler mit goldenem Schnabel und goldenen Fängen.

(4) Das Siegel des Landschaftsverbandes Rheinland enthält das Wappen mit der Umschrift „Landschaftsverband Rheinland“.

(5) Die Gestaltung von Wappen und Siegel ergibt sich im Einzelnen aus den dieser Satzung als Anlage beigefügten Abbildungen.

§ 3
Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung
und ihrer Ausschüsse

Für die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse gibt sich die Landschaftsversammlung eine Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO).

§ 4 (Fn 3, 5)
Ausschüsse

(1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in Verbindung mit § 101 GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe sind:

– Finanz- und Wirtschaftsausschuss

– Sozialausschuss

– Gesundheitsausschuss

– Kulturausschuss

– Rechnungsprüfungsausschuss

– Landesjugendhilfeausschuss

– Krankenhausausschüsse

- Betriebsausschuss für die Jugendhilfeeinrichtungen

– Betriebsausschuss für die Krankenhauszentralwäschereien

– Betriebsausschuss für das Heilpädagogische Netzwerk

– Betriebsausschuss für den Servicebetrieb Viersen

– Betriebsausschuss für die LVR Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik.

(2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse gebildet:

– Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung

– Ausschuss für das Heilpädagogische Netzwerk

– Bauausschuss

– Schulausschuss

– Umweltausschuss

– Vergabeausschuss.

(3) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse.

(4) Die Landschaftsversammlung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie die Zahl und Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse. Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Abs. 4 LVerbO in Verbindung mit § 50 Absatz 3 GO NRW. Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen des AG KJHG.

(5) Die Landschaftsversammlung kann jeden Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss auflösen.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die die Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehört das Mitglied oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

§ 5 (Fn 4)
Kommissionen, Unterausschüsse

(1) Landschaftsausschuss und Ausschüsse können zur Vorberatung Kommissionen und Unterausschüsse einrichten. Ausschüsse bedürfen hierzu der Zustimmung des Landschaftsausschusses. Sitzungen der Kommissionen und Unterausschüsse sind Sitzungen im Sinne des § 16 Abs. 4 LVerbO; im Übrigen wird auf die Entschädigungssatzung des LVR verwiesen.

(2) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 4 LVerbO vom Landschaftsausschuss bestimmt.

(3) Unterausschüsse des Landesjugendhilfeausschusses werden von diesen Regelungen nicht berührt.

§ 6
Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen nach § 17 Abs. 2 LVerbO bedürfen der Schriftform.

§ 7
Verträge des Landschaftsverbandes mit Mitgliedern der
Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse

Verträge mit Mitgliedern der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.

§ 8
Auskunft und Akteneinsicht

Auskunft und Akteneinsicht sind in § 7a LVerbO geregelt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse haben das Recht auf Akteneinsicht über die Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören.

§ 9
Landesrätinnen/Landesräte

Die Zahl der leitenden Beamtinnen/Beamten im Sinne von § 20 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung (Landesrätinnen/Landesräte) wird auf höchstens neun festgesetzt.

§ 10 (Fn 3)
Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte

(1) Die Beamten des Landschaftsverbandes werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ernannt und befördert. Die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beschäftigten trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland (§ 20 Abs. 4 LVerbO). Ausgenommen hiervon sind die nachfolgenden Regelungen.

(2) Die Beamtinnen/Beamten des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 10 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, werden vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(3) Die Beamtinnen/Beamten des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (gehobener Dienst) BBO richten, werden aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei allen Beamtinnen/Beamten über Anstellung, Anstellung auf Lebenszeit, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.

(5) Die Beschäftigten des Landschaftsverbandes, deren Entgelt sich nach der Entgeltgruppe 13 TVöD richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt.

(6) Der Landschaftsausschuss kann den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ermächtigen, in dringenden Fällen Beschäftigte ohne die in Absatz 5 vorgesehene Beschlussfassung eines Ausschusses einzustellen.

(7) Oberste Dienstbehörde ist der Landschaftsausschuss.

§ 11 (Fn 3)
Beschäftigte der Eigenbetriebe und
der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen

Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Beschäftigten der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.

§ 12 (Fn 4)
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Nach § 5b der Landschaftsverbandsordnung wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. In Ihrer Zuständigkeit liegen somit alle entsprechenden frauen- und gleichberechtigungsrelevanten Angelegenheiten.

Als frauen- bzw. gleichberechtigungsrelevant in diesem Zusammenhang sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.

Das Gleichstellungsamt arbeitet darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze auf den Landschaftsverband bezogen zu verwirklichen.

Die Aufgaben des Gleichstellungsamtes sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unmittelbar unterstellt. Sie ist dem Gleichstellungsamt eingegliedert und hat dessen Leitung inne.

(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat das Gleichstellungsamt im Rahmen seines Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Bei Maßnahmen, an denen es zu beteiligen ist, ist dem Gleichstellungsamt innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat sicherzustellen, dass die Meinung des Gleichstellungsamtes zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Ist das Gleichstellungsamt nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt worden, ist die Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Hält das Gleichstellungsamt eine Maßnahme für unvereinbar mit dem Landesgleichstellungsgesetz NRW, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Leit-Frauenförderplan, kann es der Maßnahme widersprechen. Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet erneut über die Maßnahme und setzt den Vollzug der Maßnahme bis dahin vorläufig aus.

Dem Gleichstellungsamt sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertreterin/der Vertreter im Amt kann an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches soll ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden.

(5) Das Gleichstellungsamt hat ein unmittelbares Vortragsrecht beim Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Ausgabenbereiches betreffen.

§ 13 (Fn 3)
Unterzeichnen von Urkunden und Einstellungsverträgen

(1) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamtinnen/Beamten sind vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder seinem allgemeinen Vertreter und dem sachlich zuständigen Landesrat oder dem nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland kann nachgeordnete Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige Regelungen der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten zu unterzeichnen.

§ 14
Öffentliche Bekanntmachung

Satzungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des Landschaftsverbandes erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 15 (Fn 3) (Fn 4)
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 beschlossene Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 748) außer Kraft.

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

D r.  W i l h e l m

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Dezember 2007

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Zusatz:
(Artikel II der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 24)

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Regelung in Artikel I, § 4 Abs. 4, am 20. Oktober 2009 in Kraft.

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 786, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005; geändert durch Änderungssatzung vom 27.3.2007 (GV. NRW. S. 147, ber. S. 190), in Kraft getreten am 18. April 2007; Änderungssatzung vom 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008 und 20. Oktober 2009.

Fn 2

SGV. NRW 2022.

Fn 3

§§ 4, 10, 11, 13 und 15 geändert durch Änderungssatzung vom 27.3.2007 (GV. NRW. S. 147, ber. S. 190), in Kraft getreten am 18. April 2007.

Fn 4

§ 5 und § 12 geändert sowie § 15 neu gefasst durch Änderungssatzung vom 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008.

Fn 5

§ 4 Absatz 4 geändert durch Artikel II Nummer 2 der Änderungssatzung vom 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 20. Oktober 2009.