Anordnung
über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen
für die Beamtinnen und Beamten
der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz

Vom 1. Januar 2007 (Fn 1)

Aufgrund der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B – Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes – in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz aufgeführten Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium die folgenden Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:

1.
Grundamtsbezeichnung

 

Zusatz

1.1
Zusätze für die Beamten des Bibliotheksdienstes und für die Verwaltungsbeamten

 

Sekretär

Bibliotheks-

Obersekretär

Verwaltungs-

Hauptsekretär

 

Amtsinspektor

 

Inspektor

 

Oberinspektor

 

Amtmann

 

Amtsrat

 

Oberamtsrat

 

Rat

 

Oberrat

 

Direktor

 

Leitender Direktor

 

 

1.2
Zusätze für die Beamten besonderer Fachrichtungen

 

Inspektor

Bau-

Oberinspektor

Garten-

Amtmann

Kartographen-

Amtsrat

Staatsarchiv-

Oberamtsrat

Vermessungs-

Rat

 

Oberrat

 

Direktor

 

Leitender Direktor

 

2.
Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ wird das Wort „Leitender“, bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ wird der Wortteil „Ober“ vorangestellt.

3.
Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet:

Amtsmeister, Oberamtsmeister, Werkmeister, Oberwerkmeister, Hauptwerksmeister, Betriebsinspektor.

4.
Die in den Nummern 1.1, 1.2 und 3 aufgeführten Amtsbezeichnungen sind mit dem ergänzenden Hinweis auf die jeweilige Hochschule zu führen.

5.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 25, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.