Anhang zu § 21 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII

 

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erbringt aufgrund des § 94 SGB VII i.V.m. § 21 der Satzung Mehrleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

§ 1
Mehrleistungsberechtigter Personenkreis

1Mehrleistungen erhalten im Rahmen der Zuständigkeit der Unfallkasse Versicherte im Sinne von § 4 Satz 2 Nrn. 7, 8 Buchstaben a und b, 9, 10 Buchstaben a bis c der Satzung sowie deren Hinterbliebene. 2Von Satz 1 umfasst sind ebenfalls die Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung (Angehörige der Feuerwehren). 3Bei der Bestimmung des mehrleistungsberechtigten Personenkreises ist § 135 SGB VII zu berücksichtigen.

 

§ 2
Mehrleistungen während der Heilbehandlung und
der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) 1Anspruch auf Mehrleistungen besteht, solange der Versicherte infolge des Arbeitsunfalls
a) arbeitsunfähig ist,

b) wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder

c) Übergangsgeld nach § 49 SGB VII oder Verletztengeld nach § 45 Abs. 2 oder 3 SGB VII erhält.

2Die Mehrleistung wird von dem Tage an gewährt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. 3Für das Ende der Leistungsgewährung findet § 46 Abs. 3 SGB VII entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Als Mehrleistungen werden gezahlt

a) 1/125 des Monatsbetrages der jeweiligen Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV und

b) ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen.

2Als Nettoarbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit gilt der 450. Teil des nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu berücksichtigenden Betrages. 3Satz 1 Buchstabe a gilt nicht für die Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 7 der Satzung. 4Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden Mehrleistungen nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a (Tagegeld) erst nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen gezahlt. 5Satz 4 gilt nicht für Versicherte nach § 1 Satz 2.

 

(3) 1Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen beträgt mindestens den 450. Teil, für Mehrleistungsberechtigte nach § 1 Satz 2 mindestens den 360. Teil der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). 2Bei unter 18-jährigen beträgt es den 675. Teil, für Mehrleistungsberechtigte nach § 1 Satz 2 mindestens den 600. Teil. 3Das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des jeweiligen Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 20 Abs. 2 der Satzung) zu berücksichtigen.

 

(4) 1Mehrleistungen werden für Kalendertage gezahlt. 2Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

 

(5) Ansprüche der Versicherten zum Ausgleich des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b vor.

 

§ 3
Mehrleistungen zur Rente an Versicherte

(1) Als Mehrleistungen zu einer Rente an Versicherte werden grundsätzlich gezahlt
a) zur Vollrente monatlich 2 v.H. der jeweiligen Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV,

b) zu einer Teilrente der Teil dieses Betrages, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für den die Rente gewährt wird.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 wird die Verletztenrente der nach § 1 Satz 2 Mehrleistungsberechtigten mindestens nach einem Jahresarbeitsverdienst berechnet, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 60 v. H. und nach Vollendung des 18. Lebensjahres 100 v. H. der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV beträgt. 2Bei Gewährung der Vollrente erhöht sich die Verletztenrente ohne Zulage für Schwerverletzte (§ 57 SGB VII) auf 85 v. H. des der Rentenberechnung zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes. 3Bei Gewährung einer Teilrente wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt. 4Er beträgt monatlich mindestens den Teil des Betrages von 80 €, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für den die Rente gewährt wird.

 

(3) Die Versichertenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) und die Mehrleistungen dürfen zusammen 85 v. H. des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten (§ 94 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

 

(4) Treffen Ansprüche auf Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 zusammen, ist nur der höhere Betrag zu zahlen.

 

§ 4
Mehrleistungen zum Sterbegeld und zur Hinterbliebenenrente

(1) 1Die Mehrleistung zum Sterbegeld beträgt 20 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV. 2Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gedeckten Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. 3Verbleibt ein Überschuss, sind nacheinander der Ehegatte bzw. der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Kinder (§ 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I), die Eltern bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 4Fehlen solche Berechtigten, kann die Auszahlung in Härtefällen an den Ehegatten oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Kinder (§ 56 SGB I), die Eltern, oder Geschwister des Verstorbenen erfolgen; der Rentenausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen zur Person des Bezugsberechtigten und über die Auszahlung.

 

(2) Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente betragen
a) bei einer Hinterbliebenenrente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes monatlich 0,6 v. H.

b) bei einer Hinterbliebenenrente von drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes monatlich 0,9 v. H.

c) bei einer Hinterbliebenenrente von zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes monatlich 1,2 v. H.

der jeweiligen Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 wird die Hinterbliebenenrente der nach § 1 Satz 2 Mehrleistungsberechtigten mindestens nach einem Jahresverdienst berechnet, der der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße West (§ 18 SGB IV) entspricht. 2Diese Hinterbliebenenrente wird durch die Mehrleistung ergänzt, die für Witwen/Witwer, Vollwaisen, und für Verwandte der aufsteigenden Linie ein Fünftel, für Halbwaisen ein Zehntel des der Rentenberechnung zugrunde gelegten Jahresverdienstes beträgt.

 

(4) In den Fällen des § 68 Abs. 3 SGB VII sind die Mehrleistungen auch dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Waisenrente in der Person eines der in § 1 genannten Versicherten entstanden sind, die Waisenrente aber nicht gezahlt wird.

 

(5) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen die in § 94 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

 

(6) In den Fällen des § 80 Abs. 1 SGB VII fällt die Mehrleistung weg; eine Abfindung wird nicht gezahlt.

 

§ 5
Einmalige Leistungen

(1) 1Der Versicherte erhält neben den Mehrleistungen nach den §§ 2 und 3 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 30.000 €, wenn er infolge des Arbeitsunfalls voraussichtlich dauerhaft völlig erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. 2Abweichend hiervon wird den Mehrleistungsberechtigten nach § 1 Satz 2 bei dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (100 v. H.) ein einmaliger Betrag von 60.000 € gewährt; bei dauernder teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein dem Grad der Erwerbsminderung entsprechender Teilbetrag gezahlt, und zwar auch dann, wenn kein Verletztenrentenanspruch besteht, die Minderung der Erwerbsfähigkeit aber mindestens 10 v. H. beträgt. 3Bei einer späteren Verschlimmerung in den Unfallfolgen wird keine weitere Zahlung geleistet. 4Der einmalige Betrag wird ausgezahlt, sobald die Unfallkasse aufgrund ärztlicher Beurteilung abschließend entscheiden kann, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit oder eine dauernde teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist.

 

(2) 1Bei Tod infolge des Versicherungsfalls erhalten die Hinterbliebenen der mehrleistungsberechtigten Versicherten neben den Mehrleistungen nach § 4 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 15.000 €. 2Abweichend hiervon wird den Hinterbliebenen der Mehrleistungsberechtigten nach § 1 Satz 2 neben den Mehrleistungen nach § 4 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 30.000 € gewährt. 3Anspruchsberechtigt sind, sich ausschließend, nacheinander
a) Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

b) Kinder (§ 56 SGB I) oder

c) Eltern,

wenn sie mit den Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind. 4Anspruchsberechtigte Kinder (§ 56 SGB I) erhalten diese einmalige Entschädigung zu gleichen Teilen.

 

(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 1 schließt Leistungen nach Absatz 2 bei späterem Tod wegen der Folgen des Versicherungsfalls aus.

 

§ 6
Erweiterte Leistungen

1Versicherte nach § 4 Satz 2 Nrn. 9, 10 Buchstaben a bis c der Satzung erhalten Mehrleistungen nach den §§ 2 bis 5 in Höhe der Mehrleistungen der nach § 1 Satz 2 Mehrleistungsberechtigten. 2§ 2 Abs. 2 Satz 5 findet keine Anwendung.

 

§ 7
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

 

(2) Die Mehrleistungen sind gesondert festzustellen.

 

§ 8
Übergangsbestimmung

Soweit und solange eine Mehrleistung, die aufgrund der bisherigen Bestimmungen festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher ist, ist die höhere Leistung zu erbringen.