Anhang zu § 21 der
Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Mehrleistungsbestimmungen
gemäß § 94 SGB VII
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erbringt aufgrund des §
94 SGB VII i.V.m. § 21 der Satzung Mehrleistungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 1
Mehrleistungsberechtigter Personenkreis
1Mehrleistungen erhalten im Rahmen der
Zuständigkeit der Unfallkasse Versicherte im Sinne von § 4 Satz 2 Nrn. 7, 8 Buchstaben a und b, 9, 10 Buchstaben a bis c der
Satzung sowie deren Hinterbliebene. 2Von Satz 1 umfasst sind
ebenfalls die Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 9 i.V.m.
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung (Angehörige der Feuerwehren). 3Bei der
Bestimmung des mehrleistungsberechtigten Personenkreises ist § 135 SGB VII zu
berücksichtigen.
§ 2
Mehrleistungen während der Heilbehandlung und
der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) 1Anspruch auf Mehrleistungen besteht, solange
der Versicherte infolge des Arbeitsunfalls
a) arbeitsunfähig ist,
b) wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder
c) Übergangsgeld nach § 49 SGB VII oder Verletztengeld nach § 45 Abs. 2 oder 3 SGB VII erhält.
2Die Mehrleistung wird von dem Tage an gewährt,
ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. 3Für das
Ende der Leistungsgewährung findet § 46 Abs. 3 SGB VII entsprechende Anwendung.
(2) 1Als Mehrleistungen werden gezahlt
a) 1/125 des Monatsbetrages der jeweiligen Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV und
b) ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen.
2Als Nettoarbeitseinkommen aus einer
selbstständigen Tätigkeit gilt der 450. Teil des nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB
VII zu berücksichtigenden Betrages. 3Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
für die Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 7 der Satzung. 4Im Falle
von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden Mehrleistungen nach Absatz 2 Satz 1
Buchstabe a (Tagegeld) erst nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen
gezahlt. 5Satz 4 gilt nicht für Versicherte nach § 1 Satz 2.
(3) 1Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt
oder Nettoarbeitseinkommen beträgt mindestens den 450. Teil, für
Mehrleistungsberechtigte nach § 1 Satz 2 mindestens den 360. Teil der im
Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). 2Bei
unter 18-jährigen beträgt es den 675. Teil, für Mehrleistungsberechtigte nach §
1 Satz 2 mindestens den 600. Teil. 3Das Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des jeweiligen
Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 20 Abs. 2 der
Satzung) zu berücksichtigen.
(4) 1Mehrleistungen werden für Kalendertage
gezahlt. 2Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist
dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
(5) Ansprüche der Versicherten zum Ausgleich des entgangenen
regelmäßigen Arbeitsentgelts aus anderen gesetzlichen oder tariflichen
Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b vor.
§ 3
Mehrleistungen zur Rente an Versicherte
(1) Als Mehrleistungen zu einer Rente an Versicherte werden
grundsätzlich gezahlt
a) zur Vollrente monatlich 2 v.H. der jeweiligen
Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV,
b) zu einer Teilrente der Teil dieses Betrages, der dem Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für den die Rente gewährt wird.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 wird die
Verletztenrente der nach § 1 Satz 2 Mehrleistungsberechtigten mindestens nach
einem Jahresarbeitsverdienst berechnet, der bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres 60 v. H. und nach Vollendung des 18. Lebensjahres 100 v. H. der im
Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV
beträgt. 2Bei Gewährung der Vollrente erhöht sich die
Verletztenrente ohne Zulage für Schwerverletzte (§ 57 SGB VII) auf 85 v. H. des
der Rentenberechnung zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes. 3Bei
Gewährung einer Teilrente wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt.
4Er beträgt monatlich mindestens den Teil des Betrages von 80 €, der
dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für den die Rente gewährt
wird.
(3) Die Versichertenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57
SGB VII) und die Mehrleistungen dürfen zusammen 85 v. H. des
Höchst-Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten (§ 94 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
(4) Treffen Ansprüche auf Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 und
nach § 3 Abs. 1 zusammen, ist nur der höhere Betrag zu zahlen.
§ 4
Mehrleistungen zum Sterbegeld und zur Hinterbliebenenrente
(1) 1Die Mehrleistung zum Sterbegeld beträgt 20
v. H. der jeweiligen Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV. 2Von der
Mehrleistung werden zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht gedeckten Kosten der Bestattung bestritten und an den
gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. 3Verbleibt ein Überschuss,
sind nacheinander der Ehegatte bzw. der Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Kinder (§ 56 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch - SGB I), die Eltern bezugsberechtigt, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 4Fehlen
solche Berechtigten, kann die Auszahlung in Härtefällen an den Ehegatten oder
den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Kinder (§ 56
SGB I), die Eltern, oder Geschwister des Verstorbenen erfolgen; der
Rentenausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen zur Person des
Bezugsberechtigten und über die Auszahlung.
(2) Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente
betragen
a) bei einer Hinterbliebenenrente von einem Fünftel des
Jahresarbeitsverdienstes monatlich 0,6 v. H.
b) bei einer Hinterbliebenenrente von drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes monatlich 0,9 v. H.
c) bei einer Hinterbliebenenrente von zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes monatlich 1,2 v. H.
der jeweiligen Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 wird die
Hinterbliebenenrente der nach § 1 Satz 2 Mehrleistungsberechtigten mindestens
nach einem Jahresverdienst berechnet, der der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls
maßgebenden Bezugsgröße West (§ 18 SGB IV) entspricht. 2Diese
Hinterbliebenenrente wird durch die Mehrleistung ergänzt, die für
Witwen/Witwer, Vollwaisen, und für Verwandte der aufsteigenden Linie ein
Fünftel, für Halbwaisen ein Zehntel des der Rentenberechnung zugrunde gelegten
Jahresverdienstes beträgt.
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 3 SGB VII sind die
Mehrleistungen auch dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für eine
Waisenrente in der Person eines der in § 1 genannten Versicherten entstanden
sind, die Waisenrente aber nicht gezahlt wird.
(5) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen
zusammen die in § 94 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht
überschreiten.
(6) In den Fällen des § 80 Abs. 1 SGB VII fällt die
Mehrleistung weg; eine Abfindung wird nicht gezahlt.
§ 5
Einmalige Leistungen
(1) 1Der Versicherte erhält neben den
Mehrleistungen nach den §§ 2 und 3 eine einmalige Entschädigung in Höhe von
30.000 €, wenn er infolge des Arbeitsunfalls voraussichtlich dauerhaft völlig
erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. 2Abweichend
hiervon wird den Mehrleistungsberechtigten nach § 1 Satz 2 bei dauernder
Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (100 v. H.) ein
einmaliger Betrag von 60.000 € gewährt; bei dauernder teilweiser Minderung der
Erwerbsfähigkeit wird ein dem Grad der Erwerbsminderung entsprechender
Teilbetrag gezahlt, und zwar auch dann, wenn kein Verletztenrentenanspruch
besteht, die Minderung der Erwerbsfähigkeit aber mindestens 10 v. H. beträgt. 3Bei
einer späteren Verschlimmerung in den Unfallfolgen wird keine weitere Zahlung
geleistet. 4Der einmalige Betrag wird
ausgezahlt, sobald die Unfallkasse aufgrund ärztlicher Beurteilung abschließend
entscheiden kann, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dauernde völlige
Erwerbsunfähigkeit oder eine dauernde teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist.
(2) 1Bei Tod infolge des Versicherungsfalls
erhalten die Hinterbliebenen der mehrleistungsberechtigten Versicherten neben
den Mehrleistungen nach § 4 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 15.000 €. 2Abweichend
hiervon wird den Hinterbliebenen der Mehrleistungsberechtigten nach § 1 Satz 2
neben den Mehrleistungen nach § 4 eine einmalige Entschädigung in Höhe von
30.000 € gewährt. 3Anspruchsberechtigt sind, sich ausschließend,
nacheinander
a) Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
b) Kinder (§ 56 SGB I) oder
c) Eltern,
wenn sie mit den Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind. 4Anspruchsberechtigte
Kinder (§ 56 SGB I) erhalten diese einmalige Entschädigung zu gleichen Teilen.
(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 1
schließt Leistungen nach Absatz 2 bei späterem Tod wegen der Folgen des
Versicherungsfalls aus.
§ 6
Erweiterte Leistungen
1Versicherte nach § 4 Satz 2 Nrn.
9, 10 Buchstaben a bis c der Satzung erhalten Mehrleistungen nach den §§ 2 bis
5 in Höhe der Mehrleistungen der nach § 1 Satz 2 Mehrleistungsberechtigten. 2§
2 Abs. 2 Satz 5 findet keine Anwendung.
§ 7
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des
Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus
den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Mehrleistungen sind gesondert festzustellen.
§ 8
Übergangsbestimmung
Soweit und solange eine Mehrleistung, die aufgrund der
bisherigen Bestimmungen festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden
müssen, höher ist, ist die höhere Leistung zu erbringen.