Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen *)
Beitragsordnung
Abschnitt 1
Berechnung der Beiträge
§ 1
Umlagerechnung
(1) Die Beiträge der Unternehmen werden im Wege der Umlage berechnet. Dabei umfassen die Beiträge des Landes und der Gemeinden auch die von diesen nach § 185 Abs. 2 SGB VII aufzubringenden Aufwendungen.
(2) Grundlage der Umlagerechnung ist der Mittelbedarf, der sich aus dem Haushaltsplan für das Umlagejahr ergibt (§ 27 der Satzung).
§ 2
Umlagegruppen
(1) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich gebildet.
(2) Für den Landesbereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:
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Bezeichnung |
Mitglieder der
Umlagegruppe |
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LA1 (Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte) |
das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem Landesbereich zuzuordnen ist |
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LA2 (beitragsfrei Versicherte) |
das Land Nordrhein-Westfalen |
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LS1 (Kinder in Tageseinrichtungen, Kinder während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen) |
das
Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Aufwendungen für Kinder in Tageseinrichtungen
i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, als Träger der
Aufwendungen für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen i.S.v. § 23
SGB VIII betreut werden und als Träger der Aufwendungen für Kinder, die an
vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen, die nicht in
Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund
landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nrn. 2,
2a SGB VII) sowie das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind |
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LS2 (Schüler an allgemeinbildenden Schulen) |
das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII sowie das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind |
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LS3 (Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende, Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII) |
das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schüler an privaten berufsbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII und Studierende an privaten Hochschulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8c, 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII sowie das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII oder von Einrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind. |
(3) Für den kommunalen Bereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:
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Bezeichnung |
Mitglieder der
Umlagegruppe |
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KA1 (Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte) |
die Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem kommunalen Bereich zuzuordnen ist |
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KA2 (in Feuerwehren und in deren Verbänden Tätige sowie sonstige beitragsfrei Versicherte) |
die Gemeinden |
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KA3 (kommunale Mandatsträger, gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen) |
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie freiwillig versicherte gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII sowie an Stelle dieser Ehrenamtsträger in Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die antragstellende gemeinnützige Organisation oder ihr antragstellender Verband |
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KA4 (weggefallen) |
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KA5 (Beschäftigte in Haushalten) |
Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII |
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KS1 (Kinder in Tageseinrichtungen) |
Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind |
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KS2 (Schüler an allgemeinbildenden Schulen) |
Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind |
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KS3 (Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende sowie Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII) |
Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c, von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII oder von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII sind. |
(1) Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) am Mittelbedarf (§ 1 Abs. 2) entspricht, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, dem Verhältnis der Summe der Entschädigungsleistungen (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind (Absätze 3 und 4), zur Summe aller von der Unfallkasse erbrachten Entschädigungsleistungen. Dem nach Satz 1 ermittelten Umlageanteil der jeweiligen Umlagegruppe werden ggfs. Beitragszuschläge (§ 7 Abs. 8) zugerechnet.
(2)
Für die Berechnung der Umlageanteile sind die Entschädigungsleistungen der
Kontengruppen 40 – 58 maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind.
Soweit sich aus der Jahresrechnung keine Unterscheidung nach Umlagegruppen
ergibt, werden die Entschädigungsleistungen zu Grunde gelegt, die in der dafür
verwendeten elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind. Der
Unterschiedsbetrag zwischen den in der elektronischen Datenverarbeitung
nachgewiesenen Entschädigungsleistungen und den Ergebnissen aus der
Jahresrechnung wird auf die einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem
ermittelten Anteil verteilt. 4Es sind jeweils die Entschädigungsleistungen des Jahres zu verwenden,
für das zuletzt über die Entlastung (§ 77 Abs. 1 SGB IV) zu beschließen war
sowie der zwei davor liegenden Jahre.
(3) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden den einzelnen Umlagegruppen im Landesbereich (§ 2 Abs. 2) die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:
LA1 – Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern sie nicht der Umlagegruppe LA2 zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
- freiwillig
versicherte Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften
regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
– Deutsche, die
im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitern, deutschen
Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB
VII)
- Personen, die
einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie
Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien,
Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl.
S. 1778) leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2c SGB VII),
– behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII)
– Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII)
– Personen, die ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII)
– Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII)
– Personen, die
als Zeugen herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11b SGB VII)
- Personen, die
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen
Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen
werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)
– Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII)
– Personen, die
im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1
Nr. 12 SGB VII)
- Personen, die
nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen
Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich
mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten
als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich
leisten (§ 2 Abs. 1a SGB VII)
LA2 – Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
– Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftige tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII)
– Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)
– Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)
LS1 – Kinder
während des Besuchs von Tageseinrichtungen und während der Betreuung durch
Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen
Sprachförderungskursen, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,
wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§ 2 Abs. 1
Nr. 8a SGB VII)
- Kinder,
die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind,
aber im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in
Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B.
Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu
ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger
Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig
ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr
zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Abs.
2)
LS2 – Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)
LS3 – Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)
– Studierende während des Besuchs von Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII)
– Lernende
während der beruflichen Aus- und Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
- Personen, die
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die
Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen
Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert
wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und das Land
Nordrhein-Westfalen Träger der Maßnahme ist.
(4) Den einzelnen Umlagegruppen im kommunalen Bereich werden die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:
KA1
- Beschäftigte,
sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 oder KA5 zuzurechnen sind sowie
Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern diese nicht der
Umlagegruppe KA2 zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
- freiwillig
versicherte Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften
regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
– behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 129 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, 218d SGB VII i.V.m. § 129 Abs. 3 SGB VII i.d.F. bis 31.12.2004, Artikel. 4 § 11 UVNG)
– Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII)
– Personen, die ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII), sofern sie nicht der Umlagegruppe KA3 zuzurechnen sind
– Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII)
– Personen, die
als Zeugen herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11b SGB VII)
- Personen, die
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen
Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen
werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)
– Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII)
– Personen, die
im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1
Nr. 12 SGB VII)
- Personen, die
nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen
Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich
mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten
als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich
leisten (§ 2 Abs. 1a SGB VII)
- Personen, die
einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie
Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien,
Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl.
S. 1778) leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2c SGB VII),
KA2 - Personen, die wie Beschäftigte für Haushalte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
– Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)
– Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII), soweit diese nicht der Umlagegruppe KA4 zuzurechnen sind
– Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII)
– Personen, die
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person persönlich einsetzen (§ 2
Abs. 1 Nr. 13c SGB VII)
- Personen, die
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die
Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen
Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert
wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und eine Einrichtung zur
Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung Träger der
Maßnahme ist
– Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinnes des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII)
– Personen, die bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
– Pflegepersonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII)
- Personen, die Leistungen
der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Abs. 3
SGB XII erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
– Ehrenamtlich
Tätige und bürgerschaftlich Engagierte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, § 5 der
Satzung)
- Personen, die in Feuerwehren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)
- Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und eine Feuerwehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung Träger der Maßnahme ist
KA3 - Personen,
die ehrenamtlich als Mitglied der Kreistage, der Städteregionstage, der
Gemeinderäte sowie ggfs. der Bezirksvertretungen tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a
SGB VII)
- als gewählte
oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen freiwillig
versicherte Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)
KA5 – Beschäftigte in Haushalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
KS1 – Kinder
während des Besuchs von Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)
- Kinder,
die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind,
aber im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in
Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B.
Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu
ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger
Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig
ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr
zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Abs.
2)
KS2 – Schüler
während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)
KS3 – Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)
– Studierende während des Besuchs von Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII)
– Lernende während der beruflichen Aus- und
Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
- Personen, die an einer Maßnahme
teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für
Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen
nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr.
14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII).
(5) Entschädigungsleistungen, die den Unternehmen der Unfallkasse (§132 SGB VII) zuzurechnen sind, werden den Umlagegruppen entsprechend des Anteils an den Entschädigungsleistungen zugerechnet.
(6) Nicht zurechenbare erbrachte Entschädigungsleistungen sind den einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil hinzuzurechnen.
§ 4
Hebesatz und Beitragsmaßstab der Umlagegruppen
(1) Der für die Umlagegruppe maßgebliche Hebesatz ergibt sich, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist, aus der Division des Umlageanteils der Umlagegruppe (§ 2) durch den für die Umlagegruppe geltenden Beitragsmaßstab (Absätze 4 - 10). Der Hebesatz wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.
(2) Die Hebesätze für die Umlagegruppen KA3 und KA5 sind abweichend von Absatz 1 auf volle Euro-Beträge festzusetzen. Sie werden nach § 187 Abs. 3 SGB VII gerundet.
(3) Die Berechnung eines Hebesatzes für eine Umlagegruppe entfällt, wenn in der Umlagegruppe nur ein Beitragsschuldner vorhanden ist.
(4) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LA1 und KA1 ist die Summe der Beschäftigen in den der jeweiligen Umlagegruppe zugeordneten Unternehmen sowie die Zahl der der jeweiligen Umlagegruppe angehörigen freiwillig versicherten Personen.
Zur Feststellung der Beschäftigtenzahlen nach Satz 1 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Unternehmen durch. Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird. Dabei sind nur diejenigen Beschäftigten mit laufender Entgeltzahlung zu berücksichtigen. Die Zahl der freiwillig versicherten Personen nach Satz 1 wird durch die an dem in Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt bestehenden freiwilligen Versicherungen bestimmt, die in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung erfasst sind.
(5) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LA2 und KA2 ist die Zahl der Einwohner. Maßgeblich sind die bis zum 30. Juni des Jahres, welches vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verfügbaren aktuellsten Erhebungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen.
(6) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA3 ist die Zahl der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und ggfs. der Bezirksvertretungen sowie die Zahl der der jeweiligen Umlagegruppe angehörigen freiwillig versicherten Personen.
Maßgeblich sind die Zahlen der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und ggfs. Bezirksvertretungen, die sich aus den Veröffentlichungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen über die zuletzt vor der Aufstellung des Haushaltsplanes durchgeführte Kommunalwahl ergeben. Soweit der Landesbetrieb über keine Daten verfügt, sind eigene Erhebungen entsprechend Satz 1 anzustellen.
Die Zahl der freiwillig versicherten Personen nach Satz 1 wird durch die am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bestehenden freiwilligen Versicherungen bestimmt, die in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung erfasst sind.
(7) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA5 ist die Zahl der Beschäftigen, die am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung der Unfallkasse nachgewiesen ist.
(8) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe LS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nrn. 2, 2a SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen, bei den Trägern der vorschulischen Sprachförderungskurse, an denen Versicherte auf Grund landesrechtlicher Regelungen teilnehmen, sowie bei den betreuenden Tagespflegepersonen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in den Einrichtungen angemeldeten Kinder bzw. die Zahl der zu diesem Zeitpunkt von Tagepflegepersonen betreuten Kindern.
(9) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LS2 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS2 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in den Einrichtungen angemeldeten Schüler.
(10) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe LS3 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII und der Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist, sowie der Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS3 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist, sowie der Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in den Einrichtungen angemeldeten Schüler, Studierenden sowie Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII.
(11) Die zum 30.6. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, der Unfallkasse vorliegenden Daten zu den Beitragsmaßstäben gem. Absätze 4 und 8 - 10 sind für die Umlagerechnung maßgeblich. Die Unternehmen sind verpflichtet, die für die Festsetzung der Beiträge angeforderten Angaben fristgerecht mitzuteilen. Soweit zu den in den Absätzen 4 und 8 bis 10 genannten Stichtagen keine Werte vorliegen, kann für die Meldung auf die aktuellsten, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Daten zurück gegriffen werden. Soweit die Unternehmen die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch erbringen, kann die Unfallkasse eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).
§ 5
Individueller Beitragsmaßstab und Beitrag der Unternehmen
(1) Der von dem einer Umlagegruppe nach § 2 zugeordneten Unternehmen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des für seine Umlagegruppe nach § 4 errechneten Hebesatzes mit dem für das Unternehmen geltenden Beitragsmaßstab (Absatz 2). Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.
(2) Individueller Beitragsmaßstab im Sinne des Absatz 1 ist der für das Unternehmen geltende Einzelwert des Beitragsmaßstabes nach § 4 Abs. 4 – 10, soweit nach den Absätzen 3 – 8 keine abweichende Regelung gilt.
(3) Für die freiwillig versicherten Personen in den Umlagegruppen KA1 und KA3 bestimmt § 6 Abs. 5 der Satzung den individuellen Beitragsmaßstab.
(4) Für Unternehmen der Umlagegruppe KA5 gilt, soweit kein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Abs. 7 SGB IV) vorliegt, als individueller Beitragsmaßstab die Höchstzahl der im Beitragsjahr nebeneinander beschäftigten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer der einzelnen Beschäftigungen im Jahr. Soweit für die nach § 28a Abs. 7 SGB IV der Einzugstelle gemeldeten geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach § 185 Abs. 4 Satz 3 bis 6 SGB VII und ggf. einer dazu ergangenen Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz festgelegt wird, tritt dieser für diese Personen insoweit an die Stelle des Beitrags nach dieser Beitragsordnung.
(5) Geht der Teil eines Unternehmens nach dem in § 4 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Satz 4, Abs. 9 Satz 4, Abs. 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt und bis zum Beginn des Umlagejahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des Unternehmens (Absatz 2) um die Zahl der übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 4, der übergegangenen Kinder im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 4, der übergegangenen Schüler im Sinne des § 4 Abs. 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 10 Satz 4 reduziert. Geht ein Unternehmen oder der Teil eines Unternehmens in dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum auf ein anderes bestehendes bzw. neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so gilt für das abgebende Unternehmen Satz 1; der Beitragsmaßstab des aufnehmenden Unternehmens wird entsprechend erhöht.
(6) Für Unternehmen, die nach dem in § 4 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Satz 4, Abs. 9 Satz 4, Abs. 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt neu gegründet werden, gilt als individueller Beitragsmaßstab, soweit nicht lediglich die Beschäftigten, Kinder, Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme nach Absatz 5 Satz 2 übergehen, die Zahl der Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 4, Kinder im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 4, Schüler im Sinne des § 4 Abs. 9 Satz 4 sowie der Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 10 Satz 4 am letzten Tag des Monats, der auf die Unternehmensgründung folgt.
(7) Geht ein Unternehmen im Umlagejahr auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über oder wird ein Unternehmen im Umlagejahr geschlossen, so reduziert sich der individuelle Beitrag um 1/12 je vollen Monat für den eine Zuständigkeit der Unfallkasse nicht besteht. Geht der Teil eines Unternehmens im Umlagejahr auf ein neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so reduziert sich der individuelle Beitrag des abgebenden Unternehmens um 1/12 je vollen Monat des Beitrages, der auf die Zahl der übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 4, der übergegangenen Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 entfällt. Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen, die im Laufe des Umlagejahres von einem anderen Träger der Unfallversicherung auf die Unfallkasse übergehen oder die im Umlagejahr neu gegründet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmen, die der Umlagegruppe KA5 zugeordnet sind oder werden.
§ 6
Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage
(1) Die Vertreterversammlung kann, wenn es die Finanzlage der Unfallkasse erfordert, zur Sicherung des Beitragsaufkommens beschließen, dass die Unternehmen Vorschüsse auf die Beiträge bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten haben (§ 164 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, dass eine Nachtragsumlage erhoben wird, wenn Beiträge und Betriebsmittel (§ 29 der Satzung) nicht ausreichen, den Finanzbedarf der Unfallkasse bis zum Eingang der nächsten ordentlichen Umlage zu decken.
(3) Für die Beitragsvorschüsse und die Nachtragsumlage gelten die Vorschriften dieser Beitragsordnung entsprechend.
§ 7
Beitragszuschlagsverfahren
(1) Dem einzelnen Unternehmen der Umlagegruppen KA1, KS1, KS2 und KS3 werden unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistungen für gemeldete Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt (§ 185 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). Unternehmen, für die die Unfallkasse nicht im gesamten Beobachtungszeitraum (Absatz 3) zuständig war sowie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen nehmen am Beitragszuschlagsverfahren nicht teil.
(2) Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Absatz 5) des einzelnen Unternehmens die Durchschnittsbelastung (Absatz 6) aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen einer Umlagegruppe überschreitet. Die Berechnung erfolgt getrennt für jede Umlagegruppe.
(3) Als Beobachtungszeitraum für das Beitragszuschlagsverfahren gelten die beiden letzten Jahre, für die zuletzt über die Entlastung (§ 77 Abs. 1 SGB IV) zu beschließen war; dies ist das vorletzte und das davor liegende Jahr vor dem Umlagejahr. Für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 treten hierbei an die Stelle der Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung der Unfallkasse, die Entlastungen der Vorstände und Geschäftsführungen des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe und des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes.
(4) Entschädigungsleistungen sind die im Beobachtungszeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen der Kontengruppen 40-58 für Versicherungsfälle, die der Unfallkasse im Beobachtungszeitraum erstmals gemeldet wurden. Außer Ansatz bleiben die Entschädigungsleistungen für Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
(5) Als Eigenbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag des Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.
(6) Als Durchschnittsbelastung einer Umlagegruppe gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen der jeweiligen Umlagegruppe im Beobachtungszeitraum entfällt.
(7) Entsprechend der prozentualen Abweichung der Eigenbelastung von der Durchschnittsbelastung beträgt der Beitragszuschlag
a) 5 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 5 % bis zu 25 % überschreitet,
b) 10 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 25 % und bis zu 50 % überschreitet,
c) 15 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 50 % und bis zu 75 % überschreitet,
d) 20 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 75 % und bis zu 100 % überschreitet,
e) 25 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 100 % und bis zu 125 % überschreitet und
f) 30 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 125 % überschreitet.
(8) Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschlag ist der Mittelwert, der sich aus dem im Beobachtungszeitraum zu entrichtenden Beitrag für die jeweilige Umlagegruppe ergibt.
(9)
Die Beitragszuschläge werden zeitgleich mit der Umlagerechnung berechnet und
werden bei der Ermittlung des Umlageanteils der jeweiligen Umlagegruppe
berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
(10)
§ 5 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 8
Bescheid
(1) Über den nach § 5 ermittelten Beitrag wird dem Unternehmen ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:
1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes,
2. die Zahlungsfrist.
(2) Ein eventueller Beitragszuschlag wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:
1. der festgesetzte Zuschlag unter Angabe der Eigenbelastung, der Durchschnittsbelastung sowie der Bemessungsgrundlage für den Zuschlag,
2. die Zahlungsfrist.
(3) Die Bescheide sind frühestens mit Beginn des Umlagejahres schriftlich bekanntzugeben.
(4) Der Widerspruch gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
§ 9
Fälligkeit, Säumniszuschlag
(1) Die Fälligkeit der Beiträge sowie Beitragszuschläge richtet sich nach § 23 Abs. 3 SGB IV. Sofern der Beitrag eines Unternehmens den Betrag von 250 000 Euro erreicht oder das Unternehmen die Unfallkasse zur Einziehung des Beitrags vom Girokonto ermächtigt und der zu zahlende Jahresbetrag 500 Euro erreicht, wird der Betrag, abhängig vom Zeitraum der Zuständigkeit der Unfallkasse für das Unternehmen im Umlagejahr, in bis zu vier gleichen Teilen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Satz 2 gilt entsprechend für eventuell zu entrichtende Beitragszuschläge.
(2) Säumniszuschläge werden nach § 24 Abs. 1 SGB IV erhoben. Für die Säumniszuschläge gelten § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie § 10 Abs. 1 entsprechend.
§ 10
Stundung, Niederschlagung, Erlass, Beitreibung
(1) Beiträge, Beitragszuschläge sowie Säumniszuschläge können nach § 76 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit den Richtlinien des Vorstandes der Unfallkasse über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(2) Die Beitreibung des Beitrages, eines eventuellen Beitragszuschlages und der Säumniszuschläge richtet sich nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.“
*) zuletzt
geändert
durch 11.
Satzungsänderung vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 675).