Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen *)
Beitragsordnung
Abschnitt 1
Berechnung der Beiträge
§ 1
Umlagerechnung
(1) Die Beiträge der Unternehmen werden im Wege der Umlage berechnet. Dabei umfassen die Beiträge des Landes und der Gemeinden auch die von diesen nach § 185 Abs. 2 SGB VII aufzubringenden Aufwendungen.
(2) Grundlage der Umlagerechnung ist der Mittelbedarf, der sich aus dem Haushaltsplan für das Beitragsjahr ergibt (§ 27 der Satzung).
§ 2
Umlagegruppen
(1) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich gebildet.
(2) Für den Landesbereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:
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Bezeichnung |
Mitglieder der
Umlagegruppe |
|
LA1 (Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte) |
das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem Landesbereich zuzuordnen ist |
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LA2 (beitragsfrei Versicherte) |
das Land Nordrhein-Westfalen |
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LS1 (Kinder in Tageseinrichtungen, Kinder während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen) |
das
Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Aufwendungen für Kinder in
Tageseinrichtungen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, als
Träger der Aufwendungen für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen
i.S.v. § 23 SGB VIII betreut werden und als Träger der Aufwendungen für
Kinder, die an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen, die nicht in
Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund
landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nrn. 2,
2a SGB VII) sowie das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind |
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LS2 (Schüler an allgemeinbildenden Schulen) |
das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII sowie das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind |
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LS3 (Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende, Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII) |
das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schüler an privaten berufsbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII und Studierende an privaten Hochschulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8c, 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII sowie das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII oder von Einrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind. |
(3) Für den kommunalen Bereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:
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Bezeichnung |
Mitglieder der Umlagegruppe |
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KA1 (Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte) |
die Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem kommunalen Bereich zuzuordnen ist |
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KA2 (in Feuerwehren und in deren Verbänden Tätige sowie sonstige beitragsfrei Versicherte) |
die Gemeinden |
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KA3 (kommunale Mandatsträger, gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen) |
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie freiwillig versicherte gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII sowie an Stelle dieser Ehrenamtsträger in Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die antragstellende gemeinnützige Organisation oder ihr antragstellender Verband |
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KA4 (weggefallen) |
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KA5 (Beschäftigte in Haushalten) |
Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII |
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KS1 (Kinder in Tageseinrichtungen) |
Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind |
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KS2 (Schüler an allgemeinbildenden Schulen) |
Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind |
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KS3 (Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende sowie Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII) |
Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c, von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII oder von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII sind. |
(1) Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) am Mittelbedarf (§ 1 Abs. 2) entspricht, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, dem Verhältnis der Summe der Entschädigungsleistungen (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind (Absätze 3 und 4), zur Summe aller von der Unfallkasse erbrachten Entschädigungsleistungen. Dem nach Satz 1 ermittelten Umlageanteil der jeweiligen Umlagegruppe werden ggfs. Beitragszuschläge (§ 9) zugerechnet.
(2)
Für die Berechnung der Umlageanteile sind die Entschädigungsleistungen der
Kontengruppen 40 58 maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind.
Soweit sich aus der Jahresrechnung keine Unterscheidung nach Umlagegruppen
ergibt, werden die Entschädigungsleistungen zu Grunde gelegt, die in der dafür
verwendeten elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind. Der Unterschiedsbetrag
zwischen den in der elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesenen
Entschädigungsleistungen und den Ergebnissen aus der Jahresrechnung wird auf
die einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil verteilt. 4Es sind jeweils die
Entschädigungsleistungen des Jahres zu verwenden, für das zuletzt vor Beginn
des Beitragsjahres über die Entlastung (§ 77 Abs. 1 SGB IV) zu beschließen war
sowie der zwei davor liegenden Jahre.
(3) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden den einzelnen Umlagegruppen im Landesbereich (§ 2 Abs. 2) die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:
LA1 Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern sie nicht der Umlagegruppe LA2 zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
freiwillig versicherte Personen, die in Kapital- oder
Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
Deutsche, die im
Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitern,
deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind (§ 2 Absatz 3 Satz 1
Nr. 1 SGB VII)
Personen, die
einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie
Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien,
Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl.
S. 1778) leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2c SGB VII),
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII)
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII)
Personen, die ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII)
Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII)
Personen, die
als Zeugen herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11b SGB VII)
Personen, die
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen
Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen
werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)
Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII)
Personen, die im
Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1
Nr. 12 SGB VII)
Personen, die
nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen
Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich
mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten
als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich
leisten (§ 2 Abs. 1a SGB VII)
LA2 Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftige tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII)
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)
Personen, die in
Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen des Landes Nordrhein-Westfalen tätig
sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen,
einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung
dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)
Personen, die
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese
Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig
mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater
Niederlassung ausgeübt werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d SGB VII)
LS1 Kinder
während des Besuchs von Tageseinrichtungen und während der Betreuung durch
Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen
Sprachförderungskursen, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,
wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§ 2 Abs. 1
Nr. 8a SGB VII)
Kinder,
die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind,
aber im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in
Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B.
Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu
ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger
Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig
ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr
zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Abs.
2)
LS2 Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)
LS3 Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)
Studierende
während des Besuchs von Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII)
Doktoranden oder
Diplomanden (einschließlich Masteranwärter), die sich erlaubterweise im Auftrag
oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule zu Forschungszwecken
oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu
fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach
anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse
für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII, §
5 Absatz 3)
Lernende während
der beruflichen Aus- und Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
Personen, die an
einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die
Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen
Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert
wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und das Land
Nordrhein-Westfalen Träger der Maßnahme ist.
(4) Den einzelnen Umlagegruppen im kommunalen Bereich werden die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:
KA1
Beschäftigte,
sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 oder KA5 zuzurechnen sind sowie
Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern diese nicht der
Umlagegruppe KA2 zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
freiwillig versicherte Personen, die in Kapital- oder
Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 129 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, 218d SGB VII i.V.m. § 129 Abs. 3 SGB VII i.d.F. bis 31.12.2004, Artikel. 4 § 11 UVNG)
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII)
Personen, die ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII), sofern sie nicht der Umlagegruppe KA3 zuzurechnen sind
Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII)
Personen, die
als Zeugen herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11b SGB VII)
Personen, die
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen
Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen
werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)
Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII)
Personen, die im
Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1
Nr. 12 SGB VII)
Personen, die
nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen
Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich
mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten
als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten
(§ 2 Abs. 1a SGB VII)
Personen, die
einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie
Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien,
Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl.
S. 1778) leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2c SGB VII),
KA2 Personen, die wie Beschäftigte für Haushalte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)
Personen, die in
Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII),
Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII)
Personen, die
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person persönlich einsetzen (§ 2
Abs. 1 Nr. 13c SGB VII)
Personen, die
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese
Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig
mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater
Niederlassung ausgeübt werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d SGB VII)
Personen, die an
einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die
Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen
Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert
wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und eine Einrichtung zur
Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung Träger der
Maßnahme ist
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinnes des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII)
Personen, die bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
Pflegepersonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII)
Personen, die
Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach §
11 Abs. 3 SGB XII erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
Ehrenamtlich
Tätige und bürgerschaftlich Engagierte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, § 5 der
Satzung)
Personen, die in
Feuerwehren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung tätig sind (§ 2 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)
Personen, die an
einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die
Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen
Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert
wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und eine Feuerwehr im
Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung Träger der Maßnahme ist
KA3 - Personen,
die ehrenamtlich als Mitglied der Kreistage, der Städteregionstage, der
Gemeinderäte sowie ggfs. der Bezirksvertretungen tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a
SGB VII)
als gewählte
oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen freiwillig
versicherte Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)
KA5 Beschäftigte in Haushalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
KS1 Kinder
während des Besuchs von Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)
Kinder,
die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind,
aber im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in
Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B.
Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu
ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger
Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig
ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr
zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Abs.
2)
KS2 Schüler
während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)
KS3 Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)
Studierende
während des Besuchs von Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII)
Doktoranden oder
Diplomanden (einschließlich Masteranwärter), die sich erlaubterweise im Auftrag
oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule zu
Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der
von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie
nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern
die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist (§ 3 Absatz 1
Nummer 2 SGB VII, § 5 Absatz 3)
Lernende während
der beruflichen Aus- und Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
Personen, die an einer Maßnahme
teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für
Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen
nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr.
14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII).
(5) Entschädigungsleistungen, die den Unternehmen der Unfallkasse (§132 SGB VII) zuzurechnen sind, werden den Umlagegruppen entsprechend des Anteils an den Entschädigungsleistungen zugerechnet.
(6) Nicht zurechenbare erbrachte Entschädigungsleistungen sind den einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil hinzuzurechnen.
§ 4
Hebesatz und Beitragsmaßstab der Umlagegruppen
(1) Der für die Umlagegruppe maßgebliche Hebesatz ergibt sich, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist, aus der Division des Umlageanteils der Umlagegruppe (§ 2) durch den für die Umlagegruppe geltenden Beitragsmaßstab (Absätze 4 - 10). Der Hebesatz wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.
(2) Die Hebesätze für die Umlagegruppen KA3 und KA5 sind abweichend von Absatz 1 auf volle Euro-Beträge festzusetzen. Sie werden nach § 187 Abs. 3 SGB VII gerundet.
(3) Die Berechnung eines Hebesatzes für eine Umlagegruppe entfällt, wenn in der Umlagegruppe nur ein Beitragsschuldner vorhanden ist.
(4) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen KA1 und LA1 ist, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4, die durch die Zahl 1 000 dividierte Summe der mit dem elektronischen Lohnnachweis (§ 26a der Satzung) für das Beitragsjahr gemeldeten Arbeitsstunden der Versicherten in den der jeweiligen Umlagegruppe zugeordneten Unternehmen. Die mit dem elektronischen Lohnnachweis gemeldeten Arbeitsstunden der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SGB VII Versicherten werden in Höhe von 5 Prozent berücksichtigt. Den nach Satz 1 gemeldeten Arbeitsstunden werden die Arbeitsstunden der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Satzung freiwillig versicherten Personen in der jeweiligen Umlagegruppe hinzugerechnet. Zur Feststellung der Arbeitsstunden nach Satz 3 führt die Unfallkasse den Meldungen nach Satz 1 entsprechende Abfragen bei den nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Satzung freiwillig Versicherten durch.
(5) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LA2 und KA2 ist die Zahl der Einwohner. Maßgeblich sind die bis zum 30. Juni des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verfügbaren aktuellsten Erhebungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen.
(6) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA3 ist die Zahl der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und der Bezirksvertretungen sowie die Zahl der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Satzung freiwillig versicherten Personen. Maßgeblich sind die Zahlen der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und Bezirksvertretungen, die sich aus den Veröffentlichungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen über die zuletzt bis zum Ende des Beitragsjahres durchgeführte Kommunalwahl ergeben. Soweit der Landesbetrieb über keine Daten verfügt, sind eigene Erhebungen entsprechend Satz 1 anzustellen. Die Zahl der freiwillig versicherten Personen nach Satz 1 wird durch die am 31. März des Beitragsjahres bestehenden freiwilligen Versicherungen bestimmt, die in der dafür von der Unfallkasse verwendeten elektronischen Datenverarbeitung erfasst sind.
(7) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA5 ist die Zahl der Beschäftigen, die am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung der Unfallkasse nachgewiesen ist.
(8) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe LS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nrn. 2, 2a SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen, bei den Trägern der vorschulischen Sprachförderungskurse, an denen Versicherte auf Grund landesrechtlicher Regelungen teilnehmen, sowie bei den betreuenden Tagespflegepersonen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31. März des Beitragsjahres in den Einrichtungen angemeldeten Kinder bzw. die Zahl der zu diesem Zeitpunkt von Tagepflegepersonen betreuten Kinder.
(9) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LS2 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS2 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31. März des Beitragsjahres in den Einrichtungen angemeldeten Schüler.
(10) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe LS3 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII und der Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist, sowie der Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS3 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist, sowie der Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31. März des Beitragsjahres in den Einrichtungen angemeldeten Schüler, Studierenden sowie Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII.
(11) Die Unternehmen sind verpflichtet, die für die Festsetzung der Beiträge angeforderten Angaben fristgerecht mitzuteilen. Soweit zu den in den Absätzen 4 und 8 bis 10 genannten Stichtagen keine Werte vorliegen, kann für die Meldung auf die aktuellsten, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Daten zurück gegriffen werden. Soweit die Unternehmen die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch erbringen, kann die Unfallkasse eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).
§ 5
Individueller Beitragsmaßstab und Beitrag der Unternehmen
(1) Der von dem einer Umlagegruppe nach § 2 zugeordneten Unternehmen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des für seine Umlagegruppe nach § 4 errechneten Hebesatzes mit dem für das Unternehmen geltenden Beitragsmaßstab (Absatz 2). Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.
(2) Individueller Beitragsmaßstab im Sinne des Absatz 1 ist der für das Unternehmen geltende Einzelwert des Beitragsmaßstabes nach § 4 Abs. 4 10, soweit nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 7 keine abweichende Regelung gilt.
(3) Für die freiwillig versicherten Personen in der Umlagegruppe KA1 bestimmt § 4 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4, für die freiwillig versicherten Personen in der Umlagegruppe KA3 bestimmt § 4 Absatz 6 den individuellen Beitragsmaßstab.
(4) Für Unternehmen der Umlagegruppe KA5 gilt, soweit kein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Abs. 7 SGB IV) vorliegt, als individueller Beitragsmaßstab die Höchstzahl der im Beitragsjahr nebeneinander beschäftigten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer der einzelnen Beschäftigungen im Jahr. Soweit für die nach § 28a Abs. 7 SGB IV der Einzugsstelle gemeldeten geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach § 185 Abs. 4 Satz 3 bis 6 SGB VII und ggf. einer dazu ergangenen Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz festgelegt wird, tritt dieser für diese Personen insoweit an die Stelle des Beitrags nach dieser Beitragsordnung.
§ 6
Beitragsvorschuss und Beitrag
(1)
Im Beitragsjahr wird mit Ausnahme der Unternehmen der Umlagegruppe KA5 ein
Beitragsvorschuss erhoben. Für die Berechnung des Beitragsvorschusses gelten
die §§ 1 bis 5 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die zum 30. Juni des Jahres,
das vor dem Beitragsjahr liegt, der Unfallkasse vorliegenden aktuellsten Daten
zu den Beitragsmaßstäben gemäß § 4 Absatz 4 bis 6 und 8 bis 10 verwendet
werden. Der Beitragsvorschuss der Umlagegruppen KA1 und LA1 wird abweichend von
Satz 2 in den Beitragsjahren 2018 und 2019 auf der Grundlage des
Beitragsmaßstabes gemäß § 4 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung und nur auf Basis der Zahl der Beschäftigten am 31. März 2017 erhoben.
(2)
In dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr werden die Beiträge der
Unternehmen unter Anrechnung der Beitragsvorschüsse nach Absatz 1 erhoben
(Beitragsbescheid). Maßgeblich für die Umlagerechnung sind die zum 30. Juni des
dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den
Beitragsmaßstäben gemäß § 4 Absatz 4 bis 6 und 8 bis 10. Die Beiträge der
Unternehmen der Umlagegruppe KA5 werden abweichend von Satz 1 im Beitragsjahr
durch einen Beitragsbescheid erhoben.
§ 7
Übergang von Unternehmen und Teilunternehmen
(1)
Geht der Teil eines Unternehmens nach dem in § 4 Absatz 8 Satz 4, Absatz 9 Satz
4 oder Absatz 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt und bis zum Beginn des dem
Beitragsjahr folgenden Jahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung
über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des Unternehmens (§ 5 Absatz 2)
für den Beitragsvorschuss des Folgejahres um die Zahl der übergegangenen Kinder
im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen Schüler im Sinne des § 4
Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schüler, Studierenden, Lernenden und
Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 reduziert. Geht in
Fällen der Umlagegruppen KA1 und LA1 der Teil eines Unternehmens bis zum Beginn
des dem Beitragsjahr folgenden Jahres auf einen anderen Träger der
Unfallversicherung über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des
Unternehmens (§ 5 Absatz 2) für den Beitragsvorschuss der beiden folgenden
Jahre um die Zahl der Arbeitsstunden der übergegangenen Beschäftigten im Sinne
des § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 reduziert. Abweichend von Satz 2 wird für die
Beitragsjahre 2018 und 2019 auf der Grundlage des § 4 Absatz 4 in der bis zum
31. Dezember 2017 geltenden Fassung die Zahl der übergegangen Beschäftigten
berücksichtigt. Geht ein Unternehmen oder der Teil eines Unternehmens auf ein
anderes bestehendes oder neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der
Unfallkasse über, so gelten für das abgebende Unternehmen die Sätze 1 bis 3;
der Beitragsmaßstab des aufnehmenden Unternehmens wird entsprechend erhöht.
(2)
Für Unternehmen, die im Beitragsjahr neu gegründet werden, gilt bis zum
Vorliegen der Meldung nach § 4 Absatz 8 bis 10 als individueller
Beitragsmaßstab für den Beitragsvorschuss des Beitragsjahres und des
Folgejahres sowie für den Beitrag, soweit nicht lediglich die Kinder, Schüler,
Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4
übergehen, die Zahl der Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, Schüler im
Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der Schüler, Studierenden, Lernenden und
Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 am letzten Tag des
Monats, der auf die Unternehmensgründung folgt. Für Unternehmen, die im
Beitragsjahr vor dem in § 4 Absatz 8 Satz 4, Absatz 9 Satz 4 oder Absatz 10
Satz 4 bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden, gilt als individueller
Beitragsmaßstab die Meldung aus dem Vorjahr. Für Unternehmen der Umlagegruppen
KA1 und LA1, die im Beitragsjahr neu gegründet werden, gilt bis zum Vorliegen
der Meldung nach § 4 Absatz 4 für ein gesamtes Jahr als individueller
Beitragsmaßstab für Beitragsvorschüsse, soweit nicht lediglich die
Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 4 übergehen, die Zahl der Arbeitsstunden der
Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 für den Monat, der auf die
Unternehmensgründung folgt, hochgerechnet auf ein Jahr.
(3)
Geht ein Unternehmen im Beitragsjahr auf einen anderen Träger der
Unfallversicherung über oder wird ein Unternehmen im Beitragsjahr geschlossen,
so reduziert sich der individuelle Beitragsvorschuss und in Fällen des § 4
Absatz 8 bis 10 der Beitrag um ein Zwölftel je vollen Monat, für den eine
Zuständigkeit der Unfallkasse nicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend für
Unternehmen, die im Laufe des Beitragsjahres von einem anderen Träger der
Unfallversicherung auf die Unfallkasse übergehen oder die im Beitragsjahr neu
gegründet werden. Geht der Teil eines Unternehmens im Beitragsjahr auf ein neu
gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so reduziert
sich der individuelle Beitragsvorschuss des Beitragsjahres und in Fällen des §
4 Absatz 8 bis 10 der Beitrag des abgebenden Unternehmens um ein Zwölftel je
vollen Monat des Betrages, der auf die Zahl der Arbeitsstunden der
übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2, der
übergegangenen Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen
Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schüler,
Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz
10 Satz 4 entfällt. Abweichend von Satz 3 wird für die Beitragsjahre 2018 und
2019 auf der Grundlage des § 4 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Fassung die Zahl der übergegangenen Beschäftigten berücksichtigt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmen, die der Umlagegruppe KA5
zugeordnet sind oder im Beitragsjahr zugeordnet werden.
§ 8
Außerordentlicher Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage, Abfindung
(1) Die Vertreterversammlung kann, wenn es die Finanzlage der Unfallkasse erfordert, zur Sicherung des Beitragsaufkommens beschließen, dass die Unternehmen außerordentliche Vorschüsse auf die Beiträge bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten haben (§ 164 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, dass eine Nachtragsumlage erhoben wird, wenn Beiträge und Betriebsmittel (§ 29 der Satzung) nicht ausreichen, den Finanzbedarf der Unfallkasse bis zum Eingang der nächsten ordentlichen Umlage nach § 6 Absatz 1 zu decken.
(3)
Für die Beitragsvorschüsse nach Absatz 1 und die Nachtragsumlage nach Absatz 2
gelten die Vorschriften dieser Beitragsordnung entsprechend.
(4)
Die Unfallkasse kann bei Einstellung des Unternehmens für die Zeit vom Ablauf
des Kalenderjahres, für das der Beitrag zuletzt festgestellt worden ist, bis
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Zuständigkeit der Unfallkasse den
Beitrag nach dem Hebesatz der Umlage für den Beitragsvorschuss und dem
individuellen Beitragsmaßstab des laufenden Kalenderjahres erheben
(Beitragsabfindung, § 164 Absatz 2 SGB VII). Dies gilt nicht für Unternehmen,
die der Umlagegruppe KA5 zugeordnet sind. Über die Abfindung erteilt die
Unfallkasse einen Bescheid; §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
§ 9
Beitragszuschlagsverfahren
(1) Dem einzelnen Unternehmen der Umlagegruppen KA1, KS1, KS2 und KS3 werden unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistungen für gemeldete Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt (§ 185 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). Unternehmen, für die die Unfallkasse nicht im gesamten Beobachtungszeitraum (Absatz 3) zuständig war sowie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen nehmen am Beitragszuschlagsverfahren nicht teil.
(2) Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Absatz 5) des einzelnen Unternehmens die Durchschnittsbelastung (Absatz 6) aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen einer Umlagegruppe überschreitet. Die Berechnung erfolgt getrennt für jede Umlagegruppe.
(3) Als Beobachtungszeitraum für das Beitragszuschlagsverfahren gelten die beiden letzten Jahre, für die zuletzt über die Entlastung (§ 77 Absatz 1 SGB IV) zu beschließen war; dies sind das vorletzte und das davor liegende Jahr vor dem Beitragsjahr.
(4) Entschädigungsleistungen sind die im Beobachtungszeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen der Kontengruppen 40-58 für Versicherungsfälle, die der Unfallkasse im Beobachtungszeitraum erstmals gemeldet wurden. Außer Ansatz bleiben die Entschädigungsleistungen für Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
(5) Als Eigenbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag des Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.
(6) Als Durchschnittsbelastung einer Umlagegruppe gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen der jeweiligen Umlagegruppe im Beobachtungszeitraum entfällt.
(7) Entsprechend der prozentualen Abweichung der Eigenbelastung von der Durchschnittsbelastung beträgt der Beitragszuschlag
a) 5 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 5 % bis zu 25 % überschreitet,
b) 10 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 25 % und bis zu 50 % überschreitet,
c) 15 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 50 % und bis zu 75 % überschreitet,
d) 20 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 75 % und bis zu 100 % überschreitet,
e) 25 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 100 % und bis zu 125 % überschreitet und
f) 30 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 125 % überschreitet.
(8) Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschlag ist der Mittelwert, der sich aus dem im Beobachtungszeitraum zu entrichtenden Beitrag für die jeweilige Umlagegruppe ergibt.
(9)
Die Beitragszuschläge werden zeitgleich mit der Umlagerechnung berechnet und
werden bei der Ermittlung des Umlageanteils der jeweiligen Umlagegruppe
berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
(10)
§ 7 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 10
Bescheid
(1)
Über den nach Abschnitt 1 ermittelten Beitrag, Beitragsvorschuss (§§ 6 Absatz
1, 8 Absatz 1) und Beitrag zur Nachtragsumlage wird dem Unternehmen ein
Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:
1.
der ermittelte Beitrag oder Beitragsvorschuss unter Angabe des individuellen
Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes,
2. die Zahlungsfrist.
(2) Ein eventueller Beitragszuschlag wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:
1. der festgesetzte Zuschlag unter Angabe der Eigenbelastung, der Durchschnittsbelastung sowie der Bemessungsgrundlage für den Zuschlag,
2. die Zahlungsfrist.
(3) Die Bescheide sind frühestens mit Beginn des Beitragsjahres schriftlich bekanntzugeben.
(4) Der Widerspruch gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
§ 11
Fälligkeit, Säumniszuschlag
(1) Die Fälligkeit der Beiträge, Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), Beiträge zur Nachtragsumlage und Beitragszuschläge richtet sich nach § 23 Absatz 3 SGB IV. Sofern der Beitragsvorschuss oder der Beitragszuschlag eines Unternehmens den Betrag von 250 000 Euro erreicht oder das Unternehmen die Unfallkasse zur Einziehung des Beitrags vom Girokonto ermächtigt und der zu zahlende Jahresbetrag 500 Euro erreicht, wird der Betrag, abhängig vom Zeitraum der Zuständigkeit der Unfallkasse für das Unternehmen im Beitragsjahr, in bis zu vier gleichen Teilen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
(2) Säumniszuschläge werden nach § 24 SGB IV erhoben. Für die Säumniszuschläge gelten Absatz 1 Satz 1 sowie § 12 Absatz 1 entsprechend.
§ 12
Stundung, Niederschlagung, Erlass, Beitreibung
(1) Beiträge, Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), Beiträge zur Nachtragsumlage, Beitragszuschläge sowie Säumniszuschläge können nach § 76 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit den Richtlinien des Vorstandes der Unfallkasse über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(2) Die Beitreibung des Beitrages, der Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), der Beiträge zur Nachtragsumlage, eines eventuellen Beitragszuschlages und der Säumniszuschläge richtet sich nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.
*) zuletzt
geändert
durch 14.
Satzungsänderung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 666).