Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen *)
Beitragsordnung
Abschnitt 1
Berechnung der Beiträge
§ 1
Umlagerechnung
(1) Die Beiträge der Unternehmen werden im Wege der Umlage berechnet. Dabei umfassen die Beiträge des Landes und der Gemeinden auch die von diesen nach § 185 Abs. 2 SGB VII aufzubringenden Aufwendungen.
(2) Grundlage der Umlagerechnung ist der Mittelbedarf, der sich aus dem Haushaltsplan für das Beitragsjahr ergibt (§ 27 der Satzung).
§ 2
Umlagegruppen
(1) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich gebildet.
(2) Für den Landesbereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:
|
Bezeichnung |
Mitglieder der
Umlagegruppe |
|
LA1 (Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte) |
das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem Landesbereich zuzuordnen ist |
|
LA2 (beitragsfrei Versicherte) |
das Land Nordrhein-Westfalen |
|
LS1 (Kinder in Tageseinrichtungen, Kinder während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen) |
das
Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Aufwendungen für Kinder in
Tageseinrichtungen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, als
Träger der Aufwendungen für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen
i.S.v. § 23 SGB VIII betreut werden und als Träger der Aufwendungen für
Kinder, die an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen, die nicht in
Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund
landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nrn. 2,
2a SGB VII) sowie das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind |
|
LS2 (Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen) |
das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII sowie das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind |
|
LS3 (Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII) |
das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler an privaten berufsbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII und Studierende an privaten Hochschulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8c, 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII sowie das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII oder von Einrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind. |
(3) Für den kommunalen Bereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:
|
Bezeichnung |
Mitglieder der
Umlagegruppe |
|
KA1 (Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte) |
die Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem kommunalen Bereich zuzuordnen ist |
|
KA2 (in Feuerwehren und in deren Verbänden Tätige sowie sonstige beitragsfrei Versicherte) |
die Gemeinden |
|
KA3 (kommunale
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, gewählte oder beauftragte Personen im
Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen) |
die
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie freiwillig versicherte, gewählte oder
beauftragte Personen im Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen nach § 6
Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung sowie an Stelle
dieser Personen im Ehrenamt in Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die
antragstellende gemeinnützige Organisation oder ihr antragstellender Verband |
|
KA4 (weggefallen) |
|
|
KA5 (Beschäftigte in Haushalten) |
Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII |
|
KS1 (Kinder in Tageseinrichtungen) |
Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind |
|
KS2 (Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen) |
Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind |
|
KS3 (Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII) |
Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c, von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII oder von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII sind. |
(1) Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) am Mittelbedarf (§ 1 Abs. 2) entspricht, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, dem Verhältnis der Summe der Entschädigungsleistungen (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind (Absätze 3 und 4), zur Summe aller von der Unfallkasse erbrachten Entschädigungsleistungen. Dem nach Satz 1 ermittelten Umlageanteil der jeweiligen Umlagegruppe werden ggfs. Beitragszuschläge (§ 9) zugerechnet.
(2)
Für die Berechnung der Umlageanteile sind die Entschädigungsleistungen der
Kontengruppen 40 58 maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind.
Soweit sich aus der Jahresrechnung keine Unterscheidung nach Umlagegruppen
ergibt, werden die Entschädigungsleistungen zu Grunde gelegt, die in der dafür
verwendeten elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind. Der Unterschiedsbetrag
zwischen den in der elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesenen
Entschädigungsleistungen und den Ergebnissen aus der Jahresrechnung wird auf
die einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil verteilt. 4Es sind jeweils die
Entschädigungsleistungen des Jahres zu verwenden, für das zuletzt vor Beginn
des Beitragsjahres über die Entlastung (§ 77 Abs. 1 SGB IV) zu beschließen war
sowie der zwei davor liegenden Jahre.
(3) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB
VII festgelegten Zuständigkeiten werden den einzelnen Umlagegruppen im
Landesbereich (§ 2 Absatz 2) die Entschädigungsleistungen für die folgenden
Versicherten zugerechnet:
|
Nr. |
Gruppe |
Versicherte |
Grundlage |
|
1 |
LA1 |
|
|
|
1.1 |
|
Beschäftigte sowie Personen, die wie
Beschäftigte tätig werden, sofern sie nicht der Umlagegruppe LA2 zuzuordnen
sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 SGB VII |
|
1.2 |
|
freiwillig versicherte
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie
Unternehmerinnen und Unternehmer selbständig tätig sind |
§ 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII |
|
1.3 |
|
Deutsche, die im Ausland bei einer
amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitung, deutschen Mitgliedern
oder Bediensteten beschäftigt sind |
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII |
|
1.4 |
|
Personen, die einen internationalen
Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler
Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien, Senioren,
Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S.
1778) leisten |
§ 2 Absatz 3 Nr. 2c SGB VII |
|
1.5 |
|
Menschen mit Behinderungen, die in
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen
Leistungsanbietenden nach § 60 SGB IX oder in Blindenwerkstätten im Sinne des
§ 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII |
|
1.6 |
|
Personen, die selbständig oder
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der
Wohlfahrtspflege tätig sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VII |
|
1.7 |
|
Personen, die ehrenamtlich tätig sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII |
|
1.8 |
|
Personen, die zur Unterstützung einer
Diensthandlung herangezogen werden |
§ 2 Absatz 1 Nr. 11a SGB VII |
|
1.9 |
|
Personen, die als Zeugin oder Zeuge
herangezogen werden |
§ 2 Absatz 1 Nr. 11b SGB VII |
|
1.10 |
|
Personen, die Blut oder körpereigene
Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder
Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden |
§ 2 Absatz 1 Nr. 13b SGB VII |
|
1.11 |
|
Personen, die auf Kosten einer
Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten |
§ 2 Absatz 1 Nr. 15a SGB VII |
|
1.12 |
|
Personen, die im Zivilschutz
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII |
|
1.13 |
|
Personen, die nach Erfüllung der
Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst
eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht
Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige
einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten |
§ 2 Absatz 1a SGB VII |
|
2 |
LA2 |
|
|
|
2.1 |
|
Personen, die wie Beschäftigte für nicht
gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden |
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII |
|
2.2 |
|
Personen, die während einer aufgrund
eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer
strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen
Anordnung wie Beschäftige tätig werden |
§ 2 Absatz 2 Satz 2 SGB VII |
|
2.3 |
|
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen
oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur
Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen
versicherten Tätigkeit erforderlich sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII |
|
2.4 |
|
Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe
bei Unglücksfällen des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich
der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 1 Nr. 12 SGB VII |
|
2.5 |
|
Personen, die Tätigkeiten als Notärztin
oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer
Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden
wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als
zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt
werden |
§ 2 Absatz 1 Nr. 13d SGB VII |
|
3 |
LS1 |
|
|
|
3.1 |
|
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen
und während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der
Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, die nicht in
Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund
landesrechtlicher Regelungen erfolgt |
§ 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII |
|
3.2 |
|
Kinder, die nicht bereits nach anderen
Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind, aber im Sinne von § 3 Absatz 1
Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der
Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B. Studentenwerke), betreut werden,
um den Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern,
und sich im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der aufgesuchten
Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig ist, erlaubterweise auf der
Stätte der Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung
aufhalten |
§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Absatz 2 der Satzung |
|
4 |
LS2 |
Schülerinnen und Schüler während des
Besuchs von allgemeinbildenden Schulen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII |
|
5 |
LS3 |
|
|
|
5.1 |
|
Schülerinnen und Schüler während des
Besuchs von berufsbildenden Schulen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII |
|
5.2 |
|
Studierende während des Besuchs von
Hochschulen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 8c SGB VII |
|
5.3 |
|
Doktorandinnen und Doktoranden oder Diplomandinnen
und Diplomanden (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter auf einen Bachelor
oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der
Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden
Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu
Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der
von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie
nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern
die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist |
§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Absatz 3 der Satzung |
|
5.4 |
|
Lernende während der beruflichen Aus-
und Fortbildung |
§ 2 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII |
|
5.5 |
|
Personen, die an einer Maßnahme
teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur
für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger
oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird und
das Land Nordrhein-Westfalen Träger der Maßnahme ist |
§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr.
3 SGB VII |
(4) Den einzelnen
Umlagegruppen im kommunalen Bereich werden die Entschädigungsleistungen für die
folgenden Versicherten zugerechnet:
|
Nr. |
Gruppe |
Versicherte |
Grundlage |
|
1 |
KA1 |
|
|
|
1.1 |
|
Beschäftigte, sofern diese nicht der
Umlagegruppe KA2 oder KA5 zuzurechnen sind sowie Personen, die wie
Beschäftigte tätig werden, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 zuzuordnen
sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 SGB
VII |
|
1.2 |
|
freiwillig versicherte
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie
Unternehmerinnen und Unternehmer selbständig tätig sind |
§ 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII |
|
1.3 |
|
Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbietenden
nach § 60 SGB IX oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder
für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind |
§§ 2 Absatz 1 Nr. 4, 129 Absatz 1 Nr. 1
und 1a, 218d SGB VII i.V.m. § 129 Absatz 3 SGB VII i.d.F. bis 31.12.2004, Artikel 4 § 11 UVNG |
|
1.4 |
|
Personen, die selbständig oder
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der
Wohlfahrtspflege tätig sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VII |
|
1.5 |
|
Personen, die ehrenamtlich tätig sind,
sofern sie nicht der Umlagegruppe KA3 zuzurechnen sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII |
|
1.6 |
|
Personen, die zur Unterstützung einer
Diensthandlung herangezogen werden |
§ 2 Absatz 1 Nr. 11a SGB VII |
|
1.7 |
|
Personen, die als Zeugin oder Zeuge
herangezogen werden |
§ 2 Absatz 1 Nr. 11b SGB VII |
|
1.8 |
|
Personen, die Blut oder körpereigene
Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder
Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden |
§ 2 Absatz 1 Nr. 13b SGB VII |
|
1.9 |
|
Personen, die auf Kosten einer
Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten |
§ 2 Absatz 1 Nr. 15a SGB VII |
|
1.10 |
|
Personen, die im Zivilschutz
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen
dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen
Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII |
|
1.11 |
|
Personen, die nach Erfüllung der
Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst
eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht
Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige
einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten |
§ 2 Absatz 1a SGB VII |
|
1.12 |
|
Personen, die einen internationalen
Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler
Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien, Senioren,
Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S.
1778) leisten |
§ 2 Absatz 3 Nr. 2c SGB VII |
|
1.13 |
|
Personen, die in der Zeit ab 1. Januar
2022 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem Testzentrum im
Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den
jeweils dort angegliederten mobilen Teams ausüben, soweit die Unfallkasse für
die Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums, des Testzentrums oder
des jeweils dort angegliederten mobilen Teams zuständig ist und sofern keine
Beitragsfreiheit besteht |
§
218g Absatz 3 SGB VII |
|
2 |
KA2 |
|
|
|
2.1 |
|
Personen, die wie Beschäftigte für
Haushalte tätig werden |
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII |
|
2.2 |
|
Personen, die sich Untersuchungen,
Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften
zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen
versicherten Tätigkeit erforderlich sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII |
|
2.3 |
|
Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe
bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser
Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen,
die der Nachwuchsförderung dienen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 1 Nr. 12 SGB VII |
|
2.4 |
|
Personen, die bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher
gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten |
§ 2 Absatz 1 Nr. 13a SGB VII |
|
2.5 |
|
Personen, die sich bei der Verfolgung
oder Festnahme einer Person persönlich einsetzen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 13c SGB VII |
|
2.6 |
|
Personen, die Tätigkeiten als Notärztin
oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer
Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden
wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als
zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt
werden |
§ 2 Absatz 1 Nr. 13d SGB VII |
|
2.7 |
|
Personen, die an einer Maßnahme
teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für
Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder
einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird und eine
Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 7 der
Satzung Träger der Maßnahme ist |
§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr.
3 SGB VII |
|
2.8 |
|
Personen, die bei der Schaffung
öffentlich geförderten Wohnraums im Sinnes des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum
im Sinne des § 16 Absatz 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der
Selbsthilfe tätig sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 16 SGB VII |
|
2.9 |
|
Personen, die bei in Eigenarbeit nicht
gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten tätig werden |
§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 SGB
VII |
|
2.10 |
|
Pflegepersonen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII |
|
2.11 |
|
Personen, die Leistungen der Träger der
Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 SGB XII
erhalten |
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII |
|
2.12 |
|
Ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich
Engagierte |
§ 3 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII, § 5 der Satzung |
|
2.13 |
|
Personen, die in Feuerwehren im Sinne
des § 3 Absatz 1 Nr. 6 der Satzung tätig sind |
§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 1 Nr. 12 SGB VII |
|
2.14 |
|
Personen, die an
einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die
Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II
zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger
gefördert wird und eine Feuerwehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 6 der Satzung
Träger der Maßnahme ist |
§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr.
3 SGB VII |
|
2.15 |
|
Personen, die in
der Zeit ab 15. Dezember 2020 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem
Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung
oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam
ausüben, sofern Beitragsfreiheit besteht und soweit die Unfallkasse für die
Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums oder des dort angegliederten
mobilen Impfteams zuständig ist |
§ 130 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII |
|
2.16 |
|
Personen, die in
der Zeit ab 4. März 2021 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem
Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung
oder einem dort angegliederten mobilen Testteam ausüben, sofern
Beitragsfreiheit besteht und soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder
den Betreiber des Testzentrums oder des angegliederten mobilen Testteams
zuständig ist und nicht Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten
Tätigkeit erzielt werden |
§ 131 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII |
|
3 |
KA3 |
|
|
|
3.1 |
|
Personen, die
ehrenamtlich als Mitglied der Kreistage, der Städteregionstage, der
Gemeinderäte oder der Bezirksvertretungen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen
für diese Tätigkeit teilnehmen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII |
|
3.2 |
|
als gewählte
oder beauftragte Personen im Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen
freiwillig versicherte Personen |
§ 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII, § 6 Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 der Satzung |
|
4 |
KA5 |
Beschäftigte in Haushalten |
§ 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII |
|
5 |
KS1 |
|
|
|
5.1 |
|
Kinder während des Besuchs von
Tageseinrichtungen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII |
|
5.2 |
|
Kinder, die nicht bereits nach anderen Vorschriften
gesetzlich unfallversichert sind, aber im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB
VII auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule
insoweit zusammenarbeiten (z.B. Studentenwerke), betreut werden, um den
Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, und
sich im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der aufgesuchten Hochschule,
für welche die Unfallkasse zuständig ist, erlaubterweise auf der Stätte der
Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten |
§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Absatz 2 der Satzung |
|
6 |
KS2 |
Schülerinnen und Schüler während des
Besuchs von allgemeinbildenden Schulen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII |
|
7 |
KS3 |
|
|
|
7.1 |
|
Schülerinnen und Schüler während des Besuchs
von berufsbildenden Schulen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII |
|
7.2 |
|
Studierende während des Besuchs von
Hochschulen |
§ 2 Absatz 1 Nr. 8c SGB VII |
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7.3 |
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Doktorandinnen und Doktoranden oder Diplomandinnen
und Diplomanden (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter auf einen Bachelor
oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der
Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden
Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu
Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der
von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie
nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern
die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist |
§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Absatz 3 der Satzung |
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7.4 |
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Lernende während der beruflichen Aus-
und Fortbildung |
§ 2 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII |
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7.5 |
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Personen, die an einer Maßnahme
teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur
für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger
oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird |
§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr.
3 SGB VII |
(5) Entschädigungsleistungen, die den Unternehmen der Unfallkasse (§132 SGB VII) zuzurechnen sind, werden den Umlagegruppen entsprechend des Anteils an den Entschädigungsleistungen zugerechnet.
(6) Nicht zurechenbare erbrachte Entschädigungsleistungen sind den einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil hinzuzurechnen.
§ 4
Hebesatz und Beitragsmaßstab der Umlagegruppen
(1) Der für die Umlagegruppe maßgebliche Hebesatz ergibt sich, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist, aus der Division des Umlageanteils der Umlagegruppe (§ 2) durch den für die Umlagegruppe geltenden Beitragsmaßstab (Absätze 4 - 10). Der Hebesatz wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.
(2) Die Hebesätze für die Umlagegruppen KA3 und KA5 sind abweichend von Absatz 1 auf volle Euro-Beträge festzusetzen. Sie werden nach § 187 Abs. 3 SGB VII gerundet.
(3) Die Berechnung eines Hebesatzes für eine Umlagegruppe entfällt, wenn in der Umlagegruppe nur ein Beitragsschuldner vorhanden ist.
(4) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen KA1 und LA1 ist, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4, die durch die Zahl 1 000 dividierte Summe der mit dem elektronischen Lohnnachweis (§ 26a der Satzung) für das Beitragsjahr gemeldeten Arbeitsstunden der Versicherten in den der jeweiligen Umlagegruppe zugeordneten Unternehmen. Die mit dem elektronischen Lohnnachweis gemeldeten Arbeitsstunden der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SGB VII Versicherten werden in Höhe von 5 Prozent berücksichtigt. Den nach Satz 1 gemeldeten Arbeitsstunden werden die Arbeitsstunden der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Satzung freiwillig versicherten Personen in der jeweiligen Umlagegruppe hinzugerechnet. Zur Feststellung der Arbeitsstunden nach Satz 3 führt die Unfallkasse den Meldungen nach Satz 1 entsprechende Abfragen bei den nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Satzung freiwillig Versicherten durch.
(5) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LA2 und KA2 ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich sind die bis zum 30. Juni des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verfügbaren aktuellsten Erhebungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen.
(6) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA3 ist die Zahl der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und der Bezirksvertretungen sowie die Zahl der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Satzung freiwillig versicherten Personen. Maßgeblich sind die Zahlen der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und Bezirksvertretungen, die sich aus den Veröffentlichungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen über die zuletzt bis zum Ende des Beitragsjahres durchgeführte Kommunalwahl ergeben. Soweit der Landesbetrieb über keine Daten verfügt, sind eigene Erhebungen entsprechend Satz 1 anzustellen. Die Zahl der freiwillig versicherten Personen nach Satz 1 wird durch die am 31. März des Beitragsjahres bestehenden freiwilligen Versicherungen bestimmt, die in der dafür von der Unfallkasse verwendeten elektronischen Datenverarbeitung erfasst sind.
(7) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA5 ist die Zahl der Beschäftigten, die am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung der Unfallkasse nachgewiesen ist.
(8) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe LS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nrn. 2, 2a SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen, bei den Trägern der vorschulischen Sprachförderungskurse, an denen Versicherte auf Grund landesrechtlicher Regelungen teilnehmen, sowie bei den betreuenden Tagespflegepersonen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31. März des Beitragsjahres in den Einrichtungen angemeldeten Kinder bzw. die Zahl der zu diesem Zeitpunkt von Tagepflegepersonen betreuten Kinder.
(9) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LS2 ist die Summe der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS2 ist die Summe der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31. März des Beitragsjahres in den Einrichtungen angemeldeten Schülerinnen und Schüler.
(10) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe LS3 ist die Summe der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII und der Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist, sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS3 ist die Summe der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist, sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist.
Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31. März des Beitragsjahres in den Einrichtungen angemeldeten Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII.
(11) Die Unternehmen sind verpflichtet, die für die Festsetzung der Beiträge angeforderten Angaben fristgerecht mitzuteilen. Soweit zu den in den Absätzen 4 und 8 bis 10 genannten Stichtagen keine Werte vorliegen, kann für die Meldung auf die aktuellsten, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Daten zurück gegriffen werden. Soweit die Unternehmen die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch erbringen, kann die Unfallkasse eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).
§ 5
Individueller Beitragsmaßstab und Beitrag der Unternehmen
(1) Der von dem einer Umlagegruppe nach § 2 zugeordneten Unternehmen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des für seine Umlagegruppe nach § 4 errechneten Hebesatzes mit dem für das Unternehmen geltenden Beitragsmaßstab (Absatz 2). Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.
(2) Individueller Beitragsmaßstab im Sinne des Absatz 1 ist der für das Unternehmen geltende Einzelwert des Beitragsmaßstabes nach § 4 Abs. 4 10, soweit nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 7 keine abweichende Regelung gilt.
(3) Für die freiwillig versicherten Personen in der Umlagegruppe KA1 bestimmt § 4 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4, für die freiwillig versicherten Personen in der Umlagegruppe KA3 bestimmt § 4 Absatz 6 den individuellen Beitragsmaßstab.
(4) Für Unternehmen der Umlagegruppe KA5 gilt, soweit kein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Abs. 7 SGB IV) vorliegt, als individueller Beitragsmaßstab die Höchstzahl der im Beitragsjahr nebeneinander beschäftigten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer der einzelnen Beschäftigungen im Jahr. Soweit für die nach § 28a Abs. 7 SGB IV der Einzugsstelle gemeldeten geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach § 185 Abs. 4 Satz 3 bis 6 SGB VII und ggf. einer dazu ergangenen Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz festgelegt wird, tritt dieser für diese Personen insoweit an die Stelle des Beitrags nach dieser Beitragsordnung.
§ 6
Beitragsvorschuss und Beitrag
(1)
Im Beitragsjahr wird mit Ausnahme der Unternehmen der Umlagegruppe KA5 ein
Beitragsvorschuss erhoben. Für die Berechnung des Beitragsvorschusses gelten
die §§ 1 bis 5 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die zum 30. Juni des Jahres,
das vor dem Beitragsjahr liegt, der Unfallkasse vorliegenden aktuellsten Daten
zu den Beitragsmaßstäben gemäß § 4 Absatz 4 bis 6 und 8 bis 10 verwendet
werden. Der Beitragsvorschuss der Umlagegruppen KA1 und LA1 wird abweichend von
Satz 2 in den Beitragsjahren 2018 und 2019 auf der Grundlage des
Beitragsmaßstabes gemäß § 4 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung und nur auf Basis der Zahl der Beschäftigten am 31. März 2017 erhoben.
(2)
In dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr werden die Beiträge der
Unternehmen unter Anrechnung der Beitragsvorschüsse nach Absatz 1 erhoben
(Beitragsbescheid). Maßgeblich für die Umlagerechnung sind die zum 30. Juni des
dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den
Beitragsmaßstäben gemäß § 4 Absatz 4 bis 6 und 8 bis 10. Die Beiträge der
Unternehmen der Umlagegruppe KA5 werden abweichend von Satz 1 im Beitragsjahr
durch einen Beitragsbescheid erhoben.
§ 7
Übergang von Unternehmen und Teilunternehmen
(1)
Geht der Teil eines Unternehmens nach dem in § 4 Absatz 8 Satz 4, Absatz 9 Satz
4 oder Absatz 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt und bis zum Beginn des dem
Beitragsjahr folgenden Jahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung
über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des Unternehmens (§ 5 Absatz 2)
für den Beitragsvorschuss des Folgejahres um die Zahl der übergegangenen Kinder
im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen Schülerinnen und Schüler
im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schülerinnen und
Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer
Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 reduziert. Geht in Fällen der
Umlagegruppen KA1 und LA1 der Teil eines Unternehmens bis zum Beginn des dem
Beitragsjahr folgenden Jahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung
über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des Unternehmens (§ 5 Absatz 2)
für den Beitragsvorschuss der beiden folgenden Jahre um die Zahl der
Arbeitsstunden der übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz
1 und 2 reduziert. Geht ein Unternehmen oder der Teil eines Unternehmens auf
ein anderes bestehendes oder neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit
der Unfallkasse über, so gelten für das abgebende Unternehmen die Sätze 1 und
2; der Beitragsmaßstab des aufnehmenden Unternehmens wird entsprechend erhöht.
(2)
Für Unternehmen, die im Beitragsjahr neu gegründet werden, gilt bis zum
Vorliegen der Meldung nach § 4 Absatz 8 bis 10 als individueller
Beitragsmaßstab (§ 5 Absatz 2) für den Beitragsvorschuss des Beitragsjahres und
des Folgejahres sowie für den Beitrag, soweit nicht lediglich die Kinder,
Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und
Teilnehmer einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3 übergehen, die Zahl der Kinder im
Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 4 Absatz
9 Satz 4 sowie der Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Lernenden und
Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4
am letzten Tag des Monats, der auf die Unternehmensgründung folgt. Für
Unternehmen, die im Beitragsjahr vor dem in § 4 Absatz 8 Satz 4, Absatz 9 Satz
4 oder Absatz 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden, gilt als
individueller Beitragsmaßstab die Meldung aus dem Vorjahr. Für Unternehmen der
Umlagegruppen KA1 und LA1, die im Beitragsjahr neu gegründet werden, gilt bis
zum Vorliegen der Meldung nach § 4 Absatz 4 für ein gesamtes Jahr als
individueller Beitragsmaßstab für Beitragsvorschüsse, soweit nicht lediglich
die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 3 übergehen, die Zahl der Arbeitsstunden
der Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 für den Monat, der auf
die Unternehmensgründung folgt, hochgerechnet auf ein Jahr.
(3)
Geht ein Unternehmen im Beitragsjahr auf einen anderen Träger der
Unfallversicherung über oder wird ein Unternehmen im Beitragsjahr geschlossen,
so reduziert sich der individuelle Beitragsvorschuss und in Fällen des § 4
Absatz 8 bis 10 der Beitrag um ein Zwölftel je vollen Monat, für den eine Zuständigkeit
der Unfallkasse nicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen, die im
Laufe des Beitragsjahres von einem anderen Träger der Unfallversicherung auf
die Unfallkasse übergehen oder die im Beitragsjahr neu gegründet werden. Geht
der Teil eines Unternehmens im Beitragsjahr auf ein neu gegründetes Unternehmen
in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so reduziert sich der individuelle
Beitragsvorschuss des Beitragsjahres und in Fällen des § 4 Absatz 8 bis 10 der
Beitrag des abgebenden Unternehmens um ein Zwölftel je vollen Monat des
Betrages, der auf die Zahl der Arbeitsstunden der übergegangenen Beschäftigten
im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2, der übergegangenen Kinder im Sinne des
§ 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen Schülerinnen und Schüler im Sinne des §
4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schülerinnen und Schüler,
Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme im
Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 entfällt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmen, die der Umlagegruppe KA5
zugeordnet sind oder im Beitragsjahr zugeordnet werden.
§ 8
Außerordentlicher Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage, Abfindung
(1) Die Vertreterversammlung kann, wenn es die Finanzlage der Unfallkasse erfordert, zur Sicherung des Beitragsaufkommens beschließen, dass die Unternehmen außerordentliche Vorschüsse auf die Beiträge bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten haben (§ 164 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, dass eine Nachtragsumlage erhoben wird, wenn Beiträge und Betriebsmittel (§ 29 der Satzung) nicht ausreichen, den Finanzbedarf der Unfallkasse bis zum Eingang der nächsten ordentlichen Umlage nach § 6 Absatz 1 zu decken.
(3)
Für die Beitragsvorschüsse nach Absatz 1 und die Nachtragsumlage nach Absatz 2
gelten die Vorschriften dieser Beitragsordnung entsprechend.
(4)
Die Unfallkasse kann bei Einstellung des Unternehmens für die Zeit vom Ablauf
des Kalenderjahres, für das der Beitrag zuletzt festgestellt worden ist, bis
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Zuständigkeit der Unfallkasse den
Beitrag nach dem Hebesatz der Umlage für den Beitragsvorschuss und dem
individuellen Beitragsmaßstab des laufenden Kalenderjahres erheben
(Beitragsabfindung, § 164 Absatz 2 SGB VII). Dies gilt nicht für Unternehmen,
die der Umlagegruppe KA5 zugeordnet sind. Über die Abfindung erteilt die
Unfallkasse einen Bescheid; §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
§ 9
Beitragszuschlagsverfahren
(1) Dem einzelnen Unternehmen der Umlagegruppen KA1, KS1, KS2 und KS3 werden unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistungen für gemeldete Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt (§ 185 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). Unternehmen, für die die Unfallkasse nicht im gesamten Beobachtungszeitraum (Absatz 3) zuständig war sowie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen nehmen am Beitragszuschlagsverfahren nicht teil.
(2) Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Absatz 5) des einzelnen Unternehmens die Durchschnittsbelastung (Absatz 6) aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen einer Umlagegruppe überschreitet. Die Berechnung erfolgt getrennt für jede Umlagegruppe.
(3) Als Beobachtungszeitraum für das Beitragszuschlagsverfahren gelten die beiden letzten Jahre, für die zuletzt über die Entlastung (§ 77 Absatz 1 SGB IV) zu beschließen war; dies sind das vorletzte und das davor liegende Jahr vor dem Beitragsjahr.
(4) Entschädigungsleistungen sind die im Beobachtungszeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen der Kontengruppen 40-58 für Versicherungsfälle, die der Unfallkasse im Beobachtungszeitraum erstmals gemeldet wurden. Außer Ansatz bleiben die Entschädigungsleistungen für Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
(5) Als Eigenbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag der oder des Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.
(6) Als Durchschnittsbelastung einer Umlagegruppe gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen der jeweiligen Umlagegruppe im Beobachtungszeitraum entfällt.
(7) Entsprechend der prozentualen Abweichung der Eigenbelastung von der Durchschnittsbelastung beträgt der Beitragszuschlag
a) 5 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 5 % bis zu 25 % überschreitet,
b) 10 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 25 % und bis zu 50 % überschreitet,
c) 15 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 50 % und bis zu 75 % überschreitet,
d) 20 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 75 % und bis zu 100 % überschreitet,
e) 25 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 100 % und bis zu 125 % überschreitet und
f) 30 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 125 % überschreitet.
(8) Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschlag ist der Mittelwert, der sich aus dem im Beobachtungszeitraum zu entrichtenden Beitrag für die jeweilige Umlagegruppe ergibt.
(9)
Die Beitragszuschläge werden zeitgleich mit der Umlagerechnung berechnet und
werden bei der Ermittlung des Umlageanteils der jeweiligen Umlagegruppe
berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
(10)
§ 7 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 10
Bescheid
(1)
Über den nach Abschnitt 1 ermittelten Beitrag, Beitragsvorschuss (§§ 6 Absatz
1, 8 Absatz 1) und Beitrag zur Nachtragsumlage wird dem Unternehmen ein
Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:
1.
der ermittelte Beitrag oder Beitragsvorschuss unter Angabe des individuellen
Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes,
2. die Zahlungsfrist.
(2) Ein eventueller Beitragszuschlag wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:
1. der festgesetzte Zuschlag unter Angabe der Eigenbelastung, der Durchschnittsbelastung sowie der Bemessungsgrundlage für den Zuschlag,
2. die Zahlungsfrist.
(3) Die Bescheide sind frühestens mit Beginn des Beitragsjahres schriftlich bekanntzugeben.
(4) Der Widerspruch gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
§ 11
Fälligkeit, Säumniszuschlag
(1) Die Fälligkeit der Beiträge, Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), Beiträge zur Nachtragsumlage und Beitragszuschläge richtet sich nach § 23 Absatz 3 SGB IV. Sofern der Beitragsvorschuss oder der Beitragszuschlag eines Unternehmens den Betrag von 250 000 Euro erreicht oder das Unternehmen die Unfallkasse zur Einziehung des Beitrags vom Girokonto ermächtigt und der zu zahlende Jahresbetrag 500 Euro erreicht, wird der Betrag, abhängig vom Zeitraum der Zuständigkeit der Unfallkasse für das Unternehmen im Beitragsjahr, in bis zu vier gleichen Teilen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
(2) Säumniszuschläge werden nach § 24 SGB IV erhoben. Für die Säumniszuschläge gelten Absatz 1 Satz 1 sowie § 12 Absatz 1 entsprechend.
§ 12
Stundung, Niederschlagung, Erlass, Beitreibung
(1) Beiträge, Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), Beiträge zur Nachtragsumlage, Beitragszuschläge sowie Säumniszuschläge können nach § 76 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit den Richtlinien des Vorstandes der Unfallkasse über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(2) Die Beitreibung des Beitrages, der Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), der Beiträge zur Nachtragsumlage, eines eventuellen Beitragszuschlages und der Säumniszuschläge richtet sich nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.
*) zuletzt
geändert
durch 18.
Satzungsänderung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442).