Anlage 2 (Fn 1)
Anhang zu § 23 der Satzung des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe
vom 14. Juli 1981 (GV. NW. S. 818)
in der Fassung
des Vierten und Sechsten Nachtrags zur Satzung:
Beitragsordnung
§ 1
Allgemeines
(1) Eine Beitragspflicht der Mitglieder des Verbandes ist nach Maßgabe des § 23 der Satzung und der nachfolgenden Bestimmungen gegeben.
(2) Umlage im Sinne des § 23 der Satzung und der Beitragsordnung sind die in dem für das Beitragsjahr festgestellten Haushaltsplan (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) festgesetzten Einnahmen aus Beiträgen der Mitglieder des Verbandes.
(3) Beitragsjahr im Sinne dieser Beitragsordnung ist das Jahr, für das die Umlage gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung und die insoweit zu zahlenden Beiträge festgesetzt werden.
§ 2
Beitragsfreiheit
Aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) werden Beiträge für Versicherte nach § 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 8, Nr. 9 1. und 3. Alternative, Nrn. 11 und 14 der Satzung nicht erhoben.
§ 3
Beitragsgruppen
(1) Es werden folgende Beitragsgruppen gebildet:
Bezeichnung Mitglieder der Beitragsgruppen
EB ("Eigene Beschäftigte)" 1: Kommunale Gebietskörperschaften,
jedoch nicht in ihrer
Eigenschaft als Krankenhausträger
EB 2: Zweckverbände sowie Unternehmen nach § 129 Abs. 3
SGB VII, soweit nicht in Beitragsgruppe EB 3
EB 3: Krankenhausträger
EB 4: Haushaltsführende
K ("Kinder"): Träger von Tageseinrichtungen im Sinne des § 2 Satz 2
Nr. 3 Buchstabe a) der Satzung
AS ("Schüler"): Träger allgemeinbildender
Schulen
BS ("Berufsschüler"): Träger berufsbildender
Schulen
KM ("Kommunale Mandatsträger"): Landschaftsverband, Kreise, Gemeinden
SV ("Sonstige Versicherte"): Gemeinden
(2) Voraussetzung der Zurechnung eines Mitglieds zu den Beitragsgruppen EB 1 bis EB 4 ist, daß im Beitragsjahr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (§ 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstaben a - e der Satzung) Versicherte beschäftigt werden, Voraussetzung der Zurechnung zur Beitragsgruppe EB 3 ist ferner, daß das Mitglied Krankenhausträger gemäß § 1 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NW. 1987 S. 392) in der jeweils geltenden Fassung ist.
(3) Voraussetzung der Zurechnung eines Mitglieds zu den Beitragsgruppen K, AS und BS ist, daß das Mitglied Träger einer entsprechenden Einrichtung ist.
(4) Ein Mitglied kann entsprechend den von ihm unterhaltenen Einrichtungen und den Regelungen der Beitragsordnung mehreren Beitragsgruppen zuzurechnen sein.
§ 4
Anteil der Beitragsgruppen an der Umlage
(1) Der jeweilige Anteil der Beitragsgruppen an der Umlage entspricht dem Verhältnis der Summe der Entschädigungsleistungen, die den Beitragsgruppen nach den folgenden Absätzen zuzurechnen sind, zur Summe aller vom Verband erbrachten Entschädigungsleistungen.
(2) Den Beitragsgruppen EB 1 bis EB 4 sind die Entschädigungsleistungen für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherten zuzurechnen. Bei den Beitragsgruppen EB 1 bis EB 3 gilt Satz 1 auch für Entschädigungsleistungen, die für nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte erbracht worden sind.
(3) Der Beitragsgruppe K werden alle Entschädigungsleistungen zugerechnet, die für nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) SGB VII versicherte Kinder in Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, erbracht worden sind.
(4) Der Beitragsgruppe AS werden alle Entschädigungsleistungen zugerechnet, die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) 1. Alternative SGB VII erbracht worden sind.
(5) Der Beitragsgruppe BS werden alle Entschädigungsleistungen zugerechnet, die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) 2. Alternative SGB VII erbracht worden sind.
(6) Der Beitragsgruppe KM werden alle Entschädigungsleistungen zugerechnet, die für Mitglieder der Landschaftsverbandsversammlung, der Kreistage und der Räte der Gemeinden erbracht worden sind.
(7) Der Beitragsgruppe SV werden alle Entschädigungsleistungen zugerechnet, die den anderen Beitragsgruppen nach den Regelungen der Beitragsordnung nicht zugerechnet werden können; dazu zählen insbesondere die Entschädigungsleistungen in den Fällen des § 2 der Beitragsordnung und § 2 Satz 2 Nrn. 1 e, 2, 4 bis 14 der Satzung.
(8) Entschädigungsleistungen, bei denen die Klärung einer Zuordnung zu den einzelnen Beitragsgruppen mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unvereinbar ist, bleiben bei der Zuordnung nach den Absätzen 2 bis 7 außer Betracht; die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Vorstandes (§ 35 Abs. 2 SGB IV) geregelt.
§ 5
Mitgliedsbeitrag, Hebesatz, Beitragsmaßstab
(1) Der von den Mitgliedern einer Beitragsgruppe jeweils zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Nach Absatz 2 ermittelten Hebesatzes mit dem für das Mitglied maßgeblichen persönlichen Beitragsmaßstab (Absatz 4).
(2) Der für eine Beitragsgruppe jeweils maßgebliche Hebesatz ergibt sich aus der Division des Anteils der Beitragsgruppe an der Umlage (§ 4) durch den für die Gruppe geltenden Beitragsmaßstab (Absatz 3). Der Hebesatz der Beitragsgruppe EB 4 ist ein Geldbetrag im Sinne des § 187 Abs. 3 SGB VII und wird in vollen Euro festgesetzt.
(3) Beitragsmaßstab ist für die
- Beitragsgruppen EB 1 bis EB 3 die Summe der bei deren Mitgliedern
Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 4 der Beitragsordnung),
- Beitragsgruppe EB 4 die Summe der bei deren Mitgliedern Beschäftigten (§ 6
Abs. 5 der Beitragsordnung),
- für die Beitragsgruppe K die Summe der in den Einrichtungen der Beitragsgruppenmitglieder
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) SGB VII Versicherten,
- für die Beitragsgruppe S die Summe der in den Einrichtungen der
Beitragsgruppenmitglieder nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b) und c) RVO Versicherten,
- für Beitragsgruppe AS die Summe der in den Einrichtungen der
Beitragsgruppenmitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) 1. Alternative SGV
VII Versicherten,
- für die Beitragsgruppe BS die Summe der in den Einrichtungen der
Beitragsgruppenmitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) 2. Alternative SGB
VII Versicherten,
- für die Beitragsgruppe KM die Summe der Mitglieder der
Landschaftsverbandsversammlung der Kreistage und der Räte der Gemeinden,
für die Beitragsgruppe SV die Summe der Einwohnerzahlen der
Beitragsgruppenmitglieder.
(4) Persönlicher Beitragsmaßstab im Sinne des Absatzes 1 ist der für das beitragspflichtige Mitglied geltende Einzelwert des Beitragsmaßstabs.
§ 6
Ermittlung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Daten
(1) Soweit es bei den aufgrund dieser Beitragsordnung durchzuführenden Berechnungen auf erbrachte Entschädigungsleistungen ankommt, werden die Entschädigungsleistungen zugrundegelegt, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind, für die zuletzt Entlastung erteilt worden ist sowie der vier Jahre davor (§ 77 Abs. 1 SGB IV).
(2) Soweit im Jahr vor dem Beitragsjahr ein Beitrag zu leisten war, gilt dem Grunde nach die Vermutung, daß Beitragspflicht auch im Beitragsjahr besteht. Diese Vermutung gilt hinsichtlich des persönlichen Beitragsmaßstabs (§ 5 Abs. 4) entsprechend, wenn er sich nach Maßgabe der folgenden Absätze nicht ermitteln läßt.
(3) Bei der Ermittlung des Beitragsmaßstabs (§ 5 Abs. 3 und 4) ist von den Zahlen auszugehen, die am 30.6. des Jahres, das dem Beitragsjahr vorangeht, (nachstehend Stichtag genannt) vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlicht sind; wenn eine Veröffentlichung nicht erfolgt, tritt an deren Stelle die Bekanntgabe durch das Landesamt an den Verband. Der Verband kann auch Stichtag bezogene Ermittlungen durchführen, wenn diese für eine genaue Feststellung der erforderlichen Zahlen notwendig sind. Lassen sich bei einem erstmals zu veranlagenden Mitglied oder bei einem erstmals in einer neuen Beitragsgruppe zu veranlagenden Mitglied stichtagbezogene Zahlen nicht ermitteln, werden als Grundlagen der Beitragsfestsetzung die Zahlen berücksichtigt, die für das Beitragsjahr bekannt werden oder zu schätzen sind.
(4) Geht ein Unternehmen oder Nebenunternehmen eines Mitglieds in der Zeit zwischen der Erhebung der Daten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und dem Beginn des Beitragsjahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über (§ 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII), so wird bei der Ermittlung des persönlichen Beitragsmaßstabs des Mitglieds (§ 5 Abs. 4) die Zahl der übergegangenen Vollbeschäftigten bzw. Versicherten abgezogen. Geht ein Unternehmen oder Nebenunternehmen in dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum von einem Mitglied des Verbandes auf ein anderes über, so gilt Satz 1 für das abgebende Mitglied entsprechend. Bei der Beitragsfestsetzung des aufnehmenden Mitglieds ist Absatz 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Als Vollbeschäftigte im Sinne der Beitragsordnung gelten auch Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte oder mehr als der Hälfte der für die Mitglieder des Verbandes jeweils tarifvertraglich festgelegten regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Versicherte, die regelmäßig weniger als die Hälfte der in Satz 1 genannten Wochenarbeitszeit tätig sind, werden je zwei als ein Versicherter angerechnet. Die Ermittlung der maßgeblichen Zahlen erfolgt nach Absatz 3. Bei der Errechnung des Hebesatzes und des Beitrags werden Bruchteile der Zahl der Vollbeschäftigten auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
(6) Soweit es nach dieser Beitragsordnung auf die Zahl der Beschäftigten ankommt, ist die Höchstzahl der im Beitragsjahr nebeneinander im Unternehmen tätigen, beim Verband versicherten Beschäftigten ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung maßgebend. Bei der Berechnung des Hebesatzes ist die Zahl der am Stichtag dem Verband gemeldeten Beschäftigten maßgebend.
(7) Einwohnerzahl im Sinne der Beitragsordnung ist die auf volle Hundert aufgerundete Einwohnerzahl - Wohnbevölkerung - die aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung ermittelt ist.
§ 7
Festsetzung des Beitrags und seiner Grundlagen
(1) Die Vertreterversammlung stellt auf Vorschlag des Vorstandes die für die Berechnung der Hebesätze (§ 5 Abs. 2) maßgeblichen Anteile der Beitragsgruppen an der Umlage (§ 4) und die jeweils für die Gruppe geltenden Werte der Beitragsmaßstäbe fest. Im Falle einer Nachtragsumlage (§ 12 Abs. 2 Beitragsordnung) gelten die Anteile der Beitragsgruppen und die Beitragsmaßstäbe, die von der Vertreterversammlung für die Umlageberechnung festgestellt worden sind, zu der ein Nachtrag erfolgt.
(2) Der Geschäftsführer errechnet für jedes Mitglied den Beitrag (§ 5 Abs. 1) und setzt ihn durch Beitragsbescheid (§ 8) fest. Beiträge werden in vollen Euro festgesetzt.
§ 8
Beitragsbescheid
(1) Im Beitragsbescheid sind anzugeben:
1. der zu zahlende Betrag,
2. der Hebesatz,
3. der Beitragsmaßstab,
4. die Fälligkeit.
(2) Gehört ein Mitglied mehreren Beitragsgruppen an, kann die Beitragsfestsetzung in einem Bescheid erfolgen.
(3) Die Beitragsfestsetzung erfolgt nach der Beschlussfassung der Vertreterversammlung gemäß § 7 Abs. 1, jedoch frühestens mit Beginn des Beitragsjahres.
(4) Der Beitragsbescheid kann mittels automatischer Datenverarbeitung unter Beachtung der insoweit geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze erstellt werden.
§ 9
Fälligkeit, Stundung, Niederschlagung, Erlass
(1) Der Beitrag wird am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid bekanntgegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV). Sofern ein Mitglied den Verband zur Einziehung des Beitrags vom Girokonto ermächtigt und der zu zahlende Beitrag 500 Euro übersteigt, wird der Beitrag in vier gleichen Teilen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Der Vorstand kann, soweit dies der Betriebsmittelbestand und der Finanzbedarf des Verbandes zulassen, für einzelne oder alle Beitragsgruppen unter Beachtung des Satzes 1 einen anderen Fälligkeitszeitpunkt festlegen; dabei kann auch die Zahlung des Beitrags in anderen Teilbeträgen angeordnet werden.
(2) Der Beitrag kann nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 SGV IV gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 10
Säumniszuschläge
(1) Säumniszuschläge werden nach § 24 SGV IV erhoben.
(2) Der Festsetzung des Säumniszuschlags erfolgt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 und des § 8.
§ 11
Beitreibung
(1) Die Beitreibung von rückständigen Beiträgen oder Säumniszuschlägen erfolgt durch Vollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden nach Maßgabe des § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.
(2) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlags hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 12
Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage
(1) Ist der für die Festsetzung des Beitrags maßgebliche Haushaltsplan zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht in Kraft getreten, kann der Vorstand zur Sicherung des Beitragsaufkommens beschließen, daß die Mitglieder Vorschüsse auf die Beiträge bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten haben (§ 164 Abs. 1 SGB VII). Die Festsetzung der Vorschüsse erfolgt nach Maßgabe der für die Beitragsfestsetzung geltenden Bestimmungen auf der Grundlage einer Beschlußfassung über die vorläufige Haushaltsführung (§ 72 SGB IV) und einer ebenfalls vom Vorstand vorzunehmenden vorläufigen Feststellung der für die Ermittlung des Hebesatzes maßgeblichen Anteile der Beitragsgruppen an der Umlage bzw. der für die Gruppen geltenden Werte der Beitragsmaßstäbe (§ 7 Abs. 1).
(2) Wird im Verlauf des Geschäftsjahrs festgestellt, daß die im Haushaltsplan festgesetzten Einnahmen tatsächlich nicht ausreichend sind, den Finanzbedarf des Verbandes zu decken, und ist eine Entnahme aus den Betriebsmitteln im Hinblick auf deren Funktion (§ 24 der Satzung) nicht vertretbar, kann die Vertreterversammlung auf der Grundlage eines Nachtragshaushalts (§ 74 SGB IV) eine Nachtragsumlage beschließen. Für die Nachtragsumlage gelten § 23 der Satzung und die Bestimmungen der Beitragsordnung entsprechend.
Münster, den 14. Juli 1981
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
Der Vorsitzende des Vorstands
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Anlage 2 zuletzt geändert durch 16. Nachtrag v. 2. 7. 2004 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 5. August 2004. |