GV. NRW. 1998 S. 134
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vom 10. Februar 1998
1101
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 10. Februar 1998
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbgG NW) vom 24. April 1979 (GV. NW S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1997 (GV. NW S. 6), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird die Zahl "8605" durch die Zahl "8752" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 wird die Zahl "8605" durch die Zahl "8752" und die Zahl "4303" durch die Zahl "4376" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl "2242" durch die Zahl "2278" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl "536" durch die Zahl "546" ersetzt.
5. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Zahl "764" durch die Zahl "790" und die Zahl "1189" durch die Zahl "1229" sowie die Zahl "1498" durch die Zahl "1548" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 5 wird die Zahl "2465" durch die Zahl "2505" und die Zahl "910" durch die Zahl "925" ersetzt.
7. In § 6 Abs. 6 wird die Zahl "4726" durch die Zahl "4788" ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Ziffer 7 am
1. Februar 1998 in Kraft.
Artikel 1 Ziffer 7 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Februar 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Johannes R a u
L.S.
Der Innenminister
Franz-Josef K n i o l a
-GV.NW.1998 S.:134