GV. NRW. 1998 S. 180
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen
2011
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für die staatlichen Archive des
Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 10. Februar 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV.NW. S. 256), wird verordnet:
Artikel I
Die Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1978 (GV.NW.S.24) wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 erhält folgende Neufassung:
"Verwaltungsgebührentarif Anlage 1
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Lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebührin DM |
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1
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Schriftliche Auskünfte, die eine Einsichtnahme in Archivbestände und Archivbehelfe sowie in Bibliotheksgut erfordern, für jede angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit
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20,00 |
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2 |
Archivalienversendung je Versandeinheit (höchstens ein Archivkarton) zuzüglich Versandauslagen (Porto, Verpackung und Versicherung)
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10,00 |
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3 |
Ermittlung von Daten aus Dateien in maschinenlesbarer Form je angefangener 5-Minuten-Belegung der ADV-Anlage
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10,00 |
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4 |
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen für jede angefangene Halbstunde der aufgewandten Arbeitszeit
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60,00 |
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5
5.1
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Anfertigung von Kopien
Die nachstehenden Gebühren verstehen sich zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto sowie Gebühren nach Nr. 1, wenn besondere Nachforschungen zur Ermittlung der Vorlage notwendig sind. Mengenrabatte auf die Gebühren nach Nummer 5.1 können gewährt werden, wenn von einer archivalischen Vorlage mehrere Aufnahmen der gleichen Art hergestellt werden.
Kosten für die Ausführung von Arbeiten durch Dritte und Sonderleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.
Anfertigung von fotografischen Aufnahmen, Rückvergrößerungen und Direktkopien je Kopie mindestens höchstens
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0,30 150,00 |
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5.2 |
Anfertigung von Benutzungskopien auf analogen oder digitalen Speichermedien
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5.2.1 |
Film, Video, Ton Grundpreis pro Kopie zuzüglich pro Sekunde Laufzeit
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20,00 0,05
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5.2.2 |
Maschinenlesbare Daten Grundpreis pro Kopie zuzüglich pro Megabyte
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20,00 0,50
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6 |
Anfertigung von Siegelabgüssen je cm Durchmesser Anfertigung von zweifarbigen Siegelabgüssen je cm Durchmesser zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto und sonstiger Auslagen
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5,00
10,00 |
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7 |
Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und Reprographien für jede Seite mindestens höchstens |
3,00 10,00 |
2. Die Anlage 2 erhält folgende Neufassung:
"Benutzungsgebührentarif Anlage 2
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Lfd. Nr. |
Gegenstand
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Gebühren in DM |
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1 |
Benutzung in den Dienstgebäuden der staatlichen Archive
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1.1 |
Archiv- und Bibliotheksgut sowie Findbehelfe a) für jeden angefangenen Tag b) für eine Woche c) für einen Monat d) für ein Jahr
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5,00 20,00 50,00 150,00
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1.2 |
Archivgut (z. B. Karten,Pläne ,Bilder, Plakate, überformatiges Archivgut), dessen Benutzung besonderen Aufwand erfordert, je angefangenem Tag
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50,00 |
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1.3 |
Audiovisuelles und sonstiges Archivgut, dessen Nutzung spezielles technisches Gerät erfordert, je angefangener Stunde
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25,00
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2
2.1
2.2 |
Benutzung von Archivgut außerhalb der Diensträume der staatlichen Archive zu nichtgewerblichen Zwecken
je Archiveinheit -mit Ausnahme von Archivgut nach Nr. 2.2- zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2
Audiovisuelles Archivgut - mit dem Recht zur persönlichen Benutzung und/oder einmaligen Vorführung - je Archiveinheit zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2
Die Leihfrist nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 beträgt in der Regel 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede angefangene weitere Woche die halbe Gebühr berechnet. Von einer Erhebung der Verlängerungsgebühr kann abgesehen werden, wenn Archivalien zu Textpublikationen oder zu Ausstellungszwecken entliehen werden.
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10,00
20,00 |
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3 |
Wiedergabe von Archivgut bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient, zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 5.
Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten sind gesondert abzugelten.
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3.1 |
Publikationen im Druck oder in anderen Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen für die Übertragung der Nutzungsrechte für eine einmalige Verwendung zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nutzungszweck je Reproduktion bei einer Auflage von
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3.2
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a) bis 5.000 Exemplare b) bis 10.000 Exemplare c) bis 50.000 Exemplare d) bis 100 000 Exemplare e) bei einer Auflage von mehr als 100.000 Exemplaren für jede weiteren angefangenen 100.000 Exemplare bis zu einem Höchstsatz von Für Luftbildaufnahmen wird ein Aufschlag von 50 % berechnet.
Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen behandelt. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die CD-ROM-Ausgabe ein Nachlaß von 50 % auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt.
Wiedergabe in Fernsehsendungen, Video- oder Filmproduktionen für die einmalige Wiedergabe je angefangene 30 Sekunden Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegebenen Gebühr fällig. |
75.00 150,00 200,00 250,00
100,00 600,00
200,00
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3.3
3.3.1
3.3.2
3.4
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Vorführung von Schau- und Videofilmen sowie von Tonträgern
Schaufilme je Filmmeter und Vorführung a) schwarz/weiß b) Farbe
Videofilme und Tonträger je Minute und Vorführung Bei mehrmaliger Vorführung können Rabatte gewährt werden.
Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion a) für eine Woche b) für einen Monat c) für drei Monate d) für sechs Monate e) für ein Jahr
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0,15 0,25
0,80
50,00 75,00 150,00 225,00 375,00 |
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4 |
Gewerbliche Verwertung von Siegelabgüssen unabhängig von der Auflagenhöhe je Abguß zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach Anlage 1 Nr. 6 |
200,00 |
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Februar 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Johannes R a u
(L.S.)
Die Ministerin für Stadtentwicklung,
Kultur und Sport
Ilse B r u s i s
-GV.NW.1998 S.180