GV. NRW. 1998 S. 187
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1997/98
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Studienjahr 1997/98
Vom 30. Januar 1998
Aufgrund des § 8, des § 10 Abs. 2 und des § 11 Nr. 2 des Zweiten
Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in
Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW - HZG NW) vom
11. Mai 1993 (GV. NW. S. 204), geändert durch Artikel V des
Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 476), wird verordnet:
Artikel I
Die Anlage 2 Nr. I zu der Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren
Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Studienjahr 1997/98 vom 5. August 1997 (GV. NW. S. 272),
geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1997 (GV. NW. S. 488),
wird wie folgt geändert:
In der Spalte "Universität Köln" werden für den Studiengang
"Psychologie (Diplom)" ersetzt
a) die für das vierte Fachsemester ausgebrachte Zahl 85
durch die Zahl 84,
b) die für das sechste Fachsemester ausgebrachte Zahl 83
durch die Zahl 82,
c) die für das achte Fachsemester ausgebrachte Zahl 82
durch die Zahl 80.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Januar 1998
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anke B r u n n
-GV.NW.1998 S.:187