GV. NRW. 1998 S. 198
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach Vom 20. Februar 1998
203015
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
Vom 20. Februar 1998
Aufgrund des § 7 des Markscheidergesetzes vom 8. Dezember 1987 (GV.NW. S. 483) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel I
§ 19 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV.NW. S. 392-SGV.NW. 203015-) erhält folgende Fassung:
"§ 19
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor einem Gemeinsamen Prüfungsausschuß abgelegt, der von den Ländern Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen gebildet und vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr auf die Dauer von fünf Jahren berufen wird.
Der Ausschuß führt die Bezeichnung "Gemeinsamer Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach". Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Februar 1998
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang C l e m e n t
GV.NW.1998 S.198