GV. NRW. 1998 S. 204
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 13. Januar 1998
203015
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 13. Januar 1998
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Mai 1981 (GV.NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV.NW.S. 82), wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst -
VAPgVKD) vom 19. Februar 1986 (GV.NW. S. 206) wird wie folgt geändert:
§ 29 erhält folgende Fassung:
"§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
1. in den Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes
(§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2) mit dem Tag, an dem dem Prüfling das Bestehen der Laufbahnprüfung bekanntgegeben oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde,
2. in der Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes mit demTag, an dem dem Prüfling das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde."
Artikel II
Für Personen, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Artikel III
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Düsseldorf, den 13. Januar 1998
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Franz-Josef K n i o l a
Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV.NW.1998 S.:204