GV. NRW. 1998 S. 376
Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
2170
Verordnung
über die Regelsätze der Sozialhilfe
Vom 26. Mai 1998
Aufgrund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:
§ 1
Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:
Für den Haushaltsvorstand 540 DM
Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung
des 7. Lebensjahres
- beim Zusammenleben mit einer Person, die
allein für die Pflege und Erziehung sorgt 297 DM
- in den übrigen Fällen 270 DM
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des
8. Lebensjahres bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres 351 DM
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des
15. Lebensjahres bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres 486 DM
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des
19. Lebensjahres 432 DM.
§ 2
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Mai 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
GV.NW.1998 S.:376