GV. NRW. 1998 S. 436
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1998/99 Vom 9. Juni 1998
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester
1998/99
Vom 9. Juni 1998
Aufgrund des § 10 Abs. 2 und des § 11 des Zweiten Gesetzes über
die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW - HZG NW) vom 11. Mai 1993 (GV. NW.
S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993
(GV. NW. S. 476), wird verordnet:
§ 1
Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung bezeichneten
Studiengange wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der
im Wintersemester 1998/99 in das erste Fachsemester aufzunehmenden
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3
nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung
die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang
entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den
Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und
Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in
diesen Anlagen für integrierte Studiengange festgesetzten
Studienplätze sind nur Bewerberinnen und Bewerber mit
Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§ 3
(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden
von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 29 bis 32 der
Vergabeverordnung NW vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Sind für die Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NW
weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden
als Studienplatze, werden die freibleibenden Studienplätze nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO vergeben.
(3) Im Studiengang Journalistik stehen über die in der Anlage 3
festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere 18 Studienplätze für
Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des
Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden
Prüfungsordnung nachweisen. Soweit nach § 29 Vergabeverordnung NW
zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen,
werden sie zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1
angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 3 besetzt sind,
werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des
abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze
nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.
§ 4
(1) Für Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2
Hochschulzulassungsgesetz sind an der Universität-Gesamthochschule
Essen im Studiengang Sozialpädagogik drei Studienplätze vorweg
abzuziehen.
(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt durch die Hochschule nach
Maßgabe von § 31 VergabeVO.
§ 5
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrundeliegenden Daten
wesentlich ändern, wird die Ministerin für Wissenschaft und
Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die
rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Juni 1998
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anke B r u n n
Die Anlagen 1-4 sind nur in der gedruckten Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 29 einzusehen.
-GV.NW.1998 S.:436