GV. NRW. 1998 S. 74
' 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
2O3O12
Vierte Verordnung
zur Änderung
der Laufbahnverordnung der Polizei
Vom 22. April 1998
Aufgrund des ' 187 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NW.S.234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S.134) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 1995 (GV.NW.S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1997 (GV.NW.S.74), wird wie folgt geändert:
1. ' 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"sich nach der II. Fachprüfung mindestens sechs Jahre bewährt haben, davon mindestens ein Jahr bei einer Kreispolizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen.
Mindestens ein Jahr ist bei einer anderen Kreispolizeibehörde, einer Polizeibehörde, einer Polizeieinrichtung, einem Innenministerium oder einer anderen nationalen oder internationalen Dienststelle abzuleisten; Verwendungszeiten von weniger als einem halben Jahr werden dabei nicht berücksichtigt;"
2. ' 25 wird wie folgt geändert:
a) ' 25 Abs. 2 lautet:
"(2) Wird einer Beamtin/einem Beamten eine Führungsfunktion innerhalb des Laufbahnabschnitts II übertragen, hat die Beamtin/der Beamte an einem Lehrgang Führungslehre/Einsatzlehre (Führungsfortbildung) teilzunehmen. Das Nähere regelt das Innenministerium, insbesondere bestimmt es, welche Funktionen Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift sind."
b) ' 25 Abs. 3 entfällt.
3. In ' 28 Abs. 1 wird dessen Satz 2 gestrichen.
4. In ' 29 Abs. 1 wird die Jahreszahl "1994" durch die Jahreszahl "1995" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Düsseldorf, den 22. April 1998
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Franz-Josef K n i o l a
-GV.NW:1998 S.:#