GV. NRW. 1999 S. 542
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
2035
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Personalvertretungen
für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Vom 1. September 1999
Aufgrund des § 95 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. das Berufskolleg,“
b) Nummer 7 wird gestrichen.
2. In § 2 Nr. 2 werden die Worte „an den berufsbildenden Schulen, an der Gesamtschule sowie an der Kollegschule“ durch die Worte „am Berufskolleg sowie an der Gesamtschule“ und die Worte „die Regierungspräsidenten“ durch die Worte „die Bezirksregierungen“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 wird gestrichen; die Einteilung in Absätze entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. September 1999
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r