GV. NRW. 1999 S. 557
Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (ÄndG -WBFG)
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Gesetz
zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (ÄndG -WBFG)
Vom 14. September 1999
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Das Wohnungsbauförderungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
„b) der Wohnungsbauförderungsanstalt für den Bereich des Landes die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen, soweit dies für besondere Bereiche, besondere Programme oder Maßnahmen aus Gründen der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.“
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b) wird Doppelbuchstabe cc) wie folgt geändert
„cc) des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit.“
b) nach dem Buchstaben e) wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt:
„f) der Mieterseite.“
c) In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „d) und e)“ ersetzt durch die Worte „d) bis f)“.
3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Satz 3 (alt) werden die Wörter „Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr“ ersetzt durch „Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport.“
4. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „öffentliche“ gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. September 1999
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
(L. S.)
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie
und Verkehr
Peer S t e i n b r ü c k
Der Minister
für Bauen und Wohnen
Michael V e s p e r