GV. NRW. 2000 S. 563
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland (EuRAG)
Vom 5. Juli 2000
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 23. Mai 2000 (GV. NRW. S. 496) wird verordnet:
§ 1
Auf die Rechtsanwaltskammern werden für ihren Geschäftsbereich die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. Juli 2000
Der Justizminister
Jochen D i e c k m a n n