GV. NRW. 2002 S. 239
1. Nachtrag zur Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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1. Nachtrag
zur Satzung der
Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 6. Juni 2002
Auf Grund der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 10. Dezember 2001 folgende Änderungen der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1999 (GV NRW S. 532) als ersten Nachtrag zur Satzung beschlossen:
Artikel I
1. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „144.000,-- DM“ durch die Worte „85.200,00 EURO“ ersetzt.
2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 – 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EURO, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EURO geahndet werden (§ 209 Abs. 3 SGB VII).“
Artikel II
Der Anhang zu § 16 Abs. 3 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 S. 2 werden an Stelle der Worte „150,-- DM“ die Worte „80,00 EURO“ gesetzt.
2. In § 3 Abs. 5 S. 1 werden die Worte „100.00,-- DM“ durch die Worte „60.000,00 EURO“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 6 S. 1 werden an Stelle der Worte „50.000,-- DM“ die Worte „30.000,00 EURO“ gesetzt.
4. In § 4 Abs. 6 S. 2 werden die Worte „3.000,-- DM“ durch die Worte „2.000,00 EURO“ ersetzt.
Artikel III
Der Anhang zu § 22 der Satzung de Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 S. 1 werden die Worte „100,-- DM“ durch „50,00 EURO ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 S. 2 werden die Worte „200,-- DM“ durch die Angabe „100,00 EURO“ ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttreten des 1. Nachtrages zur Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen:
Der 1. Nachtrag zur Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft.
Dr. h. c. Klaus S c h n e i d e r
Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 10. Dezember 2001 beschlossene erste Nachtrag zur Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 SGB IV i. V. m . § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Essen, den 6. Februar 2002
I.2-3211.115
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
K n ü m a n n
GV. NRW 2002 S. 239