GV. NRW. 2002 S. 638
Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes und des Gesetzes über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
1102
2005
Gesetz
zur Änderung des Landesministergesetzes
und des Gesetzes
über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs
für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 18. Dezember 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
1102
Artikel I
Änderung des Landesministergesetzes
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In Buchstabe a) wird Satz 2 gestrichen.
b) In Buchstabe c) werden die Angabe „2.300 DM“ durch die Angabe „1.100 Euro“ und die Angabe „1.300 DM“ durch die Angabe „660 Euro“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,4 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.“
3. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 erfüllte, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.“
4. In § 14 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt sinngemäß für Hinterbliebene eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Landesregierung.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird vor dem Wort „ehemaligen“ jeweils das Wort „vorhandenen“ eingefügt.
b) Es werden folgende Absätze drei bis sieben angefügt:
„(3) Auf die am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 11 Abs. 3 unbeschadet von Absatz 1 und 2 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 6 bleibt unberührt.
(4) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Fassung von § 11 Abs. 3 Satz 1 unbeschadet von Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. Absatz 6 bleibt unberührt.
(5) Auf Hinterbliebene eines am 1. Januar 2003 amtierenden Mitglieds der Landesregierung ist § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge anzuwenden.
(7) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§ 17 Abs. 4) gilt § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß.“
2005
Artikel II
Änderung des Gesetzes
über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs
für besondere Regierungsaufgaben
im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1986 (GV. NRW S. 109) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“ und die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
2. In § 6 wird die Zahl „13 a“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
3. In § 7 Satz 1 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
4. § 8 wird aufgehoben.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2002
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s