GV. NRW. 2003 S. 267
Aushang der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (GUV V A 8, bisher GUV 0.7);
Aushang der Unfallverhütungsvorschrift
"Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz"
(GUV V A 8, bisher GUV 0.7);
Bekanntmachung
der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 14. Mai 2003
Die Vertreterversammlung hat am 10. April 2003 die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (GUV V A 8, bisher GUV 0.7) vom September 1994, in der Fassung vom Juni 2002 beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der Landesunfallkasse ( § 29 Abs. 3 der Satzung der Landesunfallkasse NRW).
Die Aushangfrist beträgt einen Monat, beginnend mit dem Tage der Bekanntmachung des Hinweises auf die Veröffentlichung und die Möglichkeit der Einsichtnahme im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Düsseldorf, den 14. Mai 2003
Geschäftsführer der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Manfred L i e s k e
Die von der Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen am 10. April 2003 beschlossene Unfallverhütungsvorschrift wird gemäß § 15 Abs. 4 SGB VII genehmigt (Aktenzeichen 211-8006.15.4.6).
Düsseldorf, den 12. Mai 2003
Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Klaus P o s t l e r