GV. NRW. 2003 S. 626
Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
7123
Verordnung zur Änderung
der Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
für die berufliche Fortbildung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister
für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin
für Bäderbetriebe
für das Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntgabe des Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 31. Oktober 2003
Die Änderungsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf
vom 5. Mai 2003 gebe ich hiermit bekannt.
Im Auftrag
S t ü r m a n n
Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
für die berufliche Fortbildung
zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/
Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
für das Land Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 41, § 46 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird mit Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 4. November 2002 für den Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe verordnet:
Artikel I
§ 21 Abs. 5 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe“ vom 8. Juli 1999 (GV. NRW. S. 468) erhält folgende Fassung:
„(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern " Management und Führungsaufgaben" und " Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. Mai 2003
Der Regierungspräsident
Düsseldorf
Jürgen B ü s s o w