GV. NRW. 2004 S. 125
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von
Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen
(KHSt-VO)
Vom 4. März 2004
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 639) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Im Regierungsbezirk Detmold
das Polizeipräsidium Bielefeld für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Landrats Gütersloh, der Landrätin Herford und der Landräte Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke sowie Paderborn als Kreispolizeibehörden.“
2. § 1 Nr. 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) das Polizeipräsidium Düsseldorf für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Landrats Mettmann sowie des Landrats des Rhein-Kreises Neuss als Kreispolizeibehörden,“.
3. § 1 Nr. 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) das Polizeipräsidium Bonn für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Landrats Euskirchen sowie des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörden,“.
4. § 1 Nr. 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) das Polizeipräsidium Köln für seinen Polizeibezirk, den Polizeibezirk des Polizeipräsidiums Leverkusen und die Polizeibezirke der Landräte des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie des Oberbergischen Kreises als Kreispolizeibehörden.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie tritt am 10. November 2008 außer Kraft.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 4. März 2004
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s