GV. NRW. 2005 S. 487
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO - HAVO -)
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Verordnung zur
Änderung der
Verordnung über Anforderungen an Hersteller
von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
(Hersteller- und AnwenderVO - HAVO -)
Vom 27. April 2005
Auf Grund der §§ 20 Abs. 5 und 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO – HAVO -) vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 251) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:
„5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und“.
b) In Satz 1 wird „der Hersteller und der Anwender“ durch „die Hersteller und die Anwender“ ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach den nach § 3 Abs. 3 BauO NRW von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, für
- Nummer 1 nach der lfd. Nr. 2.4.4,
- Nummer 2 nach der lfd. Nr. 2.4.1,
- Nummer 3 nach der lfd. Nr. 2.3.4,
- Nummer 4 nach der lfd. Nr. 2.5.1,
- Nummer 5 nach der lfd. Nr. 2.3.1 und
- Nummer 6 nach der lfd. Nr. 2.3.11.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren, und für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren, gegenüber einer nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW auch als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW.“
3. In § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 27. April 2005
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Michael V e s p e r