GV. NRW. 2005 S. 728
Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2005
Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2005
Vom 28. Juli 2005
1. Haushaltssatzung
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 657), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) i.V.m. §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die Landschaftsversammlung Rheinland mit Beschluss vom 18. März 2005 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird
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im Verwaltungshaushalt |
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in der Einnahme auf |
2.714.094.800 EUR |
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in der Ausgabe auf |
2.714.094.800 EUR |
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im Vermögenshaushalt |
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in der Einnahme auf |
460.646.050 EUR |
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in der Ausgabe auf |
460.646.050 EUR |
festgesetzt.
(2) Für die gem. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 NKF Einführungsgesetz NRW auf das System der doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche „Gebäude- und Liegenschaftsmanagement“ (Produktbereich 11, Produktgruppe 014) und „Soziales“ (Produktbereich 31, Produktgruppen 016 und 017) wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, der die für die Erfüllung der Aufgaben dieser Aufgabenbereiche voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält,
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im Ergebnisplan mit |
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Gesamtbetrag der Erträge auf |
171.963.500 EUR |
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Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
1.754.982.300 EUR |
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im Finanzplan mit |
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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus |
155.919.850 EUR |
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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus |
1.766.764.000 EUR |
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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus |
28.757.550 EUR |
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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus |
35.486.550 EUR |
festgesetzt.
Die festgesetzten zahlungswirksamen Gesamtbeträge sind bereits in den in Absatz 1 festgesetzten Einnahmen und Ausgaben enthalten.
§ 2
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Der Gesamtbetrag der Kredite, deren |
39.448.550 EUR |
festgesetzt.
§ 3
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Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs- |
62.718.500 EUR |
festgesetzt.
§ 4
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite, |
350.000.000 EUR |
festgesetzt.
§ 5
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Die gemäß § 22 der Landschaftsver- |
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der für das Haushaltsjahr 2005
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§ 6
1
Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 50 BAT zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
2
Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.
3
Neben den im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den Bestimmungen für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.
Köln, den 18. März 2005
Dr. W i l h e l m
Vorsitzender der Landschaftsversammlung
M o l s b e r g e r
Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer der Landschaftsversammlung
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 wird gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. März 2005 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 30. März 2005 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 mit Erlass vom 8.7.2005 zur Kenntnis genommen.
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. Juli 2005
Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r