GV. NRW. 2005 S. 829
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2005/2006
Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Studienjahr 2005/2006
Vom 30. September 2005
Aufgrund der §§ 8, 10 Abs. 2 und 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2005/2006 vom 15. August 2005 (GV. NRW. S. 696) wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 I. (Studiengänge an Universitäten - Wintersemester 2005/06 -) wird
a) die in der Spalte „TH AC“ für den Studiengang „Medizin/Klinischer Teil“
aa) für das 1. Fachsemester ausgebrachte Zahl 156 durch die Zahl 22 ersetzt,
bb) für das 2. Fachsemester ausgebrachte Zahl 67 gestrichen,
b) in der Spalte „Studiengang/Studienrichtung“ der Studiengang „Medizin (Modellstudiengang)/Klinischer Teil“ eingefügt und für diesen in der Spalte „TH AC“ für das 1. Fachsemester die Zahl 201 ausgebracht.
2. In der Anlage 2 I. (Studiengänge an Universitäten - Sommersemester 2006 -) wird
a) die in der Spalte „TH AC“ für den Studiengang „Medizin/Klinischer Teil“
aa) für das 1. Fachsemester ausgebrachte Zahl 67 gestrichen,
bb) für das 2. Fachsemester ausgebrachte Zahl 156 durch die Zahl 22 ersetzt,
b) in der Spalte „Studiengang/Studienrichtung“ der Studiengang „Medizin (Modellstudiengang)/Klinischer Teil“ eingefügt und für diesen in der Spalte „TH AC“ für das 2. Fachsemester die Zahl 201 ausgebracht.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
Düsseldorf, den 30. September 2005
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
GV. NRW. 2005 S. 829