GV. NRW. 2005 S. 924
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
2022
Satzung zur Änderung
der Satzung über die Entschädigung
der Mitglieder der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen
sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
Vom 1. Dezember 2005
Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) in der Sitzung am 1. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert am 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei der Berechnung des Verdienstausfalles wird davon ausgegangen, dass die regelmäßige Arbeitszeit von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr geleistet wird, soweit nicht eine abweichende regelmäßige Arbeitszeit nachgewiesen wird.“
2. § 6 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Beim Anspruch auf Zahlung des Regelstundensatzes und beim Anspruch auf Kostenerstattung für eine notwendige Vertretung im Haushalt wird davon ausgegangen, dass die regelmäßige Arbeitszeit von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr geleistet wird, soweit nicht eine abweichende regelmäßige Arbeitszeit nachgewiesen wird.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Münster, den 1. Dezember 2005
S e i f e r t
Vorsitzende
der12. Landschaftsversammlung
S c h ä f e r
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 1. Dezember 2005
S c h ä f e r
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe