GV. NRW. 2006 S. 215
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2006/2007
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2006/2007
Vom 18. Mai 2006
Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
aa) hinter den Wörtern „Klasse 1“ die Wörter „19 bis 20“ durch die Wörter „20 bis 21“ ersetzt;
bb) hinter den Wörtern „Klasse 2“ die Wörter „21 bis 22“ durch die Wörter „20 bis 21“ ersetzt;
cc) hinter den Wörtern „Klasse 3“ die Wörter „23 bis 24“ durch die Wörter „25 bis 26“ ersetzt;
dd) hinter den Wörtern „Klasse 4“ die Wörter „24 bis 25“ durch die Wörter „26 bis 27“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung :
„Davon abweichend kann die Schuleingangsphase auch jahrgangsübergreifend gebildet werden.“
b) In Absatz 8 werden die Wörter „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt.
4. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) mit der Maßgabe, dass
a) Absatz 1 wie folgt geändert wird:
aa) In Nummer 1 wird die Relation „25,3“ ersetzt durch die Relation „24,1“.
bb) In Nummer 2 wird die Relation „18,7“ ersetzt durch die Relation „18,5“.
cc) In Nummer 3 wird die Relation „21,9“ ersetzt durch die Relation „21,8“.
dd) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Relation „21,6“ ersetzt durch die Relation „21,4“.
ee) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Relation „19,9“ ersetzt durch die Relation „19,8“.
ff) In Nummer 6
aaa) wird die Relation „41,7“ jeweils durch die Relation „41,6“ ersetzt,
bbb) wird die Bezeichnung „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch die Bezeichnung „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt,
ccc) werden in Buchstabe d nach den Wörtern „Teilzeit 38,4“ die Wörter „Dreijährige Fachschule 26,4“ angefügt,
ddd) wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.“
gg) In Nummer 7 werden
a) die Relation „11,0“ durch die Relation „10,9“, jeweils die Relation „8,2“ durch die Relation „8,1“ und die Relation „9,1“ durch die Relation „8,7“ ersetzt.
b) in Absatz 2 die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden.
5. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) mit der Maßgabe, dass
a) in Absatz 1 die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden;
b) in Absatz 2
aa) die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden;
bb) in Nummer 4 die Wörter „für den gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Schülerinnen und Schüler“ durch die Wörter „für den Gemeinsamen Unterricht und für Integrative Lerngruppen“ ersetzt werden;
cc) Nummer 5 gestrichen wird;
dd) die bisherige Nummer 6 neue Nummer 5 wird und folgende Fassung erhält:
„5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,“;
ee) folgende Nummer 6 angefügt wird:
„6. für die Ganztagsförderung in Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I in Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.“
6. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) mit der Maßgabe, dass
a) in Absatz 1 Nr. 1 die Wörter „einen Vertretungspool Grundschule und einen Vertretungspool Sekundarstufe I“ durch die Wörter „eine Vertretungsreserve Grundschule“ ersetzt werden;
b) in Absatz 2 die Wörter „für Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung“ durch die Wörter „für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz“ ersetzt und die Wörter „sowie in kommunalen Bildstellen und Medienzentren“ gestrichen werden;
c) in allen Absätzen die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden.
7. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt.
8. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2007 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Mai 2006
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r